Mietrecht Mieterhöhung

Huhu!

Wie lange vor einer Mieterhöhung muss diese angekündigt werden?

Der Hintergrund: Als ich mich in meinem letzten Urlaub befand, bekam ich die Mieterhöhung. Erfahren habe ich allerdings erst davon, als ich aus dem Urlaub zurück war und mein Dauerauftrag schon raus war. Ich bin mir ehrlich gesagt zu geizig, die 20 DM Mahnkosten zu zahlen (zumal die Erhöhung nur knapp 40 DM / Monat ausmacht)… Die hätten sich ja etwas eher als 10 Tage vorher melden können (meine Meinung).

Liebe Grüße
Guido

DieMieterhöhung muss ordnungsgemäß erklärt werden (hier ist es interessant, ob sie vor dem 01.09.2001 oder danach ausgesprochen wurde.

Wenn sie ordnungsgemäß ist ist die erhöhte Miete ab dem 3. vollen Kalendermonat nach der Erhöhungserklärung gezahlt werden Beispiel: Sie wird im laufe des Februar erklärt. Der Februar zählt gar nicht, der März ist der 1. volle Kalendermonat, der April der zweite, also muss die erhöhte Miete ab 01.05. gezahlt werden.

Wenn du mir den Wortlaut der Mieterhöhung mailst, kann ich dir mitteilen, ob sie überhaupt ordnungsgemäß ist.

Dazu muss ich dann noch wissen, wie die Miete (damit ist immer die Nettomiete gemeint) vor drei Jahren aussah. Falls sie nach dem 01.09. erklärt wurde, muss ich noch wissen, ob es in deiner Stadt einen qualifizierten Mietspiegel gibt.

Gruß
Gisela

Vielen Dank!
Hi Gisela!

Wenn sie ordnungsgemäß ist ist die erhöhte Miete ab dem 3.
vollen Kalendermonat nach der Erhöhungserklärung gezahlt
werden Beispiel: Sie wird im laufe des Februar erklärt. Der
Februar zählt gar nicht, der März ist der 1. volle
Kalendermonat, der April der zweite, also muss die erhöhte
Miete ab 01.05. gezahlt werden.

Sie ist mir Ende Juli geschickt worden mit der Erhöhung zum 1.8. - witzisch, gelle?

Jetzt habe ich Idiot zum 1.9. meinen Dauerauftrag geändert, obwohl die erst eine Erhöhung ab 1.10. hätten haben dürfen? Wieso frage ich eigentlich nicht gleich hier?

Wenn du mir den Wortlaut der Mieterhöhung mailst, kann ich dir
mitteilen, ob sie überhaupt ordnungsgemäß ist.

Das wird sie schon sein - immerhin lässt mein Vermieter diese Dinge bei meinem Arbeitgeber erledigen *lol*

Vielen lieben Dank
Liebe Grüße
Guido

Hallo Guido,
stopp sofort deinen Dauerauftrag und zahle die alte Miete.

Die Mieterhöhung ist nicht ordnungsgemäß, schond eshalb, weil die Frist nicht eingehalten wurde. Sie gilt als nicht erklärt.

Das heißt, du musst dir auch nicht selbst ausrechnen, ab wann die erhöhte Miete ordnungsgemäß zu zahlen gewesen wäre.

Allein durch diesen Formfehler (falsche Fristsetzung) ist die Mieterhöhungserklärung nichtig und kann auch nicht geheilt werden.

Es muss eine neue Mieterhöhung ausgesprochen werden. Dann mit korrekter Fristberechnung.

Im übrigen glaube ich nicht, dass jemand, der die Frist nicht ordnungsgemäß berechnen kann, alle anderen Formvorschriften ordnungsgemäß einhalten kann. Auch bei einem anderen Formmangel gilt dann Obiges.

Da du die erhöhte Miete schon 1 x gezahlt hast, würde ich dem Vermieter einen Brief schreiben, in dem du erklärst, dass du aus einem Rechtsirrtum heraus gezahlt hast, die zuviel gezahlte Miete zurückforderst und ab sofort wieder die alte Miete zahlst.

Wenn dein Vermieter in deiner Nähe wohnt, solltest du diesen Brief in den Hausbriefkasten des Vermieters durch einen Zeugen einwerfen lassen, der aber bestätigen muss, dass er den eingeworfenen Brief gelesen hat und am … (Datum) — (Uhrzeit) in den Hausbriefkasten eingeworfen hat.

Wohnt der Vermieter weiter weg, mach das mit Einwurfeinschreiben.

Keinesfalls solltest du versuchen, dieses Schreiben dem Vermieter direkt an seiner Wohnugnstür zug eben/geben zu lassen oder durch normales Einschreiben zu schicken. Wenn er dann nämlich die Annahme ablehnt bzw. das Einschreiben nicht abholt, gilt es als nicht zugegangen.

Durch den Einwurf in seinen Hausbriefkasten ist die Zustellung aber erfolgt.

Ich hoffe, ich hab jetzt nichts vergessen.

Gerne kannst du dich dann nochmals melden, wenn eine neue Mieterhöhung erklärt wird.

Die eine Mieterhöhung, die du jetzt fälschlicherweise gezahlt hast,würde ich zwar formell zurückfordern.Wahrscheinlich wird dein Vermieter aber nichts zurückzahlen, dassn lass es auf sich beruhen, wegen den paar Mark lohnt sich der Ärger nicht.

Gruß
Gisela

WOW! Hat sich aber (denke ich) erledigt
Hallo Gisela!

Ich hatte gestern Post - von meinem Vermieter…

Ungefährer Wortlaut:
Lieber Mieter,

aufgrund eines vom Abrechnungssystem produzierten Formfehler (da ich in der Firma arbeite, die genau dieses System vertreiben und betreuen, weiß ich, dass da nix dran ist - aber egal) haben wir Ihnen eine falsche Mieterhöhung zum 1.8.2001 geschickt.

Bitte betrachten Sie diese als nichtig. Mit diesem Schreiben setzen wir Sie darüber in Kenntnis, dass sich Ihre Miete zum 1.1.2002 auf XXX DM erhöht. Bereits zuviel gezahlte Miete und sonstige durch unsere Schuld enstandene Säumniszuschläge werden wir Ihnen mit dem beigefügten Scheck zurückerstatten.

Wir bitten um Ihr Verständnis

bla bla bla

Da war meine ganze Aufregung wohl umsonst - obwohl: Ob die das gemerkt hätten ohne Beschwerde…

Liebe Grüße
Guido

Hi Guido,

das (neue) Mieterhöhungsbegehren ist nicht begründet. Ein Mieter muss nachvollziehen können, ob die neue Miete gerechtfertigt ist. Der Vermieter muß dafür die Höhe der neuen Miete begründen.

Das kann er nur

a mit Hilfe des Mietenspiegels (wenn es einen in Deinem Ort gibt)

b (wenn es keinen gibt) durch Nennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen, die mit Lage, Größe, Ausstattung), genauer Adresse benannt sein müssen (um vergleichbar zu sein)

c durch ein Gutachten (das er in Auftrag geben und auch bezahlen muss).

Denkbar ist auch, dass durch eine Modernisierung (Achtung: NICHT Instandhaltung!!) der Wert der Wohnung erhöht wurde.

Alles andere gilt nicht.

Sollten Wohnungen angegeben sein, frage den jeweiligen Bewohner und kontrolliere die Angaben. Weigert sich einer davon, Angaben zu machen und sind dadurch keine drei Wohnungen mehr vergleich-bar, hat der Vermieter Pech: Ignorieren!

Stimmt nur eine der angegebenen Daten nicht (z.B. Größe, hier wird gern gemogelt) und sind es dadurch nicht mehr drei Wohnungen: Ignorieren!

Die letzte Mieterhöhung in den Vergleichswohnungen darf nicht weniger als ein Jahr her sein.

Die Vergleichswohnuntgen müssen (mindestens schon ein Jahr) bewohnt sein (ja, auch das gibt es: eine leere Vergleichwohnung, sie versuchen es mit allen Tricks!)!

Fehlt eine Begründung, ist das ganze gegestanslos; Du kannst es einfach ignorieren.

Hintergrund: Der Vermieter kann Deine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsbegehren fordern, aber nur, wenn das Begehren (auch in der Form) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Und noch etwas: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 30% (oder nach neuester Gesetzgebung ein höherer Wert) erhöht haben; das letzte erfolgreiche Mieterhöhungsbegehren darf nicht weniger als ein Jahr zurückliegen.

Und sonst: Hör auf Gisela!

Viel Erfolg!
Reini

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sozialer Wohnungsbau
Hallo Reini!

Erstmal vielen Dank auch Dir!

Ich wohne in einer geförderten Wohnung (Förderung wegen Bergbau). Da gibt es wohl irgendeinen §, der besagt, dass die Miete „angeglichen“(?) wird. Die Begründung habe ich zwar nicht überprüft, werde es aber tun (wofür gibt es das I-Net?).
Es war übrigens die erste Erhöhung der Miete seit ich vor drei Jahren (Neubau - Erstbezug) einzog.

Liebe Grüße
Guido

Hi Guido,

das (neue) Mieterhöhungsbegehren ist nicht begründet. Ein
Mieter muss nachvollziehen können, ob die neue Miete
gerechtfertigt ist. Der Vermieter muß dafür die Höhe der neuen
Miete begründen.

Das kann er nur

a mit Hilfe des Mietenspiegels (wenn es einen in Deinem Ort
gibt)

b (wenn es keinen gibt) durch Nennung von mindestens drei
vergleichbaren Wohnungen, die mit Lage, Größe, Ausstattung),
genauer Adresse benannt sein müssen (um vergleichbar zu sein)

c durch ein Gutachten (das er in Auftrag geben und auch
bezahlen muss).

Denkbar ist auch, dass durch eine Modernisierung (Achtung:
NICHT Instandhaltung!!) der Wert der Wohnung erhöht wurde.

Nein, dies ist nach dem Mietrecht nicht denkbar. nach dem Mietrecht muss eine Modernisierung angekündigt, die voraussichtliche Mieterhöhung mitgeteilt und bei der endgültigen Mieterhöhung wegen Modernisierung muss dann die komplette Abrechnung der Kosten unter Berücksichtigung etwaiger notwendiger Reparaturen und Zuschüsse detailliert dargestellt sein.

Alles andere gilt nicht.

Sollten Wohnungen angegeben sein, frage den jeweiligen
Bewohner und kontrolliere die Angaben. Weigert sich einer
davon, Angaben zu machen und sind dadurch keine drei Wohnungen
mehr vergleich-bar, hat der Vermieter Pech: Ignorieren!

Nicht richtig,

Stimmt nur eine der angegebenen Daten nicht (z.B. Größe, hier
wird gern gemogelt) und sind es dadurch nicht mehr drei
Wohnungen: Ignorieren!

Stimmt so nicht. Tatsache ist in der Rechtssprechung, dass eine diverse Spannbreite zu beachten ist und überwiegend auf Baujahr und Ausstattung abzustellen sein wird.

Die letzte Mieterhöhung in den Vergleichswohnungen darf nicht
weniger als ein Jahr her sein.

Das Gesetz dargestellt " Zwischen zwei Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr vergangen sein. Die Mieterhöhung darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Mieterhöhung erklärt werden. d.h. eine Mieterhöhung kann frühestens ein Tag nachdem ein Jahr seit der letzten Mieterhöhung beendet ist, erklärt werden.

Die Vergleichswohnuntgen müssen (mindestens schon ein Jahr)
bewohnt sein

Nein, entscheidend ist, dass die Wohnung vermietet ist. Die Dauer ist in der Rechtsprechung nicht geregelt und kann so auch nicht geregelt werden, denn wenn jetzt erst eine Wohnung vermietet wird, die nach ortsüblichen Mietpreisen vermietete wird, kann der marktübliche aktuelle Mietzins selbstverständlich als Grundlage einer Mieterhöhung heran gezogen werden.

(ja, auch das gibt es: eine leere

Vergleichwohnung, sie versuchen es mit allen Tricks!)!

Wie Gisela hingewiesen hat, auch auf dieser Seite Reini, wurdne die Vorraussetzung der Mieterhöhung genannt.

Fehlt eine Begründung, ist das ganze gegestanslos; Du kannst
es einfach ignorieren.

Hintergrund: Der Vermieter kann Deine Zustimmung zu einem
Mieterhöhungsbegehren fordern, aber nur, wenn das Begehren
(auch in der Form) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Und noch etwas: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren
nur um höchstens 30% (oder nach neuester Gesetzgebung ein
höherer Wert) erhöht haben; das letzte erfolgreiche
Mieterhöhungsbegehren darf nicht weniger als ein Jahr
zurückliegen.

Sorry, aber hier hast Du etwas vertauscht. Ab 01.09.2001 kann die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens noch um 20 % erhöht werden.

Und sonst: Hör auf Gisela!

Viel Erfolg!
Reini

Hallo Gisela!

Ich hatte gestern Post - von meinem Vermieter…

Ungefährer Wortlaut:
Lieber Mieter,

aufgrund eines vom Abrechnungssystem produzierten Formfehler
(da ich in der Firma arbeite, die genau dieses System
vertreiben und betreuen, weiß ich, dass da nix dran ist - aber
egal) haben wir Ihnen eine falsche Mieterhöhung zum 1.8.2001
geschickt.

Bitte betrachten Sie diese als nichtig. Mit diesem Schreiben
setzen wir Sie darüber in Kenntnis, dass sich Ihre Miete zum
1.1.2002 auf XXX DM erhöht.

Halt, dies ist natürlich so nicht richtig. Ausser dies wurde im Mietvertrag als sogenannte Staffelmiete vereinbart oder hier handelt es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung und es kommt zu der alle zwei Jahre automatischen Regelerhöhung, die dann jedoch nach den verträgen vorgenommen werden muss.

Gruss Günter

Bereits zuviel gezahlte Miete und

sonstige durch unsere Schuld enstandene Säumniszuschläge
werden wir Ihnen mit dem beigefügten Scheck zurückerstatten.

Wir bitten um Ihr Verständnis

bla bla bla

Da war meine ganze Aufregung wohl umsonst - obwohl: Ob die das
gemerkt hätten ohne Beschwerde…

Liebe Grüße
Guido

Hallo Reini!

Erstmal vielen Dank auch Dir!

Ich wohne in einer geförderten Wohnung (Förderung wegen
Bergbau). Da gibt es wohl irgendeinen §, der besagt, dass die
Miete „angeglichen“(?) wird. Die Begründung habe ich zwar
nicht überprüft, werde es aber tun (wofür gibt es das I-Net?).
Es war übrigens die erste Erhöhung der Miete seit ich vor
drei Jahren (Neubau - Erstbezug) einzog.

Hallo Guido,

hier hilft Dir das I-Net recht wenig. Du schreibst, dass die Wohnung gefördert wurde. Möglicherweise nach M 10 oder M 12 oder nach einer B-Version. Hier musst Du beim Vermieter die Unterlagen verlangen, in welcher Höhe er die Miete verlangen darf. Es wird im Vertrag mit dem öffentlichen Geldgeber zuerst eine Grundmiete z.B. pro Quadratmeter 9,25 DM festgelegt und dann werden die entsprechenden - zwei oder dreijährigen Erhöhungen mit 0,30 DM, 0,50 DM, 0,70 DM oder 0,90 DM pro Quadratmeter - festgelegt. Die Erhöhungen müssen bei Vertragsabschluss genannt werden. Die Erhöhungen werden ohne Ankündigung und ohne Mieterhöhungsverfahren bei öffentlich finanzierten Wohnungen wirksam. Du hast das recht, Einsichtnahme in die Unterlagen zu verlangen. Werden Dir diese verweigert, hast Du einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde, meist den Wohnungsämtern, dass Dir die Höhe der Mieterhöhung mitgeteilt werden muss. Hast Du schon einmal alle Deinen Nebenkosten geprüft, welche Positionen enthalten sind, ob hier z.B. einen sogenannte Ausfallwagnisentschädigung enthalten ist ? Es ergeben sich dann nämlich möglicherweise sogar weitere Vorgänge, wenn Kaution bezahlt ist. Wer öffentliche Gelder im Rahmen des sozialen oder des sozialen Wohnungsbaus gleichgestellten Förderprogrammen erhält, hat gem. rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Kaution von mehr als das 1 1/2 fache der Kaltmiete. Jede andere Regelung würde dazu führen, dass dem Vermieter weit mmehr als drei Momnatsmieten zur Absicherung zustehen würden.
Wenn Du bisher eine z hohe Miete bezahlt hast, wenn dies eine Prüfung ergeben sollte, muss Dir der Vermieter alle bisher aufgebrachten Leistungen zurück erstatten. Also, mache Dich kurz fachkundig und gehe speziell über das wer-weiss-was Team, damit ich Dir direkt antworten kann.

Grüss Günter,

Da hab ich mal eine Frage …
Dieses neue Mietrecht … kennt sich damit schon jemand richtig aus? Egal …

a mit Hilfe des Mietenspiegels (wenn es einen in Deinem Ort
gibt)

b (wenn es keinen gibt) durch Nennung von mindestens drei
vergleichbaren Wohnungen, die mit Lage, Größe, Ausstattung),
genauer Adresse benannt sein müssen (um vergleichbar zu sein)

c durch ein Gutachten (das er in Auftrag geben und auch
bezahlen muss).

Denkbar ist auch, dass durch eine Modernisierung (Achtung:
NICHT Instandhaltung!!) der Wert der Wohnung erhöht wurde.

Alles andere gilt nicht.

Wenn das stimmt, kann man dann z.B. die Miete nicht erhöhen, wenn man einen Reinigungsservice für die Treppenhäuser neu beauftragt, weil die Mieter es nicht selbst auf die Reihe bekommen haben? Das ist ja keine Modernisierung oder sonstiges. Allerdings sind in dem Haus alleine bereits 8 Wohnungen, so dass sich leicht drei weitere finden lassn … :smile:

Fragt sich

Fritze

Wenn das stimmt, kann man dann z.B. die Miete nicht erhöhen,
wenn man einen Reinigungsservice für die Treppenhäuser neu
beauftragt, weil die Mieter es nicht selbst auf die Reihe
bekommen haben? Das ist ja keine Modernisierung oder
sonstiges. Allerdings sind in dem Haus alleine bereits 8
Wohnungen, so dass sich leicht drei weitere finden lassn …

-)

Hallo Fritze,

also die Verteuerung des Reinigungsservices kann keine Mieterhöhung nach sich ziehen.

du musst unterscheiden zwischen Netto (Kalt)-Miete und den Mietnebenkosten.

Soll die Nettomiete erhöht werden, gelten in den vorigen Texten genannte Vorschriften (Vergleichsmieten, Mietspiegel, Gutachten).

Die Nebenkosten können sich natürlich erhöhen. Die werden aber ja auch abgerechnet. Wenn du also so eine Nebenkostenabrechnung bekommst, prüfe erst mal nach - unter Zuhilfenahme deines Mietvertrags - welche Kosten du überhaupt übernehmen musst.

Der Vermieter ist berechtigt, als monatliche Vorauszahlung 1/12 der im vergangenen Abrechnungsjahr verbrauchten Nebenkosten zu verlangen. Solltest du vorher weniger gezahlt haben, kann er mit einer einfachen Erklärung mehr verlangen. Das hat aber nichts mit einer Mieterhöhung zu tun.

Gerne beantworte ich dir weitere Fragen.
Gruß
Gisela

Dieses neue Mietrecht … kennt sich damit schon jemand
richtig aus? Egal …

Das neue Mietrecht ist nicht viel komplizierter wie das alte, auch nicht einfacher geworden. Und nachdem der Gesetzgeber zwischen Mietvertrag und Mietverhältnis wieder einmal nicht unterschieden konnte, sind hier erste Probleme aufgetaucht. Der erste Streit ist schon in Gang.

a mit Hilfe des Mietenspiegels (wenn es einen in Deinem Ort
gibt)

b (wenn es keinen gibt) durch Nennung von mindestens drei
vergleichbaren Wohnungen, die mit Lage, Größe, Ausstattung),
genauer Adresse benannt sein müssen (um vergleichbar zu sein)

c durch ein Gutachten (das er in Auftrag geben und auch
bezahlen muss).

Denkbar ist auch, dass durch eine Modernisierung (Achtung:
NICHT Instandhaltung!!) der Wert der Wohnung erhöht wurde.

Alles andere gilt nicht.

Wenn das stimmt, kann man dann z.B. die Miete nicht erhöhen,
wenn man einen Reinigungsservice für die Treppenhäuser neu
beauftragt, weil die Mieter es nicht selbst auf die Reihe
bekommen haben?

Richtig, das ist kein Grund für eine Mieterhöhung. Hier handelt es sich um Verstösse gegen den Mietvertrag im Rahmen der Hausordnung. Der oder die Verursacher müssen abgemahnt werden und es muss angedroht werden, wenn der Hausordnung nicht nachgekommen wird, würde ein Fremdunternehmen beauftragt. Jedoch Vorsicht, seit 01.09.2001 muss der vermieter die für die Mieter wirtschaftlichste Lösung suchen, also notfalls eine Putzfrau beauftragen, keien Fremdfirma.

Das ist ja keine Modernisierung oder

sonstiges. Allerdings sind in dem Haus alleine bereits 8
Wohnungen, so dass sich leicht drei weitere finden lassn …

Die Idee ist gut, aber wird vor Gerichten nicht mehr anerkannt. Wohnungen desselben Vermieters im gleichen Gebäude können für Mieterhögungsbegründunenn nicht heran gezogen werden. Logik: Der Vewrmieter könnte ja sonst bei drei Mietern die Mieterhöhung durchsetzen und sodann diese Mieterhöhungen nehmen, um ganze Siedlungen mit Mieterhöhungen zu überziehen. Man denken hier an grosse Wohnungsgellschaften.

Antwortet Günter mit vielen Grüssen

Ich Laie :smile:
[…]

Hallo Fritze,

also die Verteuerung des Reinigungsservices kann keine
Mieterhöhung nach sich ziehen.

du musst unterscheiden zwischen Netto (Kalt)-Miete und den
Mietnebenkosten.

Das ist vermutlich mein Problem.

Soll die Nettomiete erhöht werden, gelten in den vorigen
Texten genannte Vorschriften (Vergleichsmieten, Mietspiegel,
Gutachten).

Die Nebenkosten können sich natürlich erhöhen. Die werden aber
ja auch abgerechnet. Wenn du also so eine
Nebenkostenabrechnung bekommst, prüfe erst mal nach - unter
Zuhilfenahme deines Mietvertrags - welche Kosten du überhaupt
übernehmen musst.

Da sieht es wohl bitter aus. Ich ärgere mich so über die überflüssige Treppenhausreinigung. Ich wohne im 4. Stock und habe regelmässig sauber gemacht. Auch das restliche Treppenhaus war niemals wirklich „dreckig“. Nur wohnt eine besonders pingelige Frau im Hause, die ständig Stunk bei der Wohnungsgesellschaft gemacht hat. Daraufhin (es gab vorher korrekterweise einen Schriftwechsel) wurde eine Reinigungsfirma beauftragt und die Nebenkosten pro Partei um 24 DM/Monat erhöht. Ganz schön happig (das sind 7% der Nebenkosten) wie ich fand. Zumal ich auch keinerlei Verschulden bei mir feststellen konnte.

Der Vermieter ist berechtigt, als monatliche Vorauszahlung
1/12 der im vergangenen Abrechnungsjahr verbrauchten
Nebenkosten zu verlangen. Solltest du vorher weniger gezahlt
haben, kann er mit einer einfachen Erklärung mehr verlangen.
Das hat aber nichts mit einer Mieterhöhung zu tun.

Rein juristisch sicher nicht. Für die Mieter aber schon (man spricht wohl mittlerweile auch von einer „versteckten“ zweiten Miete).

Gerne beantworte ich dir weitere Fragen.

Da hätte ich noch eine. Ich habe gehört, der Makler darf nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgesellschaft zusammenhängen, sonst kann er keine Courtage verlangen.

Es verhält sich bei mir so, dass der Makler auch gleich die Wohnungsübergabe gemacht hat. Ausserdem ist seine Anschrift mit derjenigen der Verwaltung identisch und er hat sogar die gleiche Telefonnummer (lediglich eine andere Durchwahl).

Der Makler behauptet trotzdem „unabhängig“ zu arbeiten. Kann man da etwas machen? Wie lange ist da eigentlich die Verjährungsfrist?

Danke für die Hilfe

Fritze

Dieses neue Mietrecht … kennt sich damit schon jemand
richtig aus? Egal …

Das neue Mietrecht ist nicht viel komplizierter wie das alte,
auch nicht einfacher geworden. Und nachdem der Gesetzgeber
zwischen Mietvertrag und Mietverhältnis wieder einmal nicht
unterschieden konnte, sind hier erste Probleme aufgetaucht.
Der erste Streit ist schon in Gang.

Wundert mich nicht. Ich höre nur ein allgemeines Stöhnen unter den Juristen … bin selbst (offensichtlich) keiner.

[…]

Das ist ja keine Modernisierung oder

sonstiges. Allerdings sind in dem Haus alleine bereits 8
Wohnungen, so dass sich leicht drei weitere finden lassn …

Die Idee ist gut, aber wird vor Gerichten nicht mehr
anerkannt. Wohnungen desselben Vermieters im gleichen Gebäude
können für Mieterhögungsbegründunenn nicht heran gezogen
werden. Logik: Der Vewrmieter könnte ja sonst bei drei Mietern
die Mieterhöhung durchsetzen und sodann diese Mieterhöhungen
nehmen, um ganze Siedlungen mit Mieterhöhungen zu überziehen.
Man denken hier an grosse Wohnungsgellschaften.

Jaja, ich wohne bei einer solchen. Es ist nicht wirklich immer einfach …

Danke für die Hilfe

Fritze

[…]

Hallo Fritze,

also die Verteuerung des Reinigungsservices kann keine
Mieterhöhung nach sich ziehen.

du musst unterscheiden zwischen Netto (Kalt)-Miete und den
Mietnebenkosten.

Das ist vermutlich mein Problem.

Soll die Nettomiete erhöht werden, gelten in den vorigen
Texten genannte Vorschriften (Vergleichsmieten, Mietspiegel,
Gutachten).

Die Nebenkosten können sich natürlich erhöhen. Die werden aber
ja auch abgerechnet. Wenn du also so eine
Nebenkostenabrechnung bekommst, prüfe erst mal nach - unter
Zuhilfenahme deines Mietvertrags - welche Kosten du überhaupt
übernehmen musst.

Da sieht es wohl bitter aus. Ich ärgere mich so über die
überflüssige Treppenhausreinigung. Ich wohne im 4. Stock und
habe regelmässig sauber gemacht. Auch das restliche
Treppenhaus war niemals wirklich „dreckig“. Nur wohnt eine
besonders pingelige Frau im Hause, die ständig Stunk bei der
Wohnungsgesellschaft gemacht hat. Daraufhin (es gab vorher
korrekterweise einen Schriftwechsel) wurde eine
Reinigungsfirma beauftragt und die Nebenkosten pro Partei um
24 DM/Monat erhöht. Ganz schön happig (das sind 7% der
Nebenkosten) wie ich fand. Zumal ich auch keinerlei
Verschulden bei mir feststellen konnte.

Hallo, hier ist Günter nochmals. So geht es natürlich nicht. Es müssen hier schon Alle rechtzeitig und schriftlich aufgefordert werden und wenn eine Partei nicht funktioniert, kann es sich ein Wohnungsunternehmen nicht einfach machen und dann eben eine Firma beauftragen. Mehrkosten sind von jenen, die dieser Regelung nicht zugestimmt haben und die auch nie eine Abmahnung erhalten haben nicht zu zahlen. Günter

Der Vermieter ist berechtigt, als monatliche Vorauszahlung
1/12 der im vergangenen Abrechnungsjahr verbrauchten
Nebenkosten zu verlangen. Solltest du vorher weniger gezahlt
haben, kann er mit einer einfachen Erklärung mehr verlangen.
Das hat aber nichts mit einer Mieterhöhung zu tun.

Rein juristisch sicher nicht. Für die Mieter aber schon (man
spricht wohl mittlerweile auch von einer „versteckten“ zweiten
Miete).

Gerne beantworte ich dir weitere Fragen.

Da hätte ich noch eine. Ich habe gehört, der Makler darf nicht
unmittelbar mit der Verwaltungsgesellschaft zusammenhängen,
sonst kann er keine Courtage verlangen.

Es verhält sich bei mir so, dass der Makler auch gleich die
Wohnungsübergabe gemacht hat. Ausserdem ist seine Anschrift
mit derjenigen der Verwaltung identisch und er hat sogar die
gleiche Telefonnummer (lediglich eine andere Durchwahl).

Der Makler behauptet trotzdem „unabhängig“ zu arbeiten. Kann
man da etwas machen? Wie lange ist da eigentlich die
Verjährungsfrist?

Danke für die Hilfe

Fritze

und was ist …
… mit der Maklergeschichte?

Fragt sich

Fritze