Wie sieht es aus, wenn man ein paar Punkte im Verkehrszentralregister hatte, die nun aber gelöscht sind: gibt es nach wie vor Infos zu den begangenen Verkehrsverstößen oder ist nun alles definitiv gelöscht?
Kann ich, falls das nicht so sein sollte, Löschung verlangen?
Ich muß noch erwähnen, daß niemals ein schwerer Fall wie Trunkenheit, Fahrerflucht oder ähnlich Verwerfliches dabei war, sondern immer nur Geschwindigkeitsübertretungen oder Mindestabstandsunterschreitungen.
Wie sieht es aus, wenn man ein paar Punkte im
Verkehrszentralregister hatte, die nun aber gelöscht sind:
gibt es nach wie vor Infos zu den begangenen Verkehrsverstößen
oder ist nun alles definitiv gelöscht?
Infos sind nach wie vor vorhanden, aber die Punkte sind gelöscht. So kann es z. B. kommen, dass ein Bußgeld drastisch erhöht wird, wenn der Klient schon mehrmals wegen des gleichen Verstoßes aufgefallen ist, selbst wenn die Punkte gelöscht sind.
Kann ich, falls das nicht so sein sollte, Löschung verlangen?
Die Löschung der Infos kannst Du zwar verlangen, aber ich glaube nicht, dass man dem nachkommen wird.
Ich muß noch erwähnen, daß niemals ein schwerer Fall wie
Trunkenheit, Fahrerflucht oder ähnlich Verwerfliches dabei
war, sondern immer nur Geschwindigkeitsübertretungen oder
Mindestabstandsunterschreitungen.
Bei Trunkenheit, Fahrerflucht usw. handelt es sich ja in der Regel um Straftaten und im Falle einer Verurteilung bist Du ohnehin wegen dieser Tat im Strafregister registriert. Darüber hinaus hat auch Flensburg von der Tat Kenntnis und verwaltet die Punkte.
wenn die Punkte in Flensburg gelöscht werden, sind dort alle Informationen gelöscht.
Es kann in deinem Beispiel höchstens sein, dass eine kommunale Bußgeldstelle Akten führt, in denen frühere Verstösse festgehalten sind.
wenn die Punkte in Flensburg gelöscht werden, sind dort alle
Informationen gelöscht.
vollkommen richtig
Es kann in deinem Beispiel höchstens sein, dass eine kommunale
Bußgeldstelle Akten führt, in denen frühere Verstösse
festgehalten sind.
Das ist unzulässig - die Akten dürfen dann nicht mehr verwendet werden.
Sorry,
die Punkte sind gelöscht, nicht die Informationen über den
Verkehrsverstoß.
(Ich erlebe das jeden Tag so)
Wo das denn??
Ich habe ca. 6 Jahre regelmäßig Auskünfte aus Flensburg angefordert. Selbst bei „Stammkunden“ von denen ich wußte, dass da mal was war, habe ich dann oft die Auskunft „keine Eintragungen“ erhalten.
Vielleicht kommst du mit den Verlängerungen der Punktefrist nicht klar.
Punkte (mit Ausnahme bei Straftaten) werden nach zwei Jahren gelöscht, es sei denn, es kommen neue Eintragungen hinzu.
Spätestens nach fünf Jahren werden sie definitiv gelöscht.
Ausnahmen gibt es z.b. bei Straftaten oder auch Alkoholdelikten.
Nicht gelöscht werden Entziehungen der Fahrerlaubnis genau so wie die Wiedererteilung.
Punkte gelöscht = Ja, Info dazu = Nein
Die verschiedenen Meinungen zu deiner Frage sind sehr nett, aber mehr durch persönlichen Meinung gefärbt wie durch Wissen denke ich.
Jeder Anwalt, der ADAC oder auch die Polizei kann dir jederzeit sagen, das die Flensburg Punkte nach einer gewissen Laufzeit als Punkte gelöscht werden.
Die Laufzeit verlängert sich aber um die volle Laufzeit, wenn irgendwann mal was neues dazu kommt d.h. am letzten Tag von z.B. roter-Ampel-Punkte kommt ein Geschwindigkeitsverstoß und dann laufen die rote-Ampel-Punkte wieder von vorne los über volle Laufzeit.
Wenn dann wirklich mal die Laufzeit aller Punkte gelöscht sind, bleibt die Info darüber aber bestehen. Also, nicht in Flensburg die Punkte, sondern die Info über deinen Verkehrsverstoß mit der „Bestrafung“ bleiben bestehen und werden zur Beurteilung von späteren Vergehen herangezogen.
Wenn du z.B. einen Geschwindigkeitsverstoß mit Punkten hattest wo z.B. vor 5 Jahren die Punkte ausgelaufen sind und du hast wieder einen Geschwindigkeitsverstoß, bist du ein sogenannter Wiederholungstäter und wirst höher bestraft wie wenn das ein einmaliger Vorgang war.
Deswegen werden ja die alten Vergehen immer herangezogen.
Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn der Richter kulant ist :
„Wird ein Autofahrer zum zweiten mal bei einem Geschwindigkeitsübertritt erwischt, ist der Vorwurf eines beharlichen Verkehrsverstoßes nicht gerechtfertig, falls das Verschulden des Betroffenen Fahrers bei der ersten festgestellten Temposünde nur gering war. Für diesen Umstand spricht alles, wenn das erkennende Gericht beim ersten Verstoß eine Geldbuße verhängt hatte, die unter dem Regelsatz liegt. OLG Düsseldorf DAR 2001,283“
Die verschiedenen Meinungen zu deiner Frage sind sehr nett,
aber mehr durch persönlichen Meinung gefärbt wie durch Wissen
denke ich.
Du weißt es also? Eigene Erfahrung? Beruf (deine ViKa zeigt da nichts) SCNR
Jeder Anwalt, der ADAC oder auch die Polizei kann dir
jederzeit sagen, das die Flensburg Punkte nach einer gewissen
Laufzeit als Punkte gelöscht werden.
Vollkommen richtig mit ausnahme des Zusatztes "als Punkte
Die Laufzeit verlängert sich aber um die volle Laufzeit, wenn
irgendwann mal was neues dazu kommt d.h. am letzten Tag von
z.B. roter-Ampel-Punkte kommt ein Geschwindigkeitsverstoß und
dann laufen die rote-Ampel-Punkte wieder von vorne los über
volle Laufzeit.
Auch richtig - gilt jedoch für die Rechtskraft des zweiten Bescheides.
Wenn dann wirklich mal die Laufzeit aller Punkte gelöscht
sind, bleibt die Info darüber aber bestehen. Also, nicht in
Flensburg die Punkte, sondern die Info über deinen
Verkehrsverstoß mit der „Bestrafung“ bleiben bestehen und
werden zur Beurteilung von späteren Vergehen herangezogen.
das ist unzulässig und somit verboten
gelöscht ist gelöscht
wenn es doch stimmen sollte, muss ich mich schnellstens an das KBA wenden, da die Bußgeldstelle und das Amtsgericht Bonn immer fehlerhafte Auskünfte aus Flensburg bekommen haben. ich habe in dem Bereich gearbeitet und weiß, wovon ich rede,
nichts mit „Meinungen“ oder so
Wenn du z.B. einen Geschwindigkeitsverstoß mit Punkten hattest
wo z.B. vor 5 Jahren die Punkte ausgelaufen sind und du hast
wieder einen Geschwindigkeitsverstoß, bist du ein sogenannter
Wiederholungstäter und wirst höher bestraft wie wenn das ein
einmaliger Vorgang war.
Ich wiederhole mich gerne: NEIN!!!
Deswegen werden ja die alten Vergehen immer herangezogen.
dto.
Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn der Richter kulant ist :
„Wird ein Autofahrer zum zweiten mal bei einem
Geschwindigkeitsübertritt erwischt, ist der Vorwurf eines
beharlichen Verkehrsverstoßes nicht gerechtfertig, falls das
Verschulden des Betroffenen Fahrers bei der ersten
festgestellten Temposünde nur gering war. Für diesen Umstand
spricht alles, wenn das erkennende Gericht beim ersten Verstoß
eine Geldbuße verhängt hatte, die unter dem Regelsatz liegt.
OLG Düsseldorf DAR 2001,283“
Die Beharrlichkeit wird angenommen, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des einen Bußgeldbescheides, eine zweite gleiche Ordnungswidrigkeit begangen wird.
Sollte es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h handeln, ist der FS für einen Monat bei der Bußgeldstelle „in Urlaub“