Jugendschutzgesetz - zwei Fragen

Guten Morgen,

Meine Tochter (13 Jahre) möchte gerne ab und zu mit ihrem Vater auf der Bühne stehen und singen (der tritt in kleineren Clubs, Bars und auf privaten Veranstaltungen auf). Darf sie das?

Sie würde sich gerne etwas zu ihrem Taschengeld dazu verdienen. Darf sie schon Quittungen unterschreiben? (Ich hab im Ohr, dass das erst ab 14 geht).

Danke für die Hilfe

Astrid

Hi Astrid,

Hier kommt eine Antwort zu 1.:

Laut den gesetzl. Vorschriften ist Kinderarbeit verboten, und damit ist ALLES gemeint, sogar das Theaterspielen. Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen für künstlerische Darbietungen. Sie werden von den staatl. Gewerbeaufsichtsämtern erteilt und sind an die Einhaltung von Auflagen (Dauer, Uhrzeit, Pause zwischen Aufführungen bzw. Aufführung und Unterricht …) geknüpft. Das Amt gibt genaue Auskunft.

Zwei Arten von Genehmigungen gibt es, und zwar für

  • Kinder, die der allgemeinen (Grund)Schulpflicht unterliegen;
  • Kinder, die z.B. die Berufsschule besuchen, also älter sind.

Eine Genehmigung gilt bei Bedarf für mehrere Kinder, sind Kinder aus beiden „Schulpflicht-Sorten“ dabei, müssen es auch zwei Genehmigungen sein. Eine Genehmigung kostet hier am Ort (unabhängig von der Anzahl der Kinder) ca. DM 60,–.

Bei der ersten Sorte braucht jedes Kind (schriftlich)

  • eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten;
  • eine Einverständniserklärung der Schule (beides formlos);
  • eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (je nach Arzt kostenlos oder zu recht niedrigem Preis).
    Die zweite Sorte braucht keine Bescheinigung eines Arztes.
    Außerdem muss ein Protokoll geführt werden, das genau festhält, wann und durch wen das Kind/die Kinder gebracht und auch wieder abgeholt wurde/n. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass angemessener Raum zum Aufenthalt zur Verfügung steht, Betreuung da ist, man sich sich nach Geschlechtern getrennt umziehen kann.

Es müssen Personen benannt werden, die die Verantwortung tragen und vor Ort sind (bei einem Kind reicht sicher eine Person, aber wenn Vati auf der Bühne ist, sollte bei Deiner Tochter am besten eine Frau zur verfügung stehen.

Das ales klingt reichlich kompliziert, ist aber leider nötig (und sicher auch nachvollziehbar, wenn man darüber nachdenkt, dass Kinder nun mal ausgebeutet werden, wo es solchen Schutz nicht gibt: Teppiche knüpfen, Weben, in Minen schuften usw.).

Außerdem wird das Ganze allmählich auch zur Routine; wir als Amateurtheater machen das schon seit vielen Jahren so.

Ich hoffe, ich konnte Dir in Punkt 1 helfen.

Reini

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Kommt drauf an:

Guten Morgen,

Meine Tochter (13 Jahre) möchte gerne ab und zu mit ihrem
Vater auf der Bühne stehen und singen (der tritt in kleineren
Clubs, Bars und auf privaten Veranstaltungen auf). Darf sie
das?

Zunächstmal ist Deine Tochter mit 13 Kind iSd Gesetzes, ab 14 Jugendliche.
Weiterhin sind Deine Ausführungen zur Art der Etablissements etwas allgemein gehalten, daher hab ich mal alles entsprechende kopiert.
Jugendschutzgesetz:

§ 3
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen
unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein
Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche

  1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
  2. sich auf Reisen befinden oder
  3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

(2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in
Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

§ 5
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne
Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und
Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab
sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22
Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet
werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger
der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des
Jugendamtes zugelassen werden.

Sie würde sich gerne etwas zu ihrem Taschengeld dazu
verdienen. Darf sie schon Quittungen unterschreiben? (Ich hab
im Ohr, dass das erst ab 14 geht).

Das hat was mit Geschäftsfähigkeit zu tun, im Zivilrecht kenn ich mich für eine vernünftige Antwort nicht genug aus.

Gruß,

M.

Hi,

zur Ergänzung dessen, was Mike gesagt hat:

hier ist wohl auch ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz notwendig.
Danach dürfen Kinder unter 15 Jahren keine Arbeit aufnehmen.
Für Veranstaltungen wie hier beabsichtigt kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§ 6).

Eine solche Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn die Tochter mit dem Vater auf die Bühne will.
Eine Quittung kann sie ausstellen, weil damit lediglich der Geldempfang bestätigt wird. Damit wird kein Geschäft getätigt, für das der Betreffende die Geschäftsfähigkeit besitzen muß.

Gruß,
Francesco

Danke für die Infos! o.T.

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