…einem Vergleich.
So wie ich das bis jetzt verstanden hatte, ist es eine Art aussergerichtliche Einigung der Streitparteien, doch was es damit denn nun genau auf sich hat, weiss ich leider nicht.
Wer kann mir helfen?
…einem Vergleich.
So wie ich das bis jetzt verstanden hatte, ist es eine Art aussergerichtliche Einigung der Streitparteien, doch was es damit denn nun genau auf sich hat, weiss ich leider nicht.
Wer kann mir helfen?
Hallo 3passer,
hier müßte es sich um eine Einigung ohne gerichtliches Urteil handeln, d.h. in einem Streit einigen sich die Parteien ohne ein Urteil des Gerichtes.
Entweder landet der Fall garnicht erst vor Gericht, oder dort wird ein solcher Vergleich empfohlen.
Wichtig ist, im Prinzip erhält keiner einen Rechts- oder Richterspruch.
Die Kosten für einen vorher bestellten Anwalt und die eventuellen Gerichtskosten gehen zulasten beider Parteien.
Es ist mehr oder weniger ein Kompromiß, über den man je nach Fall genau nachdenken sollte.
Hier sind allerdings die Rechtsgelehrten des Brettes gefragt.
Mir ist ein solcher Fall erst einmal passiert, und ich ärgere mich heute noch diesem Vergleich zugestimmt zu haben, aber das ist eben von fakk zu fall verschieden.
Gruß
Dirk M.
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Hallo, 3passer!
Eine sehr ausführliche Beschreibung der verschiedenen Vergleichsarten findest Du hier:
http://www.vrp.de/archiv/beitrag/1999/b9900022.htm
Liebe Grüße
Birgit
Hi Dirk,
man kann allgemein unterscheiden in einem außergerichtlichen Vergleich sowie einem gerichtlichen Vergleich.
Außergerichtlich können sich zwei oder mehrere Parteien über eine Streitsache einigen und diese durch diesen Vergleich, der frei ausgehandelt wird, beilegen.
Gerichtlich kann ein Vergleich unter der Federführung des Gerichts zustande kommen, der ebenfalls durch eine Einigung den Gerichtsprozeß beendet, aber im Gegensatz zu dem außergerichtlichen Vergleich die Wirkung und die Rechtskraft eines Urteils hat. D.h. aus diesem Vergleich kann vollstreckt werden.
Gruß,
Francesco
Hallo,
ein Vergleich im juristischen Sinne ist ein gegenseitiges Nachgeben beider Parteien.
Bsp.: Du hast an deinen Gegner eine Forderung von DM 5.000,00 die fällig und daher zu Verzinsen sind. Über die Fälligkeit der Forderung wird gestritten.
Ein Vergleich könnte jetzt dergestalt aussehen, daß Du auf die Geltendmachung von Verzugsschäden (Zinsen und Mahnkosten inkl. RA-Kosten) verzichtest und der Gegner dafür die Forderung begleicht.
Oder: Der Gegner zahlt 4000,00 und die Sache ist vergessen.
Mit einem Vergleich sind die Ansprüche aus der ursprünglichen Forderung erledigt. Sollte nach einem Vergleich (Bsp. oben) nicht gezahlt werden, können Ansprüche nur noch aus dem Vergleich hergeleitet werden.
Gruß
Daniel Scholdei