Ich bins schon wieder*gg*
Nachdem ich nun son Stress mit meinem Vermieter hatte, möchte ich so schnell wie möglich aus der Wohnung raus.
Allerdings finde ich im Vertrag nichts über Kündigungsfristen für den Mieter, nur für den vermieter steht eine Frist von 3 Monaten drin.
Welche Frist muss ich da einhalten?
Der Vertrag wurde zunächst auf 1 Jahr befristet und dann auf unbestimmte Zeit verlängert, das wurde allerdings nicht nochmals im Vertrag festgehalten.
Wir wohnen hier mittlerweile seit 3 Jahren, ich vermute mal 3 Monate sind einzuhalten, bin mir aber nich sicher.Wer weiss Rat??
Danke schonmal
Nicole
Hallo, hier Günter Wunderle,
unter der Voraussetzung, dass der Mietvertrag keine Regelung enthält, dass sich der Mietvertrag, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Frist gekündigt wird, sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, hättest Du eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Deine Darstellung ist nicht ganz klar. Ist nach dem Zeitmietvertrag eine Verlängerung um ein Jahr erfolgt und dann steht im Mietvertrag, dass nach Ablauf dieses Verlängerungsjahres das Mietverhältnis unbefristet fortgesetzt wird, sind es drei Monate. Wenn es aber heisst, dass sich der Vertrag, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, jeweil um ein weiteres Jahr verlängert, ist der Vertragstext maßgeblich. Um welchen Mietvertrag - meistens links unten erste Seite - von welchem Druckverlag handelt es sich ? z. Zweckform oder Brunnenverlag ? Hinweis, aber 01.09.2001 kann der Mieter bei unbefristeten verträgen jeweils drei Monate Kündigungsfrist einhalten, der Vermieter muss die Staffelung 3, 6 und 9 Monaten einhalten. 12 Monate für den Vermieter gibt es nach dem 01.09.2001 nicht mehr.
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Hallo,
es würde mich wundern, wenn im Mietvertrag steht, dass der Vertrag sich um ein weiteres Jahr (!) verlängert, wenn es vorher ein Zeitmietvertrag war. Aber selbst dann wäre es eine unbefristete Vertragsverlängerung, so dass ich mich der Meinung des Vorredners anschliesse: also bis zum 01.09. warten und dann mit 3-Monats-Frist kündigen.
Gruss carptor
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Hallo, hier Günter Wunderle,
damit wir keinem Irrtum unterliegen. Bisher gibt es den Zeitmietvertrag mit der Verlängerungsoption und den qualifizierten Zeitmietvertrag. Im ersten Fall muss der Mieter mit einer Frist vor Ende - wenn vereinbart - die Verlängerung verlangen, der Vermieter konnte hier kaum widersprechen. Diese Form des „alten Zeitmietvertrages“ gilt für die alten Verträge. Diese Art kann ab 01.09.2001 mit dem Neuen Mietrecht nicht mehr abgeschlossen werden.
Der qualifizierte Mietvertrag muss - sowohl im alten als auch in neuen Mietrecht - den Verwendungszweck nach Beendigung des Zeitmietvertrages enthalten. Und es gelten - wie üblich - auch wieder einige Abweichungen.
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