Fristen Verwaltungsakt

Guten Tag Gemeinde,

Im Juli erhielt ich einen Bescheid für eine Kostenübernahme durch Vater Staat. Gegen diesen Bescheid habe ich ich fristgemäß Widerspruch erhoben, da der Zahlungsbetrag nicht richtig berechnet war. Dies wurde mir mit Schreiben vom 09.08.2001 schriftlich bestätigt, daß der Widerspruch odnungs- und fristgemäß eingegangen ist.

Nach Rückfrage heute wurde mir mitgeteilt, man arbeite noch daran und ich müßte Geduld haben.

Frage:

Ich muß eine Frist von vier Wochen einhalten, um einen Widerspruch fristgemäß abzugeben. Welche Frist und auf welcher Grundlage muß nun die ausstellende Behörde einhalten, um diesen Widespruch zu bearbeiten? Ich kann mir nicht vorstellen, daß diese Behörde bis zum Sankt Nimmerleinstag Zeit hat.

Voraus allen Antwortern Dank.

Christian

auf dem damaligen Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung, die einen Widerspruch - normalerweise - von EINEM Monat und NICHT vier Wochen verlangt. Dieser Hinweis nur zur Klarstellung, weil die „Vierwochenfrist“ fehlerhaft ist, aber unausrottbar, selbst bei Anwälten, in deren Köpfen ist.

Wenn die Behörde nach Deiner Meinung zu lange braucht, dann gehe denen auf die Nerven. Auf der Rechtsmittelbelehrung steht hinten auch drauf, sollte wenigstens, welches Gericht zuständig ist. Berate dich vorher mit einem Anwalt, ob eine sog. Untätigkeitsklage sinnvoll ist. Es hilft aber auch, wenn man dem zuständigen Beamten mit diesem Stichwort, nett formuliert, auf die Zehen steigt. Meist hilft schon ein Brieferl an die vorgesetzte Behörde, um dem Beamten Beine zu machen.

Ich habe dies mal über ein Justizministerium gemacht, bekam dafür „Hausverbot“ (kein echtes, sondern nur ein gegrummeltes!) bei einem Amtsgericht und … die Eintragung in das Grundbuch erfolgte nicht in den angedrohten sechs Monaten, sondern in drei Tagen…

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Hallo Klaus,

Danke erst einmal.

Deinen Ausführungen muß ich entnehmen, daß es für Behörden bei Widerspruch keine verbindichen Fristenregelung gibt ?

Christian

hallo christian

*einmisch*

bei normalen behörden kannst du nach 3 monaten untätigkeitsklage erheben, bei sozialbehörden nach 6 monaten.

gruß,
fabienne

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