Was ist rechtlich gesehen der Unterschied zwischen einer Unterschrift „im Auftrag“ und „in Vertretung“.
Mir geht es um die Konsequenzen bei Abschluß von Reparaturaufträgen für fremde Geräte (nach vorheriger mündlicher Absprache mit dem Eigentümer dieser Geräte), wer muß zahlen, der der unterschreibt, oder der Eigentümer, der die Rechnung dann bekommt, immer im Sinne obiger Unterschrift.
Was ist rechtlich gesehen der Unterschied zwischen einer
Unterschrift „im Auftrag“ und „in Vertretung“.
„In Vertretung“ gibt es nicht, i. V. heisst „in Vollmacht“ und erfordert und erfordert im Geschäftsleben eine ebensolche, offiziell erteilt durch Geschäftsinhaber / anderen Bevollmächtigten / Prokuristen (siehe BGB §§167ff)
„i.V.“ unterschreibt nur, wer eben eine Vollmacht zu bestimmten Handlungen besitzt (siehe HGB §54), ansonsten gilt „i.A.“ im Rahmen der Aufgabenstellung
Mir geht es um die Konsequenzen …
Dazu heisst es in BGB §164: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Im Klartext: wenn Du den klaren Auftrag hast, Reparaturaufträge zu vergeben, haftet immer der Auftraggeber.
i.V. heißt tatsächlich „in Vertretung“ und wird in Behörden und Großunternehmen entsprechend den jeweiligen Dienstordnungen ab Rang eines Sachgebietsleiters/Dezernent oder ähnliches genutzt.
Hierbei geht es um Entscheidungen und Mitteilungen z.B. in Form von Bescheiden, deren Verantwortungsbereich von dem eigentlichen Entscheidungsträger auf Mitarbeiter delegiert worden ist.
i.A. (im Auftrag) unterschreibt ein Sachbearbeiter/Mitarbeiter, wenn er die betreffende Sache nicht entschieden hat, aber den Auftrag zur Mitteilung an den Entscheidungsempfänger von einem Vorgesetzten erhalten hat.
i.V. heißt tatsächlich „in Vertretung“ und wird in Behörden
und Großunternehmen entsprechend den jeweiligen
Dienstordnungen ab Rang eines Sachgebietsleiters/Dezernent
oder ähnliches genutzt.
Hierbei geht es um Entscheidungen und Mitteilungen z.B. in
Form von Bescheiden, deren Verantwortungsbereich von dem
eigentlichen Entscheidungsträger auf Mitarbeiter delegiert
worden ist.
Und was hat es dann mit dem §57 HGB auf sich ?
Ich, der Handlungsvollmacht habe, unterzeichne stehts mit i.V., womit ich rechtsverbindlich Verträge und sonstige Rechtshandlungen für das Unternehmen abschliesse. Zur Handlungsvollmacht muß man laut §54 HGB ermächtigt werden. Es ist mit Sicherheit nicht so, dass dies in Behörden und Großunternehmen ab einem bestimmten Rang selbstverständlich ist.
dass wir uns nicht mißverstehen!
die im Handelsgesetzbuch geregelte Handlungsvollmacht gibt dir genau diese Ermächtigung, Rechtshandlungen für deinen Arbeitgeber zu tätigen und mit „i.V.“ zu unterschreiben.
Bei Behörden und Amtsträgern gilt das HGB nicht. Ergo gibt es auch keine Handlungsvollmacht. Aber ein entsprechendes Pendant. Diese Befugnis ergibt sich aus der Dienststellung, wie sie in den entsprechenden Dienstordnungen beschrieben ist. Ein Sachgebietsleiter oder ein Dezernent einer Behörde hat vergleichbare Entscheidungsbefugnis wie ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter. Nur muß dem Sachgebietsleiter diese Befugnis nicht besonders verliehen werden. Sie ergibt sich aus dem Stellenplan bzw. der Dienstordnung.