wie muß eine außergerichtliche Einigung aussehen, bzw. welche
Bestandtele hat sie?
Im konkreten Fall:
Unterhaltsklage gegen die Eltern; Eltern erzielen eine Einigung
mit dem Kind; Eltern haben keinen Anwalt; Das Kind hat die Klage
beim Gericht über den Anwalt eingereicht.
Folgende Fragen:
Ist außergerichtliche Einigung der einzige Weg, eine Klage
„zurückzuziehen“?
Was muß unbedibgt eine Eingung enthalten (Bestandteile)?
Reicht es, wenn beide Parteien auf ein Papier die „Einigung“
festhalten und dem Anwalt des Kindes mitteilen?
Eine Klage zurückziehen …
…kann der Kläger immer, sofern nicht die Staatsanwaltschaft von sich aus beteiligt ist.
Demnach sollte iene außergerichtliche Einigung mindestens all die Punkte beinhalten und klären, derentwegen Klage erhoben worden ist - und zwar so eindeutig und juristisch „wasserdivht“, dass ihretwegen eine erneute Klage unwahrscheinlich wird. Ob diese Einigung einem Rechtsanwalt vorgelegt wird oder nicht, kann jede Partei frei für sich eintscheiden - ist sie unterzeichnet und damit rechtskräftig, wären diesbezügliche Meinungsaüßerungen des Advokaten ohnehin belanglos.