Wie weit geht 'Irrtum vorbehalten'

Hallo Experten,

inwieweit darf sich eigentlich eine Firma bei der Beschreibung der Produkte „irren“? Es geht um Produktbeschreibungen in einem Online-Shop. Ok, das mit dem Rückgaberecht kenne ich, aber ist das nicht unlauterer Wettbewerb oder sowas?

Konkret geht es hier um Kompatibilität: „Unser Produkt X arbeitet mit den meisten Systemen vom Typ Y zusammen“. Es stellte sich heraus, dass X systembedingt diese Funktion nicht haben kann (zu keinem System, weder von Typ Y noch zu sonstwas)- das entsprechende Interface ist garnicht vorgesehen.

Das in der Bedienungsanleitung zum Produkt auch noch Fähigkeiten erläutert werden, die das Produkt ebensowenig hat, sei nur nebenbei erwähnt.

Gruß
Stefan

Hi Stefan,

nach deiner Schilderung handelt es sich möglicherweise um eine irreführende Werbung, die nach § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig ist.
Der Anbieter kann nach dieser Vorschrift auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. D.h. gebührendpflichtige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder einer Verbraucherschutzorganisation und Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung.

Gruß,
Francesco

Danke!
Hallo Francesco,

danke für Deine Antwort.

Das heisst also, ich sollte mich an eine Verbraucherschutzorganisation werden. Werde ich wohl auch machen - allerdings werde ich zuerst mal mit dem Anbieter über einen saftigen Preisnachlass verhandeln!

Gruß
Stefan