Einberufung im Kriegs/Krisenfall

Hallo ihr,

weiß jemand Bescheid:

Welche Strafe würde einem deutschen Wehrpflichtigen drohen, wenn er bei einer Einberufúng im Kriegs-/ bzw. Krisenfall dieser Einberufung nicht Folge leistet?

Gisela

WStrG § 16 Fahnenflucht
hi gisela,

WStrG § 16 Fahnenflucht in der fassung von 1974 sagt:

"(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

gruss

showbee

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