Hi Guido,
das (neue) Mieterhöhungsbegehren ist nicht begründet. Ein
Mieter muss nachvollziehen können, ob die neue Miete
gerechtfertigt ist. Der Vermieter muß dafür die Höhe der neuen
Miete begründen.
Das kann er nur
a mit Hilfe des Mietenspiegels (wenn es einen in Deinem Ort
gibt)
b (wenn es keinen gibt) durch Nennung von mindestens drei
vergleichbaren Wohnungen, die mit Lage, Größe, Ausstattung),
genauer Adresse benannt sein müssen (um vergleichbar zu sein)
c durch ein Gutachten (das er in Auftrag geben und auch
bezahlen muss).
Denkbar ist auch, dass durch eine Modernisierung (Achtung:
NICHT Instandhaltung!!) der Wert der Wohnung erhöht wurde.
Nein, dies ist nach dem Mietrecht nicht denkbar. nach dem Mietrecht muss eine Modernisierung angekündigt, die voraussichtliche Mieterhöhung mitgeteilt und bei der endgültigen Mieterhöhung wegen Modernisierung muss dann die komplette Abrechnung der Kosten unter Berücksichtigung etwaiger notwendiger Reparaturen und Zuschüsse detailliert dargestellt sein.
Alles andere gilt nicht.
Sollten Wohnungen angegeben sein, frage den jeweiligen
Bewohner und kontrolliere die Angaben. Weigert sich einer
davon, Angaben zu machen und sind dadurch keine drei Wohnungen
mehr vergleich-bar, hat der Vermieter Pech: Ignorieren!
Nicht richtig,
Stimmt nur eine der angegebenen Daten nicht (z.B. Größe, hier
wird gern gemogelt) und sind es dadurch nicht mehr drei
Wohnungen: Ignorieren!
Stimmt so nicht. Tatsache ist in der Rechtssprechung, dass eine diverse Spannbreite zu beachten ist und überwiegend auf Baujahr und Ausstattung abzustellen sein wird.
Die letzte Mieterhöhung in den Vergleichswohnungen darf nicht
weniger als ein Jahr her sein.
Das Gesetz dargestellt " Zwischen zwei Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr vergangen sein. Die Mieterhöhung darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Mieterhöhung erklärt werden. d.h. eine Mieterhöhung kann frühestens ein Tag nachdem ein Jahr seit der letzten Mieterhöhung beendet ist, erklärt werden.
Die Vergleichswohnuntgen müssen (mindestens schon ein Jahr)
bewohnt sein
Nein, entscheidend ist, dass die Wohnung vermietet ist. Die Dauer ist in der Rechtsprechung nicht geregelt und kann so auch nicht geregelt werden, denn wenn jetzt erst eine Wohnung vermietet wird, die nach ortsüblichen Mietpreisen vermietete wird, kann der marktübliche aktuelle Mietzins selbstverständlich als Grundlage einer Mieterhöhung heran gezogen werden.
(ja, auch das gibt es: eine leere
Vergleichwohnung, sie versuchen es mit allen Tricks!)!
Wie Gisela hingewiesen hat, auch auf dieser Seite Reini, wurdne die Vorraussetzung der Mieterhöhung genannt.
Fehlt eine Begründung, ist das ganze gegestanslos; Du kannst
es einfach ignorieren.
Hintergrund: Der Vermieter kann Deine Zustimmung zu einem
Mieterhöhungsbegehren fordern, aber nur, wenn das Begehren
(auch in der Form) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Und noch etwas: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren
nur um höchstens 30% (oder nach neuester Gesetzgebung ein
höherer Wert) erhöht haben; das letzte erfolgreiche
Mieterhöhungsbegehren darf nicht weniger als ein Jahr
zurückliegen.
Sorry, aber hier hast Du etwas vertauscht. Ab 01.09.2001 kann die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens noch um 20 % erhöht werden.
Und sonst: Hör auf Gisela!
Viel Erfolg!
Reini
Hallo Gisela!
Ich hatte gestern Post - von meinem Vermieter…
Ungefährer Wortlaut:
Lieber Mieter,
aufgrund eines vom Abrechnungssystem produzierten Formfehler
(da ich in der Firma arbeite, die genau dieses System
vertreiben und betreuen, weiß ich, dass da nix dran ist - aber
egal) haben wir Ihnen eine falsche Mieterhöhung zum 1.8.2001
geschickt.
Bitte betrachten Sie diese als nichtig. Mit diesem Schreiben
setzen wir Sie darüber in Kenntnis, dass sich Ihre Miete zum
1.1.2002 auf XXX DM erhöht.
Halt, dies ist natürlich so nicht richtig. Ausser dies wurde im Mietvertrag als sogenannte Staffelmiete vereinbart oder hier handelt es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung und es kommt zu der alle zwei Jahre automatischen Regelerhöhung, die dann jedoch nach den verträgen vorgenommen werden muss.
Gruss Günter
Bereits zuviel gezahlte Miete und
sonstige durch unsere Schuld enstandene Säumniszuschläge
werden wir Ihnen mit dem beigefügten Scheck zurückerstatten.
Wir bitten um Ihr Verständnis
bla bla bla
Da war meine ganze Aufregung wohl umsonst - obwohl: Ob die das
gemerkt hätten ohne Beschwerde…
Liebe Grüße
Guido