Werkvertrag Abnahme

Wann ist ein Werk abgenommen? Gibt es auch Teilabnahme? Es geht um einen Holzfußboden, der abgeschliffen und neu lackiert wurde, alles zur vollen Zufriedenheit, Kunden standen die ganze Zeit daneben und im Nachhinein wollen sie nicht zahlen (eine Endlackierung und Kanten ausbessern standen noch aus, deshalb noch nicht vollständig abgenommen, da nicht fertig). Wie ist das mit der Beweislast? Gibt es Chancen, an sein Geld zu kommen?

danke! gruß phaidra

Hallo phaidra

Bei Dir ist es eine Bauleistung. Nun kenne ich nicht den Vertrag, den Du abgeschlossen hast. Ich gehe aber davon aus, daß Du die VOB/B nicht vereinbart hast.

Erst einmal grundsätzlich - die Abnahme ist eine einseitige Rechtshandlung des Auftraggebers. Mit der Abnahme ist der Werklohn fällig, es erfolgt der Besitz- und der Gefahrübergang sowie der Beginn der Gewährleistung (Verjährung) und damit die Umkehrung der Beweislast das ein Mangel vorliegt (Bis zur Abnahme muß der Auftragnehmer die Mangelfreiheit nachweisen). Zu Gunsten der Beweislast soll eine Abnahme immer schriftlich dokumentiert werden.

Teilabnahmen gibt es und werden aber nur bei in sich geschlossenen und funktionsfähigen Bauteilen / Abschnitten angewendet (zum Beispiel ein Kraftwerk kann man nicht in einem Zuge abnehmen, da es so komplex ist und daher sehr viele Sonderfachleute für die Feststellung der Gebrauchsfähigkeit benötigt werden. Hier werden Teilabnahmen durchgeführt.)

Der Auftraggeber ist also über die Fertigstellung der Leistung zu informieren. Dann hat er die Pflicht abzunehmen. Ist das Werk mangelhaft und diese Mängel sind wesentliche Mängel, dann kann er die Abnahme verweigern. Sind geringfügige Mängel vorhanden, dann sind diese zu benennen und unter Fristsetzung zu beseitigen. Das Werk ist aber abgenommen!

Es gibt noch die Abnahme durch schlüssiges Handeln, aber das würde hier den Rahmen komplett sprengen.

Bei Dir erfolge m.E. keine Abnahme oder eine Teilabnahme. Es macht keinen Sinn ein halbfertige Leistung abzunehmen. Eine bloses Nicken daß man zufrieden ist mit der Handwerksleistung ist keine Abnahme. Wurde irgendwie ein Schriftstück aufgesetzt, aus dem erkenntlich wird, daß de Auftragnehmer Deine Leistung abgenommen hat ?

Bringe Deine Leistung zum Ende und fordere Deinen Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung auf, die Leistung abzunehmen. Auf dem Schreiben sollte stehen, daß mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist die Leistung durch stillschweigendes Anerkenntnis abgenommen wurde. Zur Abnahme fertige ein Protokoll an, aus dem eindeutig ersichtlich wird, daß der Auftraggeber die Leistungen als vollständig und mangelfrei (oder mit Mängeln) erbracht anerkennt. Zusätzlich Datum und Unterschrift von Dir und dem Auftraggeber.

Verweigert der Auftraggeber unberechtigter Weise die Abnahme, kann man die Abnahme durch eine Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen - Auskunft beim örtlichen Amtsgericht - ersetzen.

Ich setze voraus, daß Ihr Abschlagszahlungen nicht vereinbart habt.

Wurde nun abgenommen (ob mit oder ohne Mängel) dann ist der Werklohn fällig, also Rechnung stellen. Wenn nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles noch nicht gezahlt wurde, dann eine Erinnerung senden und dann einen Mahnbescheid. Weiterhin gibt es seit dem 01.05.2000 das Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung (Änderung § 641 BGB). Demnach gerät der Auftraggeber - wenn nichts anders vereinbart; eventuell die VOB/B - automatisch nach 30 Tagen in Zahlungsverzug und man kann dann gleich einen Mahnbescheid versenden. Mit dem Mahnbescheid ist dann der Auftraggeber beweispflichtig ob die Rechnung berechtigt ist oder nicht.

Wenn Auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird, kann man dann beim Amtsgericht die Vollstreckung beantragen. Dann kommt der Gerichtsvollzieher und pfändet beim Auftraggeber. Na ja soweit soll nicht kommen.

Ist die VOB/B vereinbart wird es teilweise einfacher. Aber wie Eingangs erwähnt gehe ich davon aus, daß die VOB/B nicht vereinbart wurde.

Bei weiteren Fragen entweder posten oder mailen

Christian

Hallo Christian!

Erstmal vielen Dank für die umfangreiche Antwort!!

Das Problem ist, daß es sich mehr um eine Gefälligkeit für die Freundin eins Bekannten handelt, bei der kurzfristig der Tischler abgesprungen ist, d.h. kein schriftlicher Vertrag oder ähnliches.

Die Mangelhaftigkeit ist das Problem - was ist ein Mangel bei einem 120 Jahre alten Dielenfußboden, der dazu gemacht war, unter Teppich zu liegen? Vertrag war abschleifen und neu versiegeln so gut es geht. Auf einem Boden war eine Brandschutzpaste, die nicht vollständig zu beseitigen war, was auch vorher mitgeteilt wurde. War o.k. Es wurde vor der Versiegelung gefragt, ob es so gut ist, das wurde begeistert bejaht, auch vom Ehemann, u.a. mit den Worten, daß man nicht gedacht hätte, daß es so gut wird. Zwei Tage später dann (der Bauleiter kam dazu, der leider an diesem Auftrag kein Geld verdiente, weil sein Tischler abgesprungen war) die Aussage, daß der Boden mit der ehemals Brandschutzpaste ja nicht so gut aussehe wie der andere und die Ränder nicht fertig seien (was als Mangel bezeichnet wurde, ja aber nicht so ist, war ja nur nicht fertig und auch klar) und ja noch Äste im Holz seien usw. Ausbohren wäre kein Problem gewesen, war nur nicht vereinbart und nie die Rede von. D.h. plötzlich wurde ein nagelneuer Fußboden gewünscht mit 120 Jahre alten Dielen. Das geht, nur kostet es dann etwa 10 mal so viel. Was ist hier Mangel bei so alten Sachen? Tischlermäßig ist die Arbeit einwandfrei. Stellt das der Gutachter, den du erwähnt hast, fest? Macht das in diesem Fall überhaupt Sinn? Läßt sie ihn in die Wohnung?

Das ist das nächste Problem: Fertigstellung ja nicht möglich, weil es ihre Wohnung ist und man nicht mehr reinkommt. Also von Kündigung ausgehen und trotzdem Fristsetzung zur Abnahme schicken? Eine Fristsetzung ihrerseits mit genauer Mangelangabe zur Nachbesserung fand nicht statt.

Abschlagszahlung hat zum Glück stattgefunden.

Nochmals vielen Dank und Gruß
phaidra

Hallo phaidra

an die Auftraggeberin ein Schreiben senden mit der Aufforderung den Zugang zur Wohnung zu gewährleisten. Wenn der Zugang nicht möglich sein sollte, ist die Fertigstellung abzulehnen unter Androhung von Schadenersatz und Erstattung des verlorengegangenen Gewinns.

Bei Zugang zur Wohnung sind Restleistungen zu erledigen und sofort ist eine Abnahme fordern (im Schreiben schon erwähnen). Von dem Werk für Dich einige Foto machen, als Beweis für Deine Akten. Weiterhin in diesem Schreiben darauf hinweisen, daß mit der Ingebrauchnahme eine mangelfrei Abnahme stattgefunden hat (die Dame etwas unter Druck setzen und eine Entscheidung herbeiführen).

Wenn keine Abnahme erfolgt, sofort Schlußrechnung stellen. Wenn kein Zahlungseingang dann Mahnbescheid ausfertigen lassen.

Auf die geforderten Mehrleistungen ist zu antworten, daß nur Schleifen und Lackieren beauftragt wurde. Wenn mehr verlangt wurde, dann soll die Dame es doch nachweisen - es gibt ja keinen Vertrag.

Zu der Ausführung mit der Brandschutzpaste ist zu erwähnen, daß der Arbeitsgang durch Dich Vorgeschlagen und durch die Auftraggeberin vorbehaltlos bestätigt wurde.

WICHTIG: NUR NICHT KÜNDIGEN - DANN BIST SCHADENERSATZPFLICHTIG.

Gruß Christian

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