Ersteigerungen im Internet

Hallo zusammen,
bei Amazon kann Computer von Hewlett Packard ersteigern, (also hochoffizell), dieses wird zwar über eine andere Firma logistisch abgewickelt aber die Computerverkäufer ist HP.

Nun habe ich einen ganz PC ersteigert, nach der Beschreibung ist es ein bestimmtes Modell. Leider habe ich jetzt aber eine anderes Modell bekommen. Als ich nachgefragt habe wieso und weshalb, kam die Antwort das man den Computer falsch in der Auktion beschrieben hat.
Jetzt meine Frage habe ich Anspruch auf das beschriebene und schon bezahlte Modell.

Vielen Dank

Pierre Kromat

Jetzt meine Frage habe ich Anspruch auf das beschriebene und
schon bezahlte Modell.

Hallo Pierre,

ja, darauf hast Du Anspruch, denn Deine Willenserklärung zum Kauf galt dem beschriebenen Modell und nicht einem x-beliebigen.

Sollte der beschriebene PC nicht lieferbar sein, kannst Du verlangen, daß der Kauf rückgängig gemacht wird. Dann erhälst Du Dein Geld zurück. Auf eine Gutschrift, die beim Kauf eines anderen PCs angerechnet wird, mußt Du Dich nicht einlassen.

Gruß
Wolfgang

vorab danke für die antwort,

also rückgängig kann ich das geschäft schon machen, will ich aber nicht, weil der preis für den ersteigerten pc gut ist.

G Pierre

Ersteigerungen im Web sind nicht bindend
Gerade gestern las ich auf der Homepage vom ZDF unter der Kategorie Recht, das Werbeangaben im Internet nicht verbindlich sind. Prinzipiell sind Angaben in Prospekten nie verbindlich. Banken reden sich damit heraus, wenn Gewinnprognosen nicht stimmen und Händler reden sich damit (erfolgreich) heraus, wenn Waren im Regal schlechter wie die im Prospekt sind, obwohl es das gleiche sein soll.

Wie in deinem Fall, das darf sein.

Nette Urteile zu Internet-Auktionen die einiges noch dazu sagen.

" … dagegen meinte das LG Hamburg, das eine Versteigerung von Neuwaren ein Verstoß gegen §24b Ab vor. "

„Internet Versteigerungen bieten nur eine Austausch-Plattform für Bieter und Anbieter, nach der Ansicht des Landgerichts Münster, aber keine Versteigerung nach dem BGB. So fehle es an einer Willenserklärung für den Abschluß eines Vertrages, weil bei einer privaten Versteigerung das Höchstgebot nicht gleichbedeutend mit dem Zuschlag ist. Für ein rechtmäßiges
Versteigerungs-Geschäft wird auch die Person des Auktionators benötigt, die nicht gegeben ist und die Bietzeit ist beschränkt, was ebenfalls bei einer rechtmäßigen Auktion nicht sein darf.“

Winni the Pooh

Falsch

ja, darauf hast Du Anspruch, denn Deine Willenserklärung zum
Kauf galt dem beschriebenen Modell und nicht einem
x-beliebigen.

Stimmt, aber in einem gewissen Rahmen darf eine beworbene Ware von den Prospektangaben abweichen. Das Recht steht dem Händler zu und Neuwaren dürfen über Versteigerungen sowieso nicht abgegeben werden.

Der Mann hat da keine Chance was zu erreichen.

Höchstens auf Kulanz des Händlers, die meist nicht vorhanden ist.

Sollte der beschriebene PC nicht lieferbar sein, kannst Du
verlangen, daß der Kauf rückgängig gemacht wird. Dann erhälst
Du Dein Geld zurück. Auf eine Gutschrift, die beim Kauf eines
anderen PCs angerechnet wird, mußt Du Dich nicht einlassen.

Ohne GUTEN Rechtsanwalt nicht zu klären und wenn da nicht einen persönlich kennt der dann auch bereit ist sich wegen so einer Kleinigkeit zu angagieren … keine Chance.
Das nimmt erst gar kein Anwalt an, weil das zu wenig Geld bringt.

Sieht schlecht aus.

Winni the Pooh

Moien!

Was sind denn die Unterschiede???

Bernd

Stimmt, aber in einem gewissen Rahmen darf eine beworbene Ware
von den Prospektangaben abweichen. Das Recht steht dem Händler
zu und Neuwaren dürfen über Versteigerungen sowieso nicht
abgegeben werden.

Moien!

Das wage ich mal stark zu bezweifeln! Bei Ricardo werden fast rund um die Uhr Neuwaren versteigert und wenn das net legal wäre hätte man das schon längst unterbunden…

Bernd

Warum dürfen Neuwaren nicht versteigert werden??

Versteigerung und Verkauf gegen Höchstgebot
Man sollte Kraut und Rüben nicht durcheinandermischen. Das zitierte Urteil ist jedenfalls für deine Schlussfolgerung untauglich. Vielmehr geht es hier um die
Abgrenzung zwischen Versteigerung und Verkauf gegen Höchstgebot!!!
Die vertraglichen Eigenschaften müssen jedenfalls vorhanden sein. Eine Anspruch auf die vereinbarte Ware besteht in beiden Fällen. Handelt es sich um einen Verkauf gegen Höchstgebot (d.h. in der Praxis behält sich hier der Verkäufer die Annahme noch vor - und das ist bei sog. „Internetversteigerungen“ häufig) kommt darüberhinaus bei Verbraucherverträgen das FernAG mit seinem Widerrufsrecht voll zur Anwendung!

Der Urteilsauszug hat aber nichts mit der Verbindlichkeit von Werbeangaben zu tun und sagt auch nichts über die Zulässigkeit von Internetversteigerungen aus.

lg
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ergänzung
Im konkreten Fall müsste man noch prüfen, ob nicht überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist und daher eben wirklich kein Erfüllungsanspruch (aber auch keine Zahlungspflicht) besteht.

Mir sind da aber die vertragl. Grundlagen jetzt zu wenig bekannt, um das beantworten zu können.