Du bringst hier so einiges durcheinander…
Wenn du zu Fuß, mit dem Fahrrad oder sonst irgendwo am
öffentlichen Straßenverkehr teilnimmst, und ist blau, da ist
die Strafe immer gleich hoch.
Das ist schon mal völliger Quatsch.
Erstens ist es nicht verboten betrunken herumzulaufen, es sei denn Du bist nicht mehr in der Lage Dich gemäß § 4 FEV zu bewegen:
§ 4 FEV
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn mit dem Auto der Lappen weg ist, ist er mit dem Fahrrad
auch weg. Sogar zu Fuß kann es dich treffen.
Wenn du z.B. zu Fuß über eine rote Ampel läufst, bekommst du
genauso Punkte und Fahrverbot wie wenn du das mit dem Auto
gemacht hast.
Auch Humbug,
Die Sache mit Fahrrad und Auto hatten wir ja nun ausführlichst, wobei nur rausgekommen ist das die Möglichkeit besteht ihn über die Verwaltungsbehörde mittels MPU loszuwerden.
Die besteht aber auch wenn jemand beim Kiffen erwischt wird und die Polizei es der Führerscheinbehörde mitteilt.
Dann muss die Person aber auch noch durchfallen.
zu Fuß bei rot über die Ampel gehen kostet 20.- DM, (hab meinen Katalog nicht zur hand, lege mich also nicht auf +/- 10 DM fest) und nix weiter. PUNKTE gibts dafür aber auf gar keinen Fall.
Und den Führerschein wirst du nicht los.
Nur … zu Fuß und mit dem Fahrrad, da sieht die Polizei
nicht so hin.
Das stimmt allerdings.
Achja, Leute die wegen Promille den Lappen weghaben fahren
dann noch gerne Mofa, weil das angeblich erlaubt wäre.
Falsch gedacht.
Das kann man pauschal nicht so sagen, da das nicht stimmt:
Ein Mofa ist schon seit vielen Jahren ein
Führerscheinpflichtiges Fahrzeug und wer seinen Lappen weg hat
darf dann auch kein Mofa fahren.
Ein Mofa war und ist ein nicht Fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug, war es auch nicht vor der neuen FeV. Zur Zeit gilt:
§ 4 FEV: Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von
Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der
Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne
Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h
beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
Wer MoFa fährt braucht eine Mofa - Prüfbescheinigung. Fahren ohne eine solche ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
Wenn du dich mal mit dem ADAC oder der Auto-Bild kurzschließt
wirst du z.B solche Fälle wie die hier genannten finden. Sieh
mal bei www.adac.de in der Datenbank nach.
Vor allem BILD ist immer sehr zu empfehlen…
„Wer zu tief ins Glas schaut gefährdet seinen Führerschein,
auch wenn er garnicht fährt. Im vorliegenden Fall mußte eine
Frau zum so genannten Idiotentest, nachdem sie betrunken in
einer Bar aufgefallen war. Der Verdacht auf Alkoholmißbrauch
rechtfertigt diese Anordnung. Der Führerschein wurde
eingezogen. Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S
2032/2000“
Sowas sind absolute Einzelfälle. Es geht hier um richtige Alkoholiker, die wirklich nix im Auto, auf der Straße zu suchen haben, weil sie immer voll sind.
Diese Frau ist zum Beispiel gegen Mitternacht besoffen mit ihrem 4 Jährigen Kind in einer Bar angetroffen worde. Jahre vorher war sie mit 1,79 Promille Blutalkoholgehalt Auto gefahren.
„Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,2 Promille liegt in der
Regel keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor. Das gilt
auch dann, wenn ein Angeklagter Schlangenlinien fuhr und
danach eine Leitplanke streifte. Erst bei einem Wert ab 0,3
Promille kommt laut Gericht eine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit in Betracht.
OLG Saarland SS 116/98“
Ja, das ist allerdings schon lange so entschieden.
„Ein Autofahrer wurde in seiner Freizeit mit 1,65 Promille am
Steuer erwischt. Sein PKW-Führerschein ist damit weg. Der
Führerschein der alten Klasse 5, die der Promillefahrer für
seine berufliche Existenz braucht, darf ihm dagegen nicht
entzogen werden, weil er damit lediglich einen Elektrokarren
auf einem abgeschlossenen Firmengelände bewegt. Im
öffentlichen Straßenverkehr ist er aber Fußgänger. LG Dessau
DAR 2000, 87“
Wurde unten schon kommentiert, auf einem abgeschlossenen Gelände, das nur von einem eng umgrenzten Personenkreis tatsächlich benutzt werden kann, darf auch ein fünfjähriger Autofahren, oder ein völlig besoffener, da dieses Gelände kein öffentlicher Verkehrsraum ist.
„Der Griff zu drei Falschen Bier und drei Obstler nach einem
geringfügigen Autounfall spricht für einen regelmäßigen Genuß
von Alkohol. Das Verwaltungsgericht von Baden-Würtemberg hielt
es deshalb für rechtens, dass der Mann seinen Führerschein nur
zurückbekommt, wenn er die medzinisch-psychologische
Untersuchung besteht. Der 68-jährige hatte die 1,97 Promille
damit begründet, das er nach dem Unfall in kurzer Zeit drei
Bier und drei Obstler getrunken hatte um sich zu beruhigen.
Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S 1979/99“
Man spricht in solchen Fällen von sogenanntem Nachtrunk, meist behaupteten Nachtrunk, weil Leute denken, sie könnten ihren Pegel zum VU - zeitpunkt verschleiern indem sie sich danach richtig zusaufen.
Fahrverbot wegen Handy-Telefonat am Steuer : OLG Celle AZ 333
Ss 38/01 Owi
Ja - Fahrverbot ist was ganz anderes, aber das erklär ich jetzt nich auch noch extra.
Beifahrer behält Unfallversicherungsschutz bei Unfall mit
betrunkenem Fahrer : OLG Hamm AZ 20 U 146/98
Ja und???
und so weiter und so fort.
Das kann man beliebig fortsetzen.
Ja, man kann beliebig viele Urteile aufzählen, die man in kurzform irgendwo rausgeschrieben hat.
Man sollte sie aber auch mal lesen, weil man dann feststellt, das es meist um ganz andere Sachen geht, als die AUTO-Bild in dem völlig verstümmelten Zitat behauptet hat um alles etwas sensationeller erscheinen zu lassen.
Ansonsten kauf Dir mal ein Fachbuch, da haste mehr von.
M.