Nebenkostenabrechnung

hallo zusammen, meine freundin hat ein problem und ich hoffe, daß ihr hier jemand weiterhelfen kann.
sie wohnt privat zur miete, die wohnung wird mit öl beheizt.
heute hat sie die nebenkostenabrechnung incl. heizkosten für 1999 und für das jahr 2000 erhalten. 1999 muß sie 200 dm nachzahlen und für das jahr 2000 aufgrund der gestiegenen ölpreise 2000 (in worten: zweitausend!!!) dm nachzahlen.
unsere frage:

  1. darf der vermieter heute erst die abrechnung für 1999 machen?
  2. hätte der vermieter eine verpflichtung gehabt, den mieter über den so stark gestiegenen preis zu unterrichten, damit dieser die möglichkeit gehabt hätte, die monatliche pauschale zu erhöhen?

das schreiben ist übrigens vom 31.7. und heute erst im briefkasten gewesen, ist das erlaubt?
wäre toll, wenn sie jemand auskennt und uns schnell weiterhilft.
dafür schon mal vielen dank
sonja

hallo zusammen, meine freundin hat ein problem und ich hoffe,
daß ihr hier jemand weiterhelfen kann.
sie wohnt privat zur miete, die wohnung wird mit öl beheizt.
heute hat sie die nebenkostenabrechnung incl. heizkosten für
1999 und für das jahr 2000 erhalten. 1999 muß sie 200 dm
nachzahlen und für das jahr 2000 aufgrund der gestiegenen
ölpreise 2000 (in worten: zweitausend!!!) dm nachzahlen.
unsere frage:

  1. darf der vermieter heute erst die abrechnung für 1999
    machen?

Ja, wenn er erst danach die Abrehcnung 2000 vorlegt

  1. hätte der vermieter eine verpflichtung gehabt, den mieter
    über den so stark gestiegenen preis zu unterrichten, damit
    dieser die möglichkeit gehabt hätte, die monatliche pauschale
    zu erhöhen?

Nein, es ist nach allgemeingültiger Rechtsauffassung so, dass von einem durchschnittlich begabten Bürger erwartet werden kann, dass er durch die Medien umfassend informiert wird und wenn er Fragen hat, in der Lage ist, nachzufragen. So in etwa in einem anderen Urteil, das aber insoweit angewandt werden kann-

das schreiben ist übrigens vom 31.7. und heute erst im
briefkasten gewesen, ist das erlaubt?

Erlaubt schon, Ihre Freundin sollte sich nun einmal recht höflich für den Eingang am 04.09.2001 bedanken und hinweisen, dass bis bis Prüfung der Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.Dann sollte innerhalb zwei Wochen geprüft werden. Ich habe den Eindruck, dass auf Grund der Höhe für 2000 möglicherweise etwas nicht stimmt. Wurden die Berechnungsschlüssel geändert ? Welche Heizkostenfirma hat die Abrechnung erstellt ? Wie sind die Kosten - nicht nur Heizöl - wobei Heizöl etwa statt 45 Pfennig im Jahre 2000 rd. 98 Pfennig gekostet hat. Also könnten die Kosten doppelt so hoch sein, aber, andererseits war die Witterung milder und der Verbrauch ist ggfls. geringer. Sind Kosten abgerechnet, die bisher nicht abgerehcnet wurden ? Welche Heizölverbräuche haben stattgefunden und wie hoch ist der Endbestand im Tank ?

Bitte nähere Informationen ? Gruss Günter

wäre toll, wenn sie jemand auskennt und uns schnell
weiterhilft.
dafür schon mal vielen dank
sonja

hallo günther,
vielen herzlichen dank für die ausführliche antwort. leider kann
ich nicht alle fragen jetzt beantworten nur die eine, der verbrauch war HALB so viel wie im vorjahr!!! ich hab meiner freundin ihre antwort gemailt, mal sehen, was sie dazu sagt. evtl. kkommen wir noch mal auf sie zurück.
vielen dank jedenfalls!!!
herzliche grüße
sonja

Hallo Sonja,

Sie können, wenn genauere Fragen vorhanden sind, sich melden.
Ich empfehle vorab einmal die Wartungskosten, Stromkosten oder Warmwasserkosten zu prüfen. Ebenso ob sich die Flächenangaben geändert oder neue Kosten hinzu gekommen sind. Die Informatiomn hat zumindest den Anschein, bei halber Menge und doppelten Preis wäre in etwa keine Kostenerhöhung erfolgt, dass hier neue Kosten, Reparaturen oder andere, bisher nicht berücksichtigte Kosten berechnet wurden. Wurden vielleicht „kalte Nebenkosten“ (Grundsteuer, Versicherungen usw.) abgerechnet ? Auf jeden Fall muss Ihre Freundin bei dieser Sachlage das Zurückbehaltungsrecht zur Prüfung dem Vermieter erklären.

Günter Wunderle, Geschäftsführer Mieterverein

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Hallo,

vorsicht, neues Mietrecht! Mit Wirkung zum 01.09. wurde §556 Abs. 3 BGB dahingehend geändert, dass eine Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen muss, ansonsten erlöschen die Ansprüche des Vermieters. Falls der Vermieter eine verzögerte Abrechnung nicht zu vertreten hat, muss er dies vor Gericht beweisen.

Gruss
Feanor

  1. darf der vermieter heute erst die abrechnung für 1999
    machen?

Ja, wenn er erst danach die Abrehcnung 2000 vorlegt

Das ganze einmal geordnet
Hallo Sonja,
Hallo Vorredner,

erst einmal zur Fälligkeit der Nebenkostenabrechung. Wenn der Abrechungszeitraum vor dem 01.09.2001 liegt, dann gilt die Ein-Jahres-Regelung der neuen Mietrechts NICHT. Weiterhin ist der Vermieter gehalten die Nebenkostenabrechung zeitnah zu erstellen. Liegen jedoch Umstände vor, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann die Nebenkostenabrechung auch später erfolgen.

Eine Ankündigungspflicht hat der Vermieter nicht! Das die Heizölpreise gestiegen sind muß jeder Mieter aus den Nachrichten selber erfahren haben.

Was den Quantensprung der Heizkoszen betriftt, kann man nur empfehlen, alle Belege der Abrechung des gesamten Hauses mit einem Sachverständigen sich anzusehen.

Vorsorglich sollte man dem Grunde nach der Betriebskostenabrechnung erst einmal widersprechen unter der Angabe des Zugangsdatums (da auf dem Brief als Datum 31.07.2001 steht).

Wichtig bei der Durchsicht der Unterlagen ist, ob die Abrechung auch für das Mietobjekt erfolgte und ob die Ölmengen auch passen. Lieferschiene, Liefermengen, Lieferort und Lieferdatum kontrollieren ! Weiterhin sind die Einkauspreise des Öls auf ihre Ortsüblichkeit zu überprüfen !

Nicht aus dem Häuschen bringen lassen und Ruhe bewahren.

Christian

Hallo,

vorsicht, neues Mietrecht! Mit Wirkung zum 01.09. wurde §556
Abs. 3 BGB dahingehend geändert, dass eine
Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums vorliegen muss, ansonsten erlöschen die
Ansprüche des Vermieters. Falls der Vermieter eine verzögerte
Abrechnung nicht zu vertreten hat, muss er dies vor Gericht
beweisen.

Gruss
Feanor

Halo, ist insoweit richtig, wenn Du hinweist, dass diese Regelung für alle Abrehcnungsperioden, die nach dem 31.08. liegen gelten. Ansonsten - wer zum 31.07.2001 die Abrehcnung erhalten hat - hat erst durch das neue Recht ab der Periode 01.08.2002 - nn Anspruch (Ausnahem Sozialwohnugnen). Günter

  1. darf der vermieter heute erst die abrechnung für 1999
    machen?

Ja, wenn er erst danach die Abrehcnung 2000 vorlegt