Hallo!
Ich habe mit einem ehemaligen Lieferanten eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. (Wörtlich im vom Gegenanwalt aufgesetzten Dokument: „Teilzahlungsvergleich“). Dabei wurde die Ratenhöhe vom dem Anwalt auf DM 200.- pro Monat festgesetzt. Vorab war telefonisch mal die Rede von DM 250.-, aber wie gesagt: Im Vergleich steht 200.- DM . Der Lieferant droht nun damit, dass er den Vergleich nicht einhält, wenn ich nicht sofort einer Änderung des Vergleiches zustimme. Ich jedoch bin der Meinung, dass der Vergleich gilt, da kein grober Fehler unterlaufen ist und die Höhe der Gesamtforderung dadurch auch nicht gemindert ist.
Ich hatte diese Frage schon mal hier gestellt, will aber jetzt noch mal ganz sicher gehen.
Gilt der Teilzahlungsvergleich??
Hallo!
Ich habe mit einem ehemaligen Lieferanten eine
Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. (Wörtlich im vom
Gegenanwalt aufgesetzten Dokument: „Teilzahlungsvergleich“).
Dabei wurde die Ratenhöhe vom dem Anwalt auf DM 200.- pro
Monat festgesetzt. Vorab war telefonisch mal die Rede von DM
250.-, aber wie gesagt: Im Vergleich steht 200.- DM . Der
Lieferant droht nun damit, dass er den Vergleich nicht
einhält, wenn ich nicht sofort einer Änderung des Vergleiches
zustimme. Ich jedoch bin der Meinung, dass der Vergleich gilt,
da kein grober Fehler unterlaufen ist und die Höhe der
Gesamtforderung dadurch auch nicht gemindert ist.
Ich hatte diese Frage schon mal hier gestellt, will aber jetzt
noch mal ganz sicher gehen.
Hallo, verehrter Anfrager:
Der Gläubiger kann den Teilzahlungsvergleich nicht einseitig widerrufen, wenn er sich einen solchen Widerruf im Text der Urkunde nicht ausdrücklich vorbehalten hat. In der Regel enthalten solche Teilzahlungsvergleiche eine sogenannte Verfallklausel, wonach der gesamte Restbetrag wieder fällig wird, wenn der Schuldner mit einer Rate in Verzug kommt. Für diesen Fall kann der Gläubiger sich (auch ohne Vefallklausel) zudem über § 326 BGB von dem Vergleich lösen. Sonst aber
Gilt der Teilzahlungsvergleich??
JA!
Mit freundlichen Grüßen
Eilert F. Ulbts, Rechtsanwalt