Hallo Ulrike,
vielleicht hilft das ja weiter:
a) Kindesunterhalt
Nach bürgerlichem Recht sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig gemäß § 1602 ff. BGB.
Dies betrifft vor allem Eltern, die gegenüber ihren ehelichen Kindern, auch nach Trennung und Ehescheidung anteilig, unterhaltspflichtig sind.
Unterhaltsansprüche setzen generell Bedürftigkeit voraus, d. h. das Kind darf nicht über das Vermögen verfügen, dessen Erträge seinen Bedarf erfüllen.
Im übrigen müssen die Eltern leistungsfähig sein, wobei im Verhältnis der Kindern eine gesteigerte Pflicht gilt, leistungsfähig zu sein, was beispielsweise auch die Pflicht beinhalten kann, Überstunden zu leisten bzw. sein Vermögen zu „versilbern“.
Beide Elternteile haften anteilig und hälftig, wobei der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält in der Regel Naturalunterhalt leistet, während der andere Elternteil Barunterhalt erbringt, also Zahlungen leistet.
Der Umfang des Kindesunterhaltes orientiert sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Alter des Kindes und bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Leistungsfähig ist, wem unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung einen Selbstbehalt von DM 1.500,00 (Beschäftigungsverhältnis) oder DM 1.300,00 (ohne Beschäftigungsverhältnis) zusteht.
Allerdings ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, sich seiner Leistungsfähigkeit nicht schuldhaft zu begeben, weil er sich andererseits aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht so behandeln lassen muß, als habe er das fiktiv erreichbare Einkommen noch.
Zu dem normalen Unterhaltsbedarf, auf den die Eltern weder verzichten noch anderweitig disponieren können, kommt Sonderbedarf für Ereignisse wie Schulfahrten, Kommunion usw.
Wie im gesamten Unterhaltsbereich ist es auch so, daß der Unterhaltsschuldner Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen muß, damit der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt richtig berechnen kann.
Hierzu ist er schriftlich ebenso aufzufordern, wie dazu, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
Erst indem der Unterhaltsverpflichtete in Zahlungsverzug gesetzt wird, ist er verpflichtet, ab diesem Termin rückständigen Unterhalt zu leisten.
gefunden unter: http://www.sauerwolffmartin.de/fr004.html
Gruß
Marco
ps: ich hoffe, du hast wenigstens spaß am kleinen racker 