der Sachverhalt wird klarer, wenn man nicht von „krank geschrieben“, sondern von Arbeitsunfähigkeit spricht. Deshalb ist Deine Frage auch je nach Beruf, Erkrankung und „Freizeitbeschäftigung“ unterschiedlich zu beantworten. Ein Schreibtischtäter ist mit gebrochenem Haxen nicht unbedingt arbeitsunfähig, an eine Tätigkeit als z.B. Schornsteinfeger ist aber nicht zu denken. Wenn sich der Schornsteinfeger dann mit seinem Gehgips im Garten zu schaffen macht, ist dagegen bestimmt nichts zu sagen.
zu Deiner Frage gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Allerdings sind diese immer allgemein gehalten, so das immer im Einzelfall neu entschieden werden muß.
So hat das BAG in seinem Urteil vom 13.11.79 entschieden:
"Während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte.
BAG Urteil vom 26.8 93:
Ist der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen und trotz Krankheit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen, so kann eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch seine anderweitige Tätigkeit die Genesung verzögert und damit den Lohnfortzahlungszeitraum verlängert hat. In krassen Fällen ist eine Abmahnung vorher nicht erforderlich.
Mein persönlicher Rat wäre: Mit Tätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit eher vorsichtig zu sein. Selbst wenn Dein Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass Du die Genesung verzögerst, Probleme gibt das auf alle Fälle.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
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