Am 29.11.>1995
Hierzu sollte nach den Verjährungsfristen im BGB gesehen werden. Möglicherweise läuft die vierjährige Frist gerade mit diesem Jahr aus, so daß die Forderung, ob berechtigt oder unberechtigt, gerade noch rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Gruß
Gerald Schneider
Anspruchsverjährung tritt mit Ablauf des dritten auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein, mithin am 31.12.1998.
Gegenüber Sachverständigenbüro auf Verjährung berufen - fertig!
Sorry - natürlich 2 Jahre (§ 196 BGB)
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