seit dem 01.01.2000 wohne ich in meiner jetzigen Wonung. Bis zum heutigen Tage habe ich noch keine Nebenkostenabrechung zu Gesicht bekommen, obwohl ich mehrmals schriftlich darum gebeten habe. Ebenso weigert sich mein Vermieter wortlos, mir die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution (immerhin 3900.- DM) nachzuweisen.
Was kann ich tun??
Danke!
seit dem 01.01.2000 wohne ich in meiner jetzigen Wonung. Bis
zum heutigen Tage habe ich noch keine Nebenkostenabrechung zu
Gesicht bekommen, obwohl ich mehrmals schriftlich darum
gebeten habe.
Fordere den Vermieter nochmals schriftlich auf, Dir bis spätestens… die Nebenkostenabrechnung mit sämtlichen Belegen vorzulegen. Teile ferner mit, wenn die Abrechnung nicht zum Termin vorgelegt wird, dass Du ab sofort weitere Vorauszahlungen solange zurück behälst, bis Dir eine ordnungsgemässe Abrechnung für 2000 vorgelegt wird. Erkläre, Du müsstest, nachdem er offensichtlich keine Kosten abrechnen kann davon ausgehen, dass keine Kosten entstanden sind und er somit in Zukunft keine Vorauszahlungen zu beanspruchen hat. Er wird wahrscheinlich sofort reagieren .
Ebenso weigert sich mein Vermieter wortlos, mir
die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution (immerhin 3900.- DM)
nachzuweisen.
Was kann ich tun??
Weise den Vermieter darauf hin, dass er gesetzlich verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen und Dir den Nachweis ( § 551 BGB) erbringen muss, dass die Kaution ordnungsgemäss angelegt wurde. Fordere ihn unter Terminsetzung bis spätestens zum… auf, die ordnungsgemässe Anlage der Kaution nachzuweisen. Erkläre dem Vermieter, wenn er der Nachweispflicht nicht nachkommt, müsstest Du ihm Aufrechnung der gezahlten Kaution mit der Miete erklären und die Kaution abwohnen bis er den Nachweis vorlegt.
Fordere den Vermieter nochmals schriftlich auf, Dir bis
spätestens… die Nebenkostenabrechnung mit sämtlichen
Belegen vorzulegen. Teile ferner mit, wenn die Abrechnung
nicht zum Termin vorgelegt wird, dass Du ab sofort weitere
Vorauszahlungen solange zurück behälst, bis Dir eine
ordnungsgemässe Abrechnung für 2000 vorgelegt wird. Erkläre,
Du müsstest, nachdem er offensichtlich keine Kosten abrechnen
kann davon ausgehen, dass keine Kosten entstanden sind und er
somit in Zukunft keine Vorauszahlungen zu beanspruchen hat. Er
wird wahrscheinlich sofort reagieren .
Das verstehe ich jetzt nicht -
ich denke, ein Vermieter hat ein Jahr Zeit mit der Nebekostenabrechnung ?!
Dann wäre die Frist doch wohl erst Ende diesen Jahres abgelaufen.
Fordere den Vermieter nochmals schriftlich auf, Dir bis
spätestens… die Nebenkostenabrechnung mit sämtlichen
Belegen vorzulegen. Teile ferner mit, wenn die Abrechnung
nicht zum Termin vorgelegt wird, dass Du ab sofort weitere
Vorauszahlungen solange zurück behälst, bis Dir eine
ordnungsgemässe Abrechnung für 2000 vorgelegt wird. Erkläre,
Du müsstest, nachdem er offensichtlich keine Kosten abrechnen
kann davon ausgehen, dass keine Kosten entstanden sind und er
somit in Zukunft keine Vorauszahlungen zu beanspruchen hat. Er
wird wahrscheinlich sofort reagieren .
Das verstehe ich jetzt nicht -
ich denke, ein Vermieter hat ein Jahr Zeit mit der
Nebekostenabrechnung ?!
Dann wäre die Frist doch wohl erst Ende diesen Jahres
abgelaufen.
Hallo,
Du hast genauso recht wie ich. Der Vermieter konnte sich nach dem alten Recht Zeit lassen, notfalls bis zu vier Jahren, nur, wenn der Mieter Vorauszahlungen leistet und den Vermieter auffordert, die Abrechnung vorzulegen und ansonsten erklärt, er würde künftig bis zur Vorlage keine Vorauszahlungen leisten, ist der Mieter im Recht. Der Mieter konnte sogar die Rückerstattung der Vorauszahlungen verlangen, wenn nicht abgerechnet wurde.
Der Vermieter muss nach Aufforderung die Abrechnung vorlegen, wenn er Vorauszahlungen erhält. Bei der bisherigen Regelung geht es im Prinzip um die Verjährung. Sie soll durch die neue Rechtslage mit dem neuen Mietrecht nicht mehr auf die vier Jahre ausgedehnt werden können. Was wiederum so auch nie geschehen konnte, denn wenn ein Vermieter eine Abrechnung vorgelegt hat, dann eine frühere nachreichen wollte, war es auch vorbei. Grundsätzlich steht die Abrechnungspflicht nach der Heizperiode im Vordergrund. Es war schon jetzt so, dass Mieter die Vorauszahlungen einstellen konnten, sogar gerichtlich die Vorlage der Abrechnung einklagen konnten. In Zukunft hat die Abrechnung spätestens nach einen Jahr vorgelegt zu werden, dies betrifft aber vorerst nur jene Abrehcnungsperioden, die nach dem 01.09.2001 neu beginnen, nicht solche, die bis 31.08.2001 noch gelten. Für diese beginnt die Frist erst im kommenden Jahr. So zumindest die derzeitigen Fach-Kommentare, ob die Gerichte mitmachen, steht auf einem anderen Blatt.