Grafikkarte Umtausch

Von: , Frage gestellt am So, 2. Sep 2001

Hallo liebe Rechtsverdreher...
Ich habe mir eine Grafikkarte (Pixelview X-Player Pro) gekauft und habe sie schön eingebaut. Bei jedem 3D-Spiel schmiert der Rechner ab, beim DirectX-Test ebenfalls. Dann der ganze Mist: BIOS-Update, Referenztreiber von NVidia etc.
Dann bin ich zum Händler gefahren und wollte die Karte gegen eine andere umtauschen. Der sagte mir aber, dass das nicht möglich sei, er die Karte wohl austauschen könne. OK, wieder eingebaut, die ganze Prozedur von vorne... läuft immer noch nicht.
Im Handbuch steht unter System Requirements: Any motherboard with AGP bus.
Da diese Aussage ja offensichtlich nicht stimmt, liegt doch wohl ein Mangel (oder Gewährleistungsmangel?) im Sinne des BGB vor, oder?
Wer kann mir helfen und evtl. diesbezügliche Urteile angeben?
Vielen Dank,
Leppi.

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Grafikkarte Umtausch

    Hi,

    unter der Prämisse, dass die Angaben tatsächlich wahrheitswdrig sind und dein System ansonsten tadellos funktioniert, kannst du tatsächlich Gewährleistungsansprüche geltend machen.
    Denn auch Angaben über eine Sache die für den Kauf von Bedeutung sind, könnnen insoweit als MAngel erachtet werden, wenn sie falsch sind ("jede ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit").
    Wenn der Verkäufer dir eine Karte gleichen Typs anbietet, so handelt es sich dabei um eine Nachlieferung, die bei einer Gattungsschuld üblich ist. Jedoch handelt es sich bei Nachlieferung/Wandlung/Minderung um ein ius variandi das dem Käufer zusteht, du kannst also bestimmmen, welche REchtsfolgen du begehrst. Es kann aber sein, dass durch AGB´s erstmal nur eine Nachlieferung in Frage kommt. Dies wäre zu prüfen.
    Da bei den Karten jedoch auf Grund falscher Angaben davon auszugehen ist, dass keine bei dir funktioniert, wäre eine solche REgelung unbillig, womit dir Wandlung und Minderung auch offen stünden. Zusätzlich könnten evt. auch noch Regelungen des AGBG greifen, was ich aber jetzt nicht prüfen möchte.

    SChwierig ist weniger die rechtliche als vielmehr die Frage des Beweises. Liegt es wirklich an der Karte oder deinem System ? Diese Frage kannst nur du beantworten. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Nachtrag

      SChwierig ist weniger die rechtliche als vielmehr die Frage
      des Beweises. Liegt es wirklich an der Karte oder deinem
      System ? Diese Frage kannst nur du beantworten.
      Schon richtig, aber:

      Die Frage muss nicht nur beantwortet werden, vielmehr muss nach gültiger Rechtsprechnung eben genau der Beweis erbracht werden, dass ein Mangel vorliegt. Da dies idR. vom Endkunden nicht bewiesen werden kann, gibt es in der entsprechenden EU-Richtlinie auch die Beweislastumkehr, wonach künftig der Lieferant beweisen muss, dass kein Mangel vorliegt.

      Gruß

      Matthias

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