Promille beim Radfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frage ist, weil ich öfter mit dem Fahrrad betrunken nachhause fahre, mit wieviel Promille darf ich noch Fahrrad fahren? Kann mir deswegen der Autoführerschein abgenommen werden?

Danke für die Antwort im Vorraus

MfG Christoph

Hallo Christoph,

Meine Frage ist, weil ich öfter mit dem Fahrrad betrunken
nachhause fahre, mit wieviel Promille darf ich noch Fahrrad
fahren?

Meines Wissens die gleichen Grenzen wie beim Auto. Schließlich gefährdest du dich und andere.

Kann mir deswegen der Autoführerschein abgenommen
werden?

Klares ja!

Macky

Hallo Christoph,

das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder. Fährst du betrunken Rad, kann Dir durchaus der Führerschein entzogen werden.
Soweit ich weiß gelten allerdings andere - etwas höhere - Promillewerte. Genaue Zahlen kann ich Dir leider nicht sagen.

Baust Du jedoch einen Unfall unter Alkoholeinfluss, reichen auch auf dem Fahrrad die 0,3 Promille aus und Dein Führerschein ist weg.

Gute Fahrt!

Birgit

…soweit ich weiß…
…ab 1,1 Promille, auch ohne Unfall. Bei Unfall etc. gibts wohl keinen Unterschied zum Autofahren.

…ab 1,1 Promille, auch ohne Unfall. Bei Unfall etc. gibts
wohl keinen Unterschied zum Autofahren.

Also ich hab mal was von 1.6 Promille gehört ( absolute Fahruntüchtigkeit ) dann ist die Pappe. sofern vorhanden auch ohne Unfall weg.

MfG

1,6 / 0,3 Promille
Hallo Christoph,

auf dem Fahrrad gibst du ab 1,6 Promille den Lappen ab, baust du einen Unfall, schon ab 0,3 Promille.

Nachzulesen hier :

http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/promille/fa…

Viele Grüße,
Vanessa

Wie wäre es, du steigst auf das Dreirad um ? *fg*

Blödsinn!!!Besoffen Radfahren kein FS-Entzug mögl.
Richtig ist:

Es ist verboten in einem Zustand Fahrrad zu fahren, der ein sicheres Führen des Fahrzeugs ausschließt.
Siehe § 316 StGB:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein FAHRZEUG führt, obwohl
er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

Beim Führer eines KRAFTfahrzeuges unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Prom., hierbei müssen aber noch alkoholtypische Beweisanzeichen hinzutreten, wie das Schlangemlinienfahren, nach dem Anhalten aus dem Auto fallen, div. rote Ampeln überfahren etc., die auf eine Fahrunsicherheit schließen lassen.
Die absolute Fahruntüchtigkeit(d.h. es ist gerichtl. entschieden, das man ab diesem Wert nicht in der Lage ist ein KRAFTfahrzeug sicher zu führen), die KEINE solchen Beweisanzeichen benötigt setzt bei 1,1 Prom ein.
D.h. wer autofährt mit 0,3 prom. und Beweisanzeichen, macht sich strafbar. Wer autofährt mit 1,1 prom macht sich sowieso strafbar.
Nebenbei handelt man ab 0,5 prom Ordnungswidrig (glaube das warn 250.- und Punkte, will mich aber nicht festlegen) - natürlich ohne Beweiszeichen, sonst wärs ja wieder 315c.

Wer dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
macht sich gemäß § 315c Strafbar.
Bedeutet, wer ab 0,3 prom. jemanden Gefährdet (o. schlimmer), macht sich gem. § 315c strafbar.
Unterschied: Strafandrohung

All diesen Autofahreren kann der Führerschein gleich vor Ort durch die Polizei wegbeschlagnahmt werden.

Dies erstmal grundsätzlich.

Diese beiden §§ kann man auch als Radfahrer verwirklichen.
Allerdings gibt es beim Radfahrer bis jetzt keine relative Fahruntüchtigkeit.
Wenn der Radfahrer auffällt, weil er nur noch extrem Schlangenlinie fährt o. dauernd hinfällt, ist er nicht in der Lage sein Fahrrad sicher zu führen. das kommt aber meist eh erst bei hohen Prom.-Werten vor.
Es wurde daher ein Wert von 1,6 Prom. als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrer festgelegt.
Also ab 1,6 Prom. ohne Ausfälle = Straftat $316 StGB.
Gefährdet er gemäß § 315c besoffen jemanden, ist danach strafbar.

Mit sich strafbar machen meine ich natürlich nicht, das der Radfahrer o. Autofahrer automatisch verurteilt wird.

Naja ich weiß das ist ganz schön viel bis hierher, aber jetzt kommt das wesentliche:

ES IST NICHT MÖGLICH DEM RADFAHRER SEINEN FÜHRERSCHEIN ABZUNEHMEN!!! Weder den Polizisten noch dem Richter. Denn:
Gemäß

§ 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen…
…so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Da steht nur KRAFTFAHRZEUGE drin.
Und nur was da drin steht, darf gemacht werden.

Das ist eigentlich alles…

M.

Ein Blick ins Gestz vermehrt die Rechtskenntniss…
… oder so ähnlich…

Nachzulesen hier :

http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/promille/fa…

Tolle Anwälte…

M.

kleine Korrektur und Zusammengefaßt:

Nebenbei handelt man ab 0,5 prom Ordnungswidrig (glaube das
warn 250.- und Punkte, will mich aber nicht festlegen) -
natürlich ohne Beweiszeichen, sonst wärs ja wieder 315c.

Muß natürlich heißen § 316 !!!

Außerdem gelten die Owi Tatbestände 0,5 Prom-Grenze für Radfahrer nicht, falls jemand das mißverstanden hat.

Nochmal zusammengefaßt.
Als Radfahrer darf man bis 1,6 Prom straffrei fahren, wenn man keine Ausfallerscheinungen zeigt und nicht Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Der Führerschein kann einem wegen einer Trunkenheitsfahrt als Radfahrer NICHT entzogen werden.

M.

Hi Mike

Der Führerschein kann einem wegen einer Trunkenheitsfahrt als
Radfahrer NICHT entzogen werden.

Du kannst aber aufgrund der Auffälligkeit (besonders wenn du mit viel Promille noch radfahren kannst) zur MPU vorgeladen werden und die können beschließen das du nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen. Damit ist der Führerschein dann erstmal futsch…

Gruß
Frank K.

Hallo,

wer mit mewhr als 0,5 Promille am Strassenverkehr teil nimmt, dem kann der Führerscheint netzogen werden. Du kannst als Radfahrer - und auch als Fussgänger - den Führerschein verlieren, wenn Dein Verhalten auffällig ist und Zweifel daran bestehen, dass Du geeignet bist ein Fahrzeug zu führen. Also Vorsicht, spätestens wenn Du als Radfahrer andere gefährdest und unter Alkohol stehst, kann ein Gericht oder eine Behörde den Einzug Deines Fühererscheins anordnen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mike!

ES IST NICHT MÖGLICH DEM RADFAHRER SEINEN FÜHRERSCHEIN
ABZUNEHMEN!!! Weder den Polizisten noch dem Richter. Denn:
Da steht nur KRAFTFAHRZEUGE drin.

Zu Deinem recht ausführlichen Beitrag von mir nur dies:

http://www.sakowski.de/newsletter/recht017.html

Beachte bitte vor allem den Punkt „Grenzen für Fahrradfahrer“!

Ich wünsche weiterhin gute Fahrt!

Birgit

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Stimmt, das KANN passieren… OT
M.

Gebe mich nicht ganz geschlagen…

Hallo Mike!

ES IST NICHT MÖGLICH DEM RADFAHRER SEINEN FÜHRERSCHEIN
ABZUNEHMEN!!! Weder den Polizisten noch dem Richter. Denn:
Da steht nur KRAFTFAHRZEUGE drin.

Das ist so richtig wie es da steht.

Allerdings und da hast Du recht, eine Möglichkeit die ich außer Acht gelassen habe, ist es der Verwaltungsbehörde möglich dem Radfahrer auf seine eigenen Kosten eine MPU aufzuerlegen und ihm, wenn er durchfällt die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Richter hat aber damit nichts zu tun, die Polizei nur wenn sie gleichzeitig zuständige Behörde ist.

Zu Deinem recht ausführlichen Beitrag von mir nur dies:

http://www.sakowski.de/newsletter/recht017.html

Ich denke der ist rechtlich nicht zu beanstanden…???

Beachte bitte vor allem den Punkt „Grenzen für Fahrradfahrer“!

Danke für diesen Hinweis, allerdings bin ich nicht über die Häufigkeit solcher Gutachtenanforderung informiert.
Wobei das letzte Urteil BVerwG, Az. 11 C 34.94 schlecht gewählt ist. In dem Fall ging es um eine Diabetikerin.

Interessant zur MPU:

Das BVerwG [84] hat die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, im Falle einer Kraftfahrerin bejaht, die in 5 Jahren 4 Verkehrsverstöße beging, welche mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Es war zwar noch nicht von einer Nichteignung auszugehen, jedoch ließen die Verkehrsverstöße der Kraftfahrerin berechtigte Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen.

Ebenfalls berechtigt war die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gern. § 15 b III StVZO bei einem Kraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille entzogen war (Oktober 1986) und der knapp ein Jahr nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juni 1988 eine Fahrt mit einer BAK von 0,9 Promille durchführte [85].

Daß hinreichender Anlaß zu berechtigten Eignungszweifeln i. S. von § 15 b II 1 StVZO bestehen kann, obwohl der Betroffene nicht wiederholt, sondern erstmalig und nicht als Kraftfahrer aufgefallen ist, zeigt die Entscheidung des BVerwG von 27. 9. 1995 [86]. Der Betroffene war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3 und kam im Februar 1992 auf einer öffentlichen Straße auf einem Fahrrad in Schlangenlinien einem Polizeiwagen entgegen. Die Blutprobe ergab eine BAK von 2,32 Promille, weshalb der Betroffene gemäß § 316 StGB verurteilt wurde.

Wobei ich letzteres für einen Einzelfall halten würde… persönliche Einschätzung. Bin für Aufklärung dankbar.
Nebenbei, die MPU kann auch bei Drogenkonsum ganz unabhängig vom Autofahren angeordnet werden. Geschieht leider eher selten

Ich wünsche weiterhin gute Fahrt!

Dito, nicht das Du mich falsch verstehst, ich wollte hier niemanden zum besoffen radfahren auffordern, schließlich kann das teuer werden - hab ich auch drauf hingewiesen.
Zu der von Vabe zitierten Anwaltskanzlei:
Die stellen es so dar, als ob es ganz normal wäre, wenn ein betrunkener Radfahrer den Führerschein abgibt.
Das ist es meines Wissens nicht. Rechtlich nicht zulässig durch den Beamten vor Ort.
Da sollte der Radfahrer sofort Widerspruch einlegen.

M.

Hallo Mike,
Wer die den Unsinn erzählt hat, weiß ich nicht.
Wenn ein Radfahrer mit soviel Alk fährt, dass er absolut fahruntüchtig ist, so kann im sehr wohl die Fahrerlaubnis entzogen werden. (Gängige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.)
Ein MPU wird nach FE-Entzug wg. Alk auf alle Fälle angeordnet.

Gruß
HaWeThie

Ganz so einfach ist das nicht…

Hallo Mike,
Wer die den Unsinn erzählt hat, weiß ich nicht.

Den „Unsinn“ erzählt Prof. Dr. Janker, Verkehrs und Strafrechts Dozent, FHVR Berlin.
Allerdings hat der den Umweg über die MPU nicht erwähnt, weil es in der Vorlesung um Ermächtigungsgrundlagen zur FS - Beschlagnahme ging.
Auf jeden Fall kann die FE dem Radfahrer nicht nach der StPO iVm § 69 StGB (lesen!) entzogen werden, also nicht durch Richter oder zunächst Polizei beschlagnahmt werden.

Wenn ein Radfahrer mit soviel Alk fährt, dass er absolut
fahruntüchtig ist, so kann im sehr wohl die Fahrerlaubnis
entzogen werden. (Gängige Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis.)
Ein MPU wird nach FE-Entzug wg. Alk auf alle Fälle angeordnet.

Du zäumst das Pferd hier falsch rum auf…
Die Führerscheinbehörde kann nach der Anzeigeerstattung, durch die Polizei o. evtl. auch erst nach der Verurteilung, die MPU anordnen, wobei der ja immernoch durchfallen muß. Interessant wäre, wie oft sie das tatsächlich tut.
Für eine Antwort wäre ich Dankbar.

Gruß,

M.

Lappen kann eingezogen werden
Die Sache ist ganz einfach :

Wenn du zu Fuß, mit dem Fahrrad oder sonst irgendwo am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmst, und ist blau, da ist die Strafe immer gleich hoch.

Wenn mit dem Auto der Lappen weg ist, ist er mit dem Fahrrad auch weg. Sogar zu Fuß kann es dich treffen.
Wenn du z.B. zu Fuß über eine rote Ampel läufst, bekommst du genauso Punkte und Fahrverbot wie wenn du das mit dem Auto gemacht hast.

Nur … zu Fuß und mit dem Fahrrad, da sieht die Polizei nicht so hin.

Achja, Leute die wegen Promille den Lappen weghaben fahren dann noch gerne Mofa, weil das angeblich erlaubt wäre.
Falsch gedacht.
Ein Mofa ist schon seit vielen Jahren ein Führerscheinpflichtiges Fahrzeug und wer seinen Lappen weg hat darf dann auch kein Mofa fahren.

Wenn du dich mal mit dem ADAC oder der Auto-Bild kurzschließt wirst du z.B solche Fälle wie die hier genannten finden. Sieh mal bei www.adac.de in der Datenbank nach.

„Wer zu tief ins Glas schaut gefährdet seinen Führerschein, auch wenn er garnicht fährt. Im vorliegenden Fall mußte eine Frau zum so genannten Idiotentest, nachdem sie betrunken in einer Bar aufgefallen war. Der Verdacht auf Alkoholmißbrauch rechtfertigt diese Anordnung. Der Führerschein wurde eingezogen. Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S 2032/2000“

„Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,2 Promille liegt in der Regel keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor. Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter Schlangenlinien fuhr und danach eine Leitplanke streifte. Erst bei einem Wert ab 0,3 Promille kommt laut Gericht eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.
OLG Saarland SS 116/98“

„Ein Autofahrer wurde in seiner Freizeit mit 1,65 Promille am Steuer erwischt. Sein PKW-Führerschein ist damit weg. Der Führerschein der alten Klasse 5, die der Promillefahrer für seine berufliche Existenz braucht, darf ihm dagegen nicht entzogen werden, weil er damit lediglich einen Elektrokarren auf einem abgeschlossenen Firmengelände bewegt. Im öffentlichen Straßenverkehr ist er aber Fußgänger. LG Dessau DAR 2000, 87“

„Der Griff zu drei Falschen Bier und drei Obstler nach einem geringfügigen Autounfall spricht für einen regelmäßigen Genuß von Alkohol. Das Verwaltungsgericht von Baden-Würtemberg hielt es deshalb für rechtens, dass der Mann seinen Führerschein nur zurückbekommt, wenn er die medzinisch-psychologische Untersuchung besteht. Der 68-jährige hatte die 1,97 Promille damit begründet, das er nach dem Unfall in kurzer Zeit drei Bier und drei Obstler getrunken hatte um sich zu beruhigen.
Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S 1979/99“

Fahrverbot wegen Handy-Telefonat am Steuer : OLG Celle AZ 333 Ss 38/01 Owi
Beifahrer behält Unfallversicherungsschutz bei Unfall mit betrunkenem Fahrer : OLG Hamm AZ 20 U 146/98

und so weiter und so fort.
Das kann man beliebig fortsetzen.

Petra

Es ist noch viel einfacher
Du redest hier von Gesetzen und Vorschriften und das sieht alles so aus als wäre alles eindeutig und das wäre so.
Ganz so ist es nicht.

Das allteägliche Leben beweißt, das jedes Gesetz, jede Vorschrift und jedes Musterurteil jederzeit von einem Richter spezifisch gesehen und anders gedeutet werden kann.

Es heißt nicht umsonst „Bei zwei Anwälten bekommt man drei Meinungen“ und „Vor Gericht bekommt man ein Urteil aber keine Gerechtigkeit“.

Ich habe mal so aus Gag Urteile gesammelt und habe so viele gefunden, die der eindeutigen Rechtssprechung und den Gesetzen widersprechen, das ist manchmal nicht zu glauben.

Da werden Leute der Führerschein abgenommen, weil Sie wegen Stau in der Kreuzung in die Rotphase kamen und anderen Leuten wird der Führerschein nicht eingezogen, obwohl Sie mit Absicht bei Rot über die Ampel sind, weil kein Querverkehr vorhanden war.

Da bekommen Stadtverwaltungen eine Haftung wegen auf die Straße gefallene Äste, aber andere keine Haftung, wenn ein ganzer Baum auf die Straße fällt.

Da bekommen Leute eine Strafe, die unter der Höchstgeschwindigkeit gefahren sind, weil die Betriebsgefahr niedriger wäre, wenn man noch langsamer fährt wie vorgeschrieben.

usw usw usw

Die deutsche Justiz ist doch nur Fata Morgana für die doofen, wenn man sieht was parteiische und uninteressiere Anwälte und voreingenommene Richter daraus machen … können und dürfen.

Man sollte nicht durch den Traum von der 100%tigen Regelung in Deutschland durch eindeutige Gesetze den Blick für die Realität verlieren, die ganz anders aussieht.

Petra

Nicht ganz richtig
Hallo Petra,

Achja, Leute die wegen Promille den Lappen weghaben fahren
dann noch gerne Mofa, weil das angeblich erlaubt wäre.
Falsch gedacht.
Ein Mofa ist schon seit vielen Jahren ein
Führerscheinpflichtiges Fahrzeug und wer seinen Lappen weg hat
darf dann auch kein Mofa fahren.

Aber nur für Leute, die das 15.Lebensjahr nach dem 01.04.1980 vollendet haben. Für alle anderen bleibt das Mofa Führerscheinfrei.

„Ein Autofahrer wurde in seiner Freizeit mit 1,65 Promille am
Steuer erwischt. Sein PKW-Führerschein ist damit weg. Der
Führerschein der alten Klasse 5, die der Promillefahrer für
seine berufliche Existenz braucht, darf ihm dagegen nicht
entzogen werden, weil er damit lediglich einen Elektrokarren
auf einem abgeschlossenen Firmengelände bewegt. Im
öffentlichen Straßenverkehr ist er aber Fußgänger. LG Dessau
DAR 2000, 87“

Auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände braucht man überhaupt keinen Führerschein. Das einzige was Du hier brauchst ist ein Fahrausweis für kraftbetriebene Flurförderzeuge. Und das auch nur für die BG. Siehe auch größere Betriebsgelände, bei denen die Fahrzeuge keine amtliche Zulassung benötigen. Einen Führerschein brauchst Du nur, wenn das Firmengelände „öffentlich zugänglich“ ist.
Gruss Sebastian

Du bringst hier so einiges durcheinander…

Wenn du zu Fuß, mit dem Fahrrad oder sonst irgendwo am
öffentlichen Straßenverkehr teilnimmst, und ist blau, da ist
die Strafe immer gleich hoch.

Das ist schon mal völliger Quatsch.
Erstens ist es nicht verboten betrunken herumzulaufen, es sei denn Du bist nicht mehr in der Lage Dich gemäß § 4 FEV zu bewegen:

§ 4 FEV
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.

Das ist eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn mit dem Auto der Lappen weg ist, ist er mit dem Fahrrad
auch weg. Sogar zu Fuß kann es dich treffen.
Wenn du z.B. zu Fuß über eine rote Ampel läufst, bekommst du
genauso Punkte und Fahrverbot wie wenn du das mit dem Auto
gemacht hast.

Auch Humbug,
Die Sache mit Fahrrad und Auto hatten wir ja nun ausführlichst, wobei nur rausgekommen ist das die Möglichkeit besteht ihn über die Verwaltungsbehörde mittels MPU loszuwerden.
Die besteht aber auch wenn jemand beim Kiffen erwischt wird und die Polizei es der Führerscheinbehörde mitteilt.
Dann muss die Person aber auch noch durchfallen.

zu Fuß bei rot über die Ampel gehen kostet 20.- DM, (hab meinen Katalog nicht zur hand, lege mich also nicht auf +/- 10 DM fest) und nix weiter. PUNKTE gibts dafür aber auf gar keinen Fall.
Und den Führerschein wirst du nicht los.

Nur … zu Fuß und mit dem Fahrrad, da sieht die Polizei
nicht so hin.

Das stimmt allerdings.

Achja, Leute die wegen Promille den Lappen weghaben fahren
dann noch gerne Mofa, weil das angeblich erlaubt wäre.
Falsch gedacht.

Das kann man pauschal nicht so sagen, da das nicht stimmt:

Ein Mofa ist schon seit vielen Jahren ein
Führerscheinpflichtiges Fahrzeug und wer seinen Lappen weg hat
darf dann auch kein Mofa fahren.

Ein Mofa war und ist ein nicht Fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug, war es auch nicht vor der neuen FeV. Zur Zeit gilt:

§ 4 FEV: Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von
Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der
Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

  1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne
    Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die
    Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h
    beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
    unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

Wer MoFa fährt braucht eine Mofa - Prüfbescheinigung. Fahren ohne eine solche ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.

Wenn du dich mal mit dem ADAC oder der Auto-Bild kurzschließt
wirst du z.B solche Fälle wie die hier genannten finden. Sieh
mal bei www.adac.de in der Datenbank nach.

Vor allem BILD ist immer sehr zu empfehlen…

„Wer zu tief ins Glas schaut gefährdet seinen Führerschein,
auch wenn er garnicht fährt. Im vorliegenden Fall mußte eine
Frau zum so genannten Idiotentest, nachdem sie betrunken in
einer Bar aufgefallen war. Der Verdacht auf Alkoholmißbrauch
rechtfertigt diese Anordnung. Der Führerschein wurde
eingezogen. Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S
2032/2000“

Sowas sind absolute Einzelfälle. Es geht hier um richtige Alkoholiker, die wirklich nix im Auto, auf der Straße zu suchen haben, weil sie immer voll sind.
Diese Frau ist zum Beispiel gegen Mitternacht besoffen mit ihrem 4 Jährigen Kind in einer Bar angetroffen worde. Jahre vorher war sie mit 1,79 Promille Blutalkoholgehalt Auto gefahren.

„Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,2 Promille liegt in der
Regel keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor. Das gilt
auch dann, wenn ein Angeklagter Schlangenlinien fuhr und
danach eine Leitplanke streifte. Erst bei einem Wert ab 0,3
Promille kommt laut Gericht eine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit in Betracht.
OLG Saarland SS 116/98“

Ja, das ist allerdings schon lange so entschieden.

„Ein Autofahrer wurde in seiner Freizeit mit 1,65 Promille am
Steuer erwischt. Sein PKW-Führerschein ist damit weg. Der
Führerschein der alten Klasse 5, die der Promillefahrer für
seine berufliche Existenz braucht, darf ihm dagegen nicht
entzogen werden, weil er damit lediglich einen Elektrokarren
auf einem abgeschlossenen Firmengelände bewegt. Im
öffentlichen Straßenverkehr ist er aber Fußgänger. LG Dessau
DAR 2000, 87“

Wurde unten schon kommentiert, auf einem abgeschlossenen Gelände, das nur von einem eng umgrenzten Personenkreis tatsächlich benutzt werden kann, darf auch ein fünfjähriger Autofahren, oder ein völlig besoffener, da dieses Gelände kein öffentlicher Verkehrsraum ist.

„Der Griff zu drei Falschen Bier und drei Obstler nach einem
geringfügigen Autounfall spricht für einen regelmäßigen Genuß
von Alkohol. Das Verwaltungsgericht von Baden-Würtemberg hielt
es deshalb für rechtens, dass der Mann seinen Führerschein nur
zurückbekommt, wenn er die medzinisch-psychologische
Untersuchung besteht. Der 68-jährige hatte die 1,97 Promille
damit begründet, das er nach dem Unfall in kurzer Zeit drei
Bier und drei Obstler getrunken hatte um sich zu beruhigen.
Verwaltungsgericht Baden-Würtemberg AZ 10 S 1979/99“

Man spricht in solchen Fällen von sogenanntem Nachtrunk, meist behaupteten Nachtrunk, weil Leute denken, sie könnten ihren Pegel zum VU - zeitpunkt verschleiern indem sie sich danach richtig zusaufen.

Fahrverbot wegen Handy-Telefonat am Steuer : OLG Celle AZ 333
Ss 38/01 Owi

Ja - Fahrverbot ist was ganz anderes, aber das erklär ich jetzt nich auch noch extra.

Beifahrer behält Unfallversicherungsschutz bei Unfall mit
betrunkenem Fahrer : OLG Hamm AZ 20 U 146/98

Ja und???

und so weiter und so fort.
Das kann man beliebig fortsetzen.

Ja, man kann beliebig viele Urteile aufzählen, die man in kurzform irgendwo rausgeschrieben hat.
Man sollte sie aber auch mal lesen, weil man dann feststellt, das es meist um ganz andere Sachen geht, als die AUTO-Bild in dem völlig verstümmelten Zitat behauptet hat um alles etwas sensationeller erscheinen zu lassen.
Ansonsten kauf Dir mal ein Fachbuch, da haste mehr von.

M.