Eigentumsrecht bei Werkvertrag

Sachverhalt:
Ich bin dabei mit einer Firma einen Computer-Programm-Erstellungsvertrag abzuschließen, obwohl ich weiß, dass diese
Firma sich in allergrößten finanziellen Schwierigkeiten befindet.
Sie ist trotzdem nicht bereit, einen Eigentumsvorbehalt im Vertrag zu akzeptieren. Das hing mit vorstandsrechtlichen Haftungsvorschriften zusammen, die gerade bei einem Konkursverfahren zur Anwendung kämen.

Ich bin trotzdem am Abschluß dieses Vertrages interessiert, weil
ich das Produkt dann, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird, das Produkt - weil ich die Idee sehr gut finde - selbst vermarkten möchte.


Fragen:
Wie sieht es dann mit dem Eigentumsrecht aus, wenn der Auftraggeber tatsächlich zahlungsunfähig wird.
Der Auftraggeber hat doch dann seine Verpflichtung - Zahlung des Kaufpreises - nicht erfüllt.
Ich kann doch dann die Einrede des nichterfüllten Vertrage (§320 BGB) geltend machen und allenfalls nur zur Leistung Zug um Zug (§322 BGB) verurteilt werden.
Darf ich das Produkt dann selbst vermarkten?
Danke
Karl Heinz

Hi Karl-Heinz,

hast du als Unternehmer eigene AGB, die möglicherweise die Bestimmung enthalten, dass jede verkaufte Ware solange dein Eigentum bleibt, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist?
Dann bräuchtest du nur in dem Vertrag auf deine AGB zu verweisen und der Eigentumsvorbehalt ist mit drin.
Die zweite Möglichkeit ist, den Passus aus dem Vertrag selbst zu nehmen, aber in der Rechnung zu dem Kaufgeschäft als Fußnote zu schreiben, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung dein Eigentum bleibt.
Du kannst alternativ in dem Vertrag das Zahlungsziel festschreiben, dass bei Nichtzahlung die Ware wieder in dein Eigentum zurückfällt, wenn die Frist überschritten wird.
Aber das ist nicht die beste Lösung.
Rücktritt und Rückübertragung der Eigentumsrechte birgen immer formale Hindernisse, die ein böswilliger Kunde zu deinem Nachteil ausnutzen könnte.

Gruß,
Francesco

Hallo Karl Heinz,
ich denke nicht, daß es sich hier ausschließlich um ein eigentumsrechtliches problem handelt.
Vielmehr kannst du über entsprechende urheberrechtliche Formulierungen, eine Eigenvermarktung deines Produktes zu ermöglichen.
Denkbar wäre ein Lizenzvertrag abzuschließen, der deinem Auftraggeber eine räumlich und zeitlich unbeschränkte Lizenz, sowie eigene Verwertungsrecht einräumt, mit der Klausel, daß bei Insolvenz die Lizenz endet. Somit fällt diese dann an Dich zurück.
Näheres solltest Du mit einem Anwalt besprechen. Das würde das Forum sonst sprengen.

Viel Glück
Harry

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