Hallo zusammen!
Folgender Fall:
Ein Ehepaar (Zugewinngemeinschaft) mit zwei leiblichen
minderjährigen Kindern lebt in einem eigenen Haus, das
kürzlich
erworben wurde.
Auf den Namen der Ehefrau bestehen einige Sparbücher, die zum
Teil schon vor der Eheschließung angelegt wurden. Diese
beiden Werte stellen den Großteil des Vermögens dar. Der
Ehemann
hat aus einer früheren, nichtehelichen Verbindung ein
erwachsenes
Kind, das nicht bei ihm lebt und auch nie gelebt hat.
- Der Ehemann stirbt.
Was erbt nun dieses uneheliche Kind, das nicht zu der o.g.
Lebensgemeinschaft gehört? Erbt es den gleichen Anteil wie die
ehelichen Kinder? Meines Wissens erbt ja erst einmal die
Ehefrau
aufgrund des Zugewinns 3/4 des Vermögens. Der Rest dann durch
3?
Obwohl die Ehefrau ja an dem Aufbau des Vermögens mitgewirkt
hat
(es also zur Hälfte ihr gehören müsste) und das Kind
schließlich
nicht ihres ist? Und was ist, wenn der Ehemann testamentarisch
dieses uneheliche Kind enterbt hat?
Gehören die auf den Namen der Frau abgeschlossenen Sparbücher
zum
Erbgut?
Erben können von Ausnahmen wie Ehegatten abgesehen nur Blutsverwandte von Blutsverwandten, also das nichteheliche Kind vom verstorbenen Vater, nicht etwa von der Ehefrau des Vaters, die nicht die Mutter ist. Wenn das Haus wie üblich zu je 1/2 im Eigentum der Eltern steht, erbt das nichteheliche Kind vom Vater. Die Ehefrau bekommt 1/2 (1/4 gesetzlich § 1931 BGB plus 1/4 für Zugewinn § 1371 BGB, wenn sie nicht ausschlägt und stattdessen normalen Zugewinnausgleich verlangt). Das macht 3/4 Haus für die Ehefrau, das andere Viertel teilt sich unter den Kindern auf. Die Sparbücher fallen großteils nicht in den Zugewinn (eingebracht vor der Ehe, nur die Zinsen sind Zugewinn) noch in die Erbmasse des Vaters, es sei denn, die Mutter stirbt vor dem Vater und wird von diesem beerbt (s.u.). Siehe übrigens § 1371 Abs. 4 BGB: Unterhaltspflicht der Ehefrau bzgl. Ausbildung des nichtehelichen Kindes
- Die Eheleute sterben beide bzw. kurz hintereinander.
Erbt dann das uneheliche Kind den gleichen Anteil wie die
ehelichen Kinder, obwohl ja die Hälfte des Vermögens quasi der
Ehefrau gehört hat und sie das uneheliche Kind ihres Mannes
aus
diesem Grunde nicht nicht beerbt und es zusätzlich enterbt
wurde?
Was ist hier mit dem Guthaben auf den Sparbüchern der Ehefrau?
Es kommt darauf an, wer wen beerbt. Stirbt die Mutter zuerst, dann der Vater, wird sie hinsichtlich der Sparbücher vom Ehemann und ihren Kindern beerbt, dann bekommt das nichteheliche Kind über das Erbteil nach dem Vater auch einen Teil der Sparguthaben. Andersherum passiert mit den Sparbüchern natürlich nichts.
Beachte auch § 11 Verschollenheitsgesetz: Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.
Enterben ist bei Abkömmlingen zwar möglich, diese haben dann aber zumindest den Pflichtteil von 1/2 des Erbteils als schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben.