Mal wieder rote ampel - 2-3 fragen dazu

hallo liebe rechts- und linkskundige,

mein sohn hat mit seinen wagen (der auf mich als zweitwagen zugelassen ist) eine rote ampel überfahren und hat damit gegen §§ 37 Abs. 2, 49 STVO, Nr. 34 BKAT verstoßen. ein beweisfoto (von vorn) liegt vor und ich habe einen anhörungsbogen erhalten.

nun hätte ich ganz und gar nix dagegen, daß er (und nicht ich) dafür bußgeld und punkte bekommt - obwohl es weh tut (oder gerade deshalb. jaja, ich bin eine rabenmutter! :wink:
AAABER: wenn er zudem auch noch fahrverbot bekommen könnte (und das hängt von der ziffer nach dem komma des 34 BKAT ab), würde es beruflich für ihn problematisch werden.

frage 1: was passiert, wenn ich mich auf die §§ 52, 55 StPO berufe und die aussage verweigere? wird denn geprüft, ob ob die verweigerung zu recht erfolgt? (dann „hätten“ sie ihn ja doch)

frage 2: muß ich im falle der aussageverweigerung ein fahrtenbuch führen? wie sieht sowas aus?

frage 3: oder ist es so, daß wenn da 34 BKAT steht, auch genau das gemeint ist, und nicht etwa 34, x? (34 alleine bedeutet doch „nur“ 100,-DM bußgeld + 3 punkte, für 34,2 gibts schon ein bißchen mehr + fahrverbot, oder?)

danke für eure antworten

ann

Hallo,

hallo liebe rechts- und linkskundige,

mein sohn hat mit seinen wagen (der auf mich als zweitwagen
zugelassen ist) eine rote ampel überfahren und hat damit gegen
§§ 37 Abs. 2, 49 STVO, Nr. 34 BKAT verstoßen. ein
beweisfoto (von vorn) liegt vor und ich habe einen
anhörungsbogen erhalten.

nun hätte ich ganz und gar nix dagegen, daß er
(und nicht ich) dafür bußgeld und punkte bekommt - obwohl es
weh tut (oder gerade deshalb. jaja, ich bin eine rabenmutter!
:wink:
AAABER: wenn er zudem auch noch fahrverbot bekommen könnte
(und das hängt von der ziffer nach dem komma des 34 BKAT ab),
würde es beruflich für ihn problematisch werden.

frage 1: was passiert, wenn ich mich auf die §§ 52, 55 StPO
berufe und die aussage verweigere? wird denn geprüft, ob ob
die verweigerung zu recht erfolgt? (dann „hätten“ sie ihn ja
doch)

Da es DEin Sohn ist darfst Du auf alle Fälle die Aussage verweigern. Allerdings wenn der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen ist zieht in Deutschland die Halterhaftung d.h. Du erhälst die Strafe und bekommst vielleicht noch die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, damit Du nächstes Mal nachweisen kannst wer gefahren ist.

frage 2: muß ich im falle der aussageverweigerung ein
fahrtenbuch führen? wie sieht sowas aus?

Evtl. entscheidet das Straßenverkehrsamt im Einzelfall.

frage 3: oder ist es so, daß wenn da 34 BKAT steht,
auch genau das gemeint ist, und nicht etwa 34, x? (34
alleine bedeutet doch „nur“ 100,-DM bußgeld + 3 punkte, für
34,2 gibts schon ein bißchen mehr + fahrverbot, oder?)

Ja das ist so

Aber noch ein Tipp von mir:
Schließe die Kfz-Versicherung als Versicherungsnehmer mit abweichendem Halter (dein Sohn) ab. Dann bist Du versicherungsnehmer und kannst den günstigeren Zweitwagentarif ausnutzen, aber DEin Sohn ist Halter und auch im KFZ-Brief als Halter eingetragen. Dann bekommt er grundsätzlich alle Strafen die mit dem Auto zusammenhängen, auch z.B. wenn er das Auto verleiht und die Halterhaftung einsetzt. Ich denke das ist doch ein guter Vorschlag, oder??? Kostet zwar ein wenig umschreibegebühren, aber dafür hast Du in den nächsten Jahren Ruhe und Dein Sohn muß selber für geradde stehen.

Markus

danke für eure antworten

ann

danke für die schnelle antwort, markus,

Da es DEin Sohn ist darfst Du auf alle Fälle die Aussage
verweigern. Allerdings wenn der Fahrer nicht eindeutig zu
erkennen ist zieht in Deutschland die Halterhaftung d.h. Du
erhälst die Strafe und bekommst vielleicht noch die Auflage
ein Fahrtenbuch zu führen, damit Du nächstes Mal nachweisen
kannst wer gefahren ist.

es wird eindeutig zu erkennen sein, daß ich es NICHT bin (sondern jemand, der wie eine 20 jahre jüngere männliche kopie von mir aussieht.)
in dem fall erhalte ich die strafe - also bußgeld + punkte usw.?

Aber noch ein Tipp von mir:
Schließe die Kfz-Versicherung als Versicherungsnehmer mit
abweichendem Halter (dein Sohn) ab. (…) Kostet zwar ein wenig
umschreibegebühren, aber dafür hast Du in den nächsten Jahren
Ruhe und Dein Sohn muß selber für geradde stehen.

ja, das könnte man machen. danke. (ich wußte gar nicht, daß das geht.) aber das problem ist nicht, daß mein sohn dafür nicht geradestehen will. da sind wir uns einig: wer sich die suppe einbrockt, löffelt sie auch aus. nur ums fahrverbot würden wir gerne herumkommen.

beste grüße
ann

Hi Ann

es wird eindeutig zu erkennen sein, daß ich es NICHT bin
(sondern jemand, der wie eine 20 jahre jüngere männliche kopie
von mir aussieht.)
in dem fall erhalte ich die strafe - also bußgeld + punkte
usw.?

Nein, du kannst im Prinzip einfach zurückschreiben, das du nicht gefahren bist. In der Regel traben dann 2 Polizisten mit dem Bild in der Hand los und schauen sich mal in der näheren Umgebung um bzw. fragen wohl auch dich Nachbarn ob sie die Person auf dem Foto kennen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden kann auch keine Strafe gegen ihn verhängt werden. Allerdings hat der Richter das Recht dir ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Ob das gleich bei Erstverstößen gemacht wird glaube ich eher nicht (zumal kein ‚Schaden‘ entstanden ist), aber theoretisch möglich ist es.

Grüßle
Frank K.

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danke ihr beiden (o.t.)

Probezeit ??
Hallo Annja,

was mich interessieren würde: Hat Dein Sohn noch Probezeit ??

Wenn ja, würde Ich es an Deiner Stelle auf mich nehmen, wennkein Fahrverbot droht, denn sonst kann er wahrscheinlich die Nachschulung machen, die alles in allem 700-900DM kostet.

Ich selbst hatte vor Jahren ähnliches Problem: „…stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Traffiphot 6…“ hieß der Scheiß Kasten.

Meine Mutter hätte (außer dem Geld) es auf sich genommen, mein Stolz ließ es nicht zu. Ohne mich vorher informiert zu haben, trudelte nämlich 4 Monate später eine Einladung zur Nachschulung ein.

Und das ganze (Tatzeit) 2 Wochen vor Ende der Probezeit…

gruß

dennis

Hallo,

hier gibt es einen weit verbreiteten Irrtum Die Halterhaftung gilt nur für den ruhenden Verkehr. D.h. das Knöllchen für falsches Parken kostet auf jeden Fall den Halter Geld. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichverstößen gilt das aber nicht!
Eine möglicherweise erfolgreiche Vorgehensweise ist zunächst einmal die Behörden hinzuhalten. D.h. nur zu antworten wenn es unabänderlich ist und auch dann nur in der Form „Gegen den Bescheid vom… lege ich Widerspruch ein“ etc. Unter Umständen ist das Verfahren dann schon verjährt bis gegen Deinen Sohn ermittelt wird. Der Beginn der Ermittlungen gegen deinen Sohn muß 6 Monate (glaube ich) nach dem Verstoß erfolgt sein.

Max

danke für die schnelle antwort, markus,

Da es DEin Sohn ist darfst Du auf alle Fälle die Aussage
verweigern. Allerdings wenn der Fahrer nicht eindeutig zu
erkennen ist zieht in Deutschland die Halterhaftung d.h. Du
erhälst die Strafe und bekommst vielleicht noch die Auflage
ein Fahrtenbuch zu führen, damit Du nächstes Mal nachweisen
kannst wer gefahren ist.

es wird eindeutig zu erkennen sein, daß ich es NICHT bin
(sondern jemand, der wie eine 20 jahre jüngere männliche kopie
von mir aussieht.)
in dem fall erhalte ich die strafe - also bußgeld + punkte
usw.?

Wenn Du nicht weiß wer es auf dem Bild ist (übrigens wird manchmal ein Gutachter herangezogen, der bei vorhandenen Personen die Überstimmung mit dem Bild feststellen kann) bekommst Du die Strafe als Halterin!

Aber noch ein Tipp von mir:
Schließe die Kfz-Versicherung als Versicherungsnehmer mit
abweichendem Halter (dein Sohn) ab. (…) Kostet zwar ein wenig
umschreibegebühren, aber dafür hast Du in den nächsten Jahren
Ruhe und Dein Sohn muß selber für geradde stehen.

ja, das könnte man machen. danke. (ich wußte gar nicht, daß
das geht.) aber das problem ist nicht, daß mein sohn dafür
nicht geradestehen will. da sind wir uns einig: wer sich die
suppe einbrockt, löffelt sie auch aus. nur ums fahrverbot
würden wir gerne herumkommen.

Das kann ich gut verstehen. Aber ich denke 4 Wochen Fahrverbot sind nicht ganz so schwer zu verkraften. Bei wichtigen beruflichen Gründen und im Erstfall kann ein Richter die Strafe auch in Geldstrafe umwandeln. Die würde dann allerdings höher als 100 DM ausfallen, weil es ja doch ein wenig lehren soll.

beste grüße
ann

Hi Markus

Wenn Du nicht weiß wer es auf dem Bild ist (übrigens wird
manchmal ein Gutachter herangezogen, der bei vorhandenen
Personen die Überstimmung mit dem Bild feststellen kann)
bekommst Du die Strafe als Halterin!

Nein, das ist defenitiv nicht der Fall. Außer bei Knöllchen wegen Falschparkens gilt im Straßenverkehr keine Halterhaftung. Fährt jemand mit deinem Auto zu schnell oder über eine rote Ampel oder verursacht gar einen tödlichen Unfall mit Fahrerflucht kann dir als Halter keiner an den Karren fahren wenn 100%ig erwiesen ist das du als Faherer nicht in Frage kommst. Kannst du den Fahrer allerdings nicht benennen kann dir auferlegt werden ein Fahrtenbuch zu führen (was dann durchaus auch geprüft wird).

Grüßle
Frank K.

Nachfrage
Hallo Markus,

woraus entnimmst Du, das Halterhaftung im fliessenden Verkehr besteht? Das wäre völlig neu. Die Halterhaftung gibt es in D nur im stehenden Verkehr (Parkverstöße usw.)

Gruß,
Micha

Hi,
mit/ohne Fahrverbot entscheidet sich nach der Dauer. Wenn länger als 1 Sekunde Rot war, wäre laufen angesagt. Die Zeit steht auf dem Anhörungsbogen. Ist sie kleiner als eine Sekunde, gibts nur Punkte + Geldverbennung…

Gruß,
Micha

Hallo Ann,
um wieviel Sekunden war der Rotlichtverstoß?

Gruß mic

hi mic,

steht nix drin von sekunden.
nur: …sie befolgten nicht das rotlicht der lichtzeichenanlage der o.g. stelle.

gruß ann

danke :smile: (o.t.)

Aufd diesen Dr. Schott sollte man verzichten…
Hallo Markus,

lies Dir mal das durch: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,138538,00.html

gruß

dennis

Verjährung
Die Verfolgungsverjährungsfrist tritt nach 3 ! Monaten ein.
Will heissen der Täter (Fahrer) muss nachweislich innerhalb 3 Monate ab Tattag inkenntnis gesetzt worden sein das gegen ihn ermittelt wird.

Mit etwas cleverniss kannst du das 3 Monate rauszögern …
und nach 3 Monaten und 1 Tag … (Zeit heilt alle Wunden) *lol

NEIN DIES IST KEINE AUFFORDERUNG ZU STRAFBAREN HANDLUNGEN !
der oben erwähnte Vorgang ist rein Hypothteisch und nur zu Lehrzwecken !

Hi Sascha,

danke für die Korrektur. 3 Monate ist ja noch besser.
Es ist aber doch in Deutschland gar nicht strabar, sich der Verfolgung durch die Behörden zu entziehen. Wenn man es also schafft die Behörden solange hinzuhalten kann ich darin weder etwas strafrechtlich relevantes noch sonstwie verwerfliches sehen.

Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

HI, ich wollte mit meiner Fussnote ja auch nur sicherstellen das ich nicht belangt werden kann … wie der tipp gemeint war ist für jeden klar zu erkennen *g

schönen feiertag

sascha