Heizkostenabrechnungen

Hallo,

oftmals sitzt der Mieter vor der Heizkostenabrechnung (HK) und ihm ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Kosten prüfen lassen. Hier gibt es einige Hinweise. Bei Ölheizungen ist der Vorjahrbestand, der Zukauf und der Endbestand anzugeben. Eine Abrechnung des Ölverbrauches auf jeweils dem Stand des Zukaufes kommt einer zusätzliche Finanzierung des Öleinkaufes gleich und steht im Widerspruch zu den Vorauszahlungen. Die Stromkosten einer Heizungsanlage betragen etwa zwischen 5 und 8 % des Betrages des Heizölverbrauches. Kaminfeger und Immission sind mit rd. 120-140 DM im Rahmen des Üblichen. Wartungskosten von mehr als 350,00 DEM enthalten in der Regel Reparaturen, die von Mieter auch nicht im Rahmen der Kleinreparaturklausel zu tragen sind. Die Kosten einer Überwachung einer Heizungsanalge sind nicht umlagefähig. Eine Ölheizung muss nicht überwacht werden. Zu prüfen ist auch, ob die Wohnflächenberechnung der HK-Rechnung mit den tatsächlichen Quadratmetern übereinstimmt. Besteht in einem Gebäude auch nur eine einzige Wohnung ohne Balkon und sind die anderen Wohnungen mit Balkonen ausgestattet, so dürfen diese Balkone bei der HK-Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn alle Wohnungen einen Balkon haben und sich an der Verteilung der Kosten somit keine Auswirkungen auftreten.

Die etwaigen Heizkosten bei Preisen von rd. 0,50 DMLtr Heizöl sind in etwa bei einer Zimmertemperatur von 20 Grad

Wohnfläche + 10 der Wohnfläche % = ca. Heizkosten Schnitt/Monat

Bei mehr als 60 Pfennig mindestens als Wohnfläche + mindestens 20 % , bei der Prüfung der Abrechnung 2000 bei Presien von 90 Pfennig ist also ein Mehrwert von mindestens 50 - 70 % auf die Wohnfläche zu berücksichtigen. Wenn diese Beträge überschritten werden, sollte die Abrechnung genau geprüft werden.

Gruss Günter

Hallo Günter,
bei allem respekt, Deine Erklärung ist mindestens genauso verwirrend wie manche Heizkostenabrechnung.

Gruß
Harry

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Glaube ich Dir, aber wenn Du eine Frage hast, was Du beachten musst, einfach unter der Ruprik nachsehen. Das ganze Gebäude der HK-Abrechnung ist verwirrend, ich habe deshalb bewusst Berechnungsformeln nicht dargestellt, insbesondere nicht die umfassende Formel für Warmwasser oder nach Gradzahlen bei Miedterwechsel.

Hinweis , habe es vergessen. Kosten einer Ablesung, wenn der Mieter nicht erreichbar war, kann die Abrechnungsfirma erst dann geltend machen, wenn sie den Mieter rechtzeitig zur 2. Ablesung informiert hat und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Eine anteilige Kostenübernahme oder gar alle Kosten für eine 2. Ablesung, weil der Mieter bei der 1. nicht erreichbar war, ist nicht zulässig. Urteil erst wenige Wochen alt.

Gruss Günter

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