Ich habe folgenden einführenden Text auf einer Homepage mit Onlineshop gefunden:
"Achtung: Bei den Artikeln finden Sie immer einen ABC-Code!
C-Artikel werden speziell für Sie bestellt und sind von der Rücknahme ausgeschlossen! "
Jetzt gilt aber doch das neue Fernabsatzgesetz, das besagt, daß alle online bestellten, nicht verderblichen Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wieder zurückgeschickt werden können. Sogar das Portogeld muß dabei zurückerstattet werden.
Auf Anfrage und zugrundelegen des neuen Gesetzes bekam ich dann zur Antwort: „Die Artikel werden extra für Sie bestellt und wir sind nicht bereit, diese Artikel auf Lager zu halten, da diese Artikel nur schwer weiterverkauft werden können.“
Bei diesen Artikeln handelt es sich übrigens um Computerhardware, wie zum Beispiel SCSI-Kabel und Adapter, aber auch andere normale, nicht „verderbliche“ Artikel.
Wie ist denn die Rechtslage dazu? Ich bin der Meinung, daß ich im Recht bin!
das verhalten resultiert aus einer ungenauen Interpretation des Fernabsatzgesetzes, er wird oftmals wiedergegeben mit der Formel "extra besorgte Waren können nicht zurückgenommen werden’. Das ist aber nicht ganz richtig, wenn man vom gesetzestext ausgeht:
"2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
Es könnte bereits Urteile geben, nach denen auch Waren, die ‚extra beschafft‘ wurden, dazu zählen. Dann hätte der Versender recht. Da mußt Du dich genauer erkundigen (bspw. Rechtsforum wie www.recht.de).
In der Anfrage steht die nach Auftrag des Bestellers besonders „hergestellte“ Ware nicht zur Debatte.
Es wurde lediglich von einer „extra Bestellung“ gesprochen.
Und hier gelten die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes wie ich oben geschrieben habe.
Deine Aussage, auch für diese Lieferungen könnte es Gerichtsurteile geben, ist wohl eine reine Spekulation. Mir sind solche nicht bekannt.
Waren, die „extra beschafft“ werden, können nicht durch eine Sonderregelung von den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes ausgenommen werden. Damit würde den Anbietern Tür und Tor geöffnet, diese Bestimmungen zu unterlaufen.
Es ist das Risiko eines Anbieters, Ware auf Lager zu halten oder im einzelnen beim Hersteller zu ordern.
Diese wirtschaftliche Entscheidung des Anbieters kann nicht zu Lasten des Bestellers gehen, dem es schließlich schnuppe ist, ob der Verkäufer die Ware aus seinem eigenen Lager herausholt oder erst beim Hersteller anfordern muß.
Diese wirtschaftliche Entscheidung des Anbieters kann nicht zu
Lasten des Bestellers gehen, dem es schließlich schnuppe ist,
ob der Verkäufer die Ware aus seinem eigenen Lager herausholt
oder erst beim Hersteller anfordern muß.
Nein. Es gibt halt Waren, die mal als Spezialist besorgen kann, ein Kunde nicht. Ich werde ihm auch nicht die Quelle nennen. Damit werden solche Artikel vom Fernabsatz ausgeschlossen. Das kann auch nicht im Sinne des Erfinders sein.
gruss
wl
Aber eine kleine Unterstützung: Wenn ich die Ware permanent in meinem Shop anbiete, muß ich sie auch lagern.
… Du hast mit Lockerheit am Thema vorbeilawinert. Das kann bei Rechtsfragen böse enden. Im Posting steht ‚kompetente Antwort…‘.
In der Anfrage steht die nach Auftrag des Bestellers besonders
„hergestellte“ Ware nicht zur Debatte.
Es wurde lediglich von einer „extra Bestellung“ gesprochen.
Und hier gelten die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes wie
ich oben geschrieben habe.
das ist die Frage.
Deine Aussage, auch für diese Lieferungen könnte es
Gerichtsurteile geben, ist wohl eine reine Spekulation. Mir
sind solche nicht bekannt.
deswegen hab ich auf speziellere Rechtsforen verwiesen. Du bist ja auch nicht allwissend. Siehe oben.
Nein. Es gibt halt Waren, die mal als Spezialist besorgen
kann, ein Kunde nicht. Ich werde ihm auch nicht die Quelle
nennen. Damit werden solche Artikel vom Fernabsatz
ausgeschlossen. Das kann auch nicht im Sinne des Erfinders
sein.
Moment, das ist aber eine duerftige Argumentation, nur weil es nur ueber den „Fachhandel“ bezogen werden kann, gilt das Fernabsatzgesetz nicht? Worauf begruendest du das? Ob Fachhandel oder nicht… Ich denke der Vertriebsweg ist das Entscheidungskriterium fuer das Gesetz?
Ein aktuelles Urteil hat die Sache recht nuechtern gesehen und nach dem Grundsatz gehandelt „verliert die Ware an Wert oder Guete, dann keine Ruecksendung, trifft das nicht zu, ist der Haendler zur Ruecknahme verpflichtet“.
In deinem Fall trifft das nur zu, wenn du das Produkt aus einsehbaren Gruenden nicht wiederverkaufen kannst (m.A.). Ein finanzielles Risiko, weil z.B. der Preis rauf und runter geht, ist von dem Haendler zu tragen und schuetzt nicht vor der Ruecknahme. Will er das Risiko nicht eingehen, muss er sich einen anderen Vertriebsweg suchen.
In deinem Fall trifft das nur zu, wenn du das Produkt aus
einsehbaren Gruenden nicht wiederverkaufen kannst (m.A.). Ein
finanzielles Risiko, weil z.B. der Preis rauf und runter geht,
ist von dem Haendler zu tragen und schuetzt nicht vor der
Ruecknahme. Will er das Risiko nicht eingehen, muss er sich
einen anderen Vertriebsweg suchen.
Ja, denk weniger an Chips (wie in diesem Fall, da soll das Mißbraucht werden), sondern an spezielle Güter (Kleid mit dem und dem Muster in Übergröße, Chip für Uralt-Computer, spezielle Schallplatte). Alles keine Sonderanfertigung, aber ‚Extra besorgt‘).
Da kannst Du als Händler dem Kunden gerne behilflich sein (und willst es auch), aber wenn er dann rücksendet, hast Du ein Problem. (denn was sollst Du damit??). Im Prinzip könntest Du alle wiederverkaufen, aber das nimmt Dir keiner ab, oder nur mit Abschlag. Es sit aber klar, wenn nicht in deinem Dauersortiment ist, und der Kunde ausdrüclich die Sache haben will, mußt man jetzt überlegen: Helf ich ihm oder nicht? - Da könnte man schon trennen. In ‚permenent im Angebot‘ oder ‚extra beschafft‘.
eigentlich finde ich es banal, solche Diskussionen zu führen.
Aber hier in der Öffentlichkeit kann ich das so nicht stehen lassen.
Ich habe in meiner Antwort absolut nicht „am Thema vorbeilawinert“.
Ich gehe auch nicht leichtfertig mit Anfragen und Antworten um.
In dieser Sache habe ich eine klare Antwort, die juristisch einwandfrei und richtig ist, abgegeben.
Wenn du das nicht erkennen kannst, tut es mir leid.
Dein Hinweis auf speziellere Rechtsforen qualifiziert die Antworten, die hier im Rechts-Brett gegeben werden, ab. Das steht dir nicht zu. Vor allem solltest du nicht die Kompetenz dir fremder Personen so in Frage stellen, wenn du hierfür keine vernünftige Begründung abliefern kannst.
Viele Experten, die sich hier zu Wort melden, sind Juristen und können mit Gesetzen und deren Interpretation und Auslegung sehr gut umgehen. Sie stehen in keiner Weise anderen Rechtsforen nach.
Das wollte ich hierzu klarstellen. Ansonsten habe ich keine Lust, mir hier auf unqualifizierte Art und Weise meine Kompentenz absprechen zu lassen.
Ich habe mir die Mühe gemacht und nochmals die Rechtsprechung auf solche möglichen Urteile durchsucht.
Es ist nichts zu finden, das nur annähernd diese Gedanken aufgreift.
Wo hast du denn diese Argumentation her?
Passus bspw.
. Ein Streitpunkt: Extra konfigurierte Computer, die der Händler nach Ihrer Wahl zusammengestellt hat. Werden Treiber aufgebracht und die Computer also für Sie angepasst, dann dürfte das Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht hier nicht gelten. Das ist aber nur meine Meinung und durch die Gerichte noch nicht entschieden.
Das ist alles rückgängig machbar. Was ist also ‚extra zugeschnitten‘?? Wenn der Händler es extra einkauft (es sich also nicht im Standardsortiment befindet), oder wenn er durch Handarbeit einen best. Zustand herstellt (Treiber aufspielen, ist extra einkaufen nicht auch sowas wie Ware speziell für den Kunden ‚zuschneiden‘ oder ‚konfigurieren‘ oder ‚treiber aufspielen‘)?
Also, evtl. ist das eine Grauzone. Das obige Meinung, dass die Trenngrenze zwischen -offiziell im Angebot- und -auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eingekauft- liegen sollte, ist meine persönliche, und war auch nur zur Unterstützung meines Zweifels ausgeführt.
ich habe mein Posting von eben nochmal emntschärft.
In dieser Sache habe ich eine klare Antwort, die juristisch
einwandfrei und richtig ist, abgegeben.
Die aber nicht das eigentliche Kernproblem, Ausnahmen, betraf.
Dein Hinweis auf speziellere Rechtsforen qualifiziert die
Antworten, die hier im Rechts-Brett gegeben werden, ab. Das
steht dir nicht zu. Vor allem solltest du nicht die Kompetenz
dir fremder Personen so in Frage stellen, wenn du hierfür
keine vernünftige Begründung abliefern kannst.
Das ist mehr als übel. Es gibt halt speziellere Foren, die sich nur mit Recht ausschließlich und speziell befassen, mit einer Menge Experten. Das qualifiziert dieses Forum nicht ab, nur ist die Thematik da spezieller, und man findet schneller eine Antwort. Und dieser Hinweis steht mir zu. Das Du das als Abqualifizierung emfindest, erstaunt mich sehr.
Viele Experten, die sich hier zu Wort melden, sind Juristen
und können mit Gesetzen und deren Interpretation und Auslegung
sehr gut umgehen. Sie stehen in keiner Weise anderen
Rechtsforen nach.
Das mit der Qualifikation ist unbestritten, es gibt aber heikle Fälle (und dazu zählt meiner Meinung nach dieser), und wenn woanders mehr und spezialiserte Anwälte verfügbar sind, warum sollte man das nicht nutzen.
Danke für eure Meinung! Damit, das hier nicht in Streit ausartet, möchte ich noch etwas dazu sagen, da ich mich jetzt auch ein wenig mehr informieren konnte:
Wenn man ein Kleidungsstück extra für den Kunden anfertigt, finde ich es wohl als gerechtfertigt, wenn diese Artikel dann ausgeschlossen sind. Aber die bei mir erwähnten Artikel sind Computerbauteile, die nicht extra angefertigt worden sind, sondern extra bestellt worden sind. Also, die haben ihre Artikel in A, B und C - Artikel unterteilt. Es kommen aber ziemlich häufig C-Artikel vor, die von der Rücknahme ausgeschlossen sein sollen. Da sind z.B. spezielle Speicherbausteine für Server oder Adapter für Festplatten. Damit aber nicht genug. Da sind z.B. auch noch eine Menge normaler Speichermodule dabei, wie Marken-SDRAM oder DDR-RAM und das was ich ganz sicher weiß, werden die alle in der Fabrik gefertigt, also auch nicht extra angefertigt.
Trotzdem heißt es in den AGB´s:
„…, das wenn es sich um einen ?C? Artikel handelt, dieser speziell für Sie bestellt/angefertigt wird und Sie von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch machen können. …“
Von „extra bestellt“ steht im Fernabsatzgesetz gar nichts. Da kann ja jeder behaupten, daß er Standartware extra bestellen muß! Tse! Und von etxtra angefertigt kann ja wohl auch keine Rede sein.
Und dann steht da noch:
"Bei Bestellungen bis zu einem Betrag von Euro 150 hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. "
Im neuen Gesetz steht aber was von 40 Euro! Also ist dieser Absatz in den AGB ganz zu streichen!
ich gehe generell von folgender Vorgabe aus:
Artikel ist im Online-Shop aufgeführt.
Kann angklickt, bestellt, werden.
Also greift doch das FAG, oder???
Oft genug gesehen habe ich zBsp: „Dieser Artikel wird extra
für Sie bestellt, Lieferzeit 1 Woche“
Die Vorteile für den Händler sind: Nicht vohandene und gelagerte Ware. Keine Kosten für Lagerhaltung. Das Sortiment ist trotz
fehlender Lagerhaltung umfangreich. usw.
Wie schon gesagt, alles Laienmeinung…
Gruß
Robert
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Damit aber nicht genug. Da sind z.B. auch noch eine Menge
normaler Speichermodule dabei, wie Marken-SDRAM oder DDR-RAM
und das was ich ganz sicher weiß, werden die alle in der
Fabrik gefertigt, also auch nicht extra angefertigt.
Also, die jetzt aber nun definitiv nicht. Hab nochmal gesucht, in der c’t wird ein Urteil zitiert (LG Leipzig, OLG Dresden), in dem es genau darum ging.
RAM wird nicht „schlechter“, wenn es durch die Gegend geschickt wird. Das moegliche finanzielle Risiko muss der Haendler tragen (oder sich was anderes suchen).
also ein Artikel, der sowieso permanent angeboten wird,
ist nicht ‚extra angefertigt‘ oder ‚extra konfiguriert‘ oder ‚extra besorgt‘. Ergo: Rückgabe möglich.
Ebenso ist die Kostenregelung nonsens.
Du schreibst, es handele sich hier um einen „heiklen Fall“. Das ist wohl dramatisch überzogen. Es handelt sich um eine recht einfache Rechtsfrage, die jemand mit den erforderlichen Rechtskenntnissen beantworten kann.
In § 3 Abs. 2 FernAbsG wird das Widerrufsrecht u.a. für die Fälle ausgeschlossen, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder den persönlichen Bedürfnissen des Kunden angepaßt wurden.
Nur diese beiden Möglichkeiten stehen hier zur Debatte.
Anfertigung nach Kundenspezifikation ist eindeutig und unbestreitbar der Fall, dass ein Produkt einmalig und nicht als Konfektionsware für den Kunden nach seiner Bestellung angefertigt wird. Damit ist es so gut wie nicht mehr wieder verkäuflich, was gedanklich in das Gesetz eingeflossen ist.
Die zweite Alternative betrifft den Fall, dass ein bereits gefertigtes Produkt den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen des Kunden angepasst wird. Z.B. Größenänderungen, Farbe und Ausstattungen.
Nicht darunter fällt der geschilderte Fall, dass ein Produkt besonders für den Besteller geordert werden muß.
Das ist das alleinige Risiko des Verkäufers, der durch seine Lagerhaltung nicht die Regelungen des Fernabsatzgesetzes ausschließen kann.
Ich hoffe, dass wir jetzt die Sachlage soweit geklärt haben.