Der Vater meines Freundes ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen. Demnach hat er seine 2. Ehefrau (also die Stiefmutter) zur Nacherbin eingesetzt. Nach deren Ableben sollen die Kinder aus der 2. Ehe als Nacherben eingesetzt werden (1 Sohn, 1 Tochter und 2 Kinder eines tödlich verunglückten Sohne aus dieser Ehe) Mein Freund und sein Bruder (beide leibliche Söhne aus erster Ehe) wurden testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt.
Eine Kopie des Testaments liegt meinem Freund vor, da er seine Erbansprüche beim zuständigen Amtsgericht angemeldet hat.
Nun zu meiner Frage: Zu welchem Zeitpunkt können die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, schon zum jetzigen Zeitpunkt, oder erst nach Ableben der Stiefmutter.
Zu welchem Zeitpunkt können die
Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, schon zum
jetzigen Zeitpunkt, oder erst nach Ableben der Stiefmutter.
Natürlich jetzt da der Erblasser (also Vater) verstorben ist.
Das Vermächtnis spielt dabei keine Rolle. Die Stiefmutter muss in diesem Fall an die beiden ersten Söhne aus erster Ehe den Pflichteil auszahlen. Das wären demnach für jeden ca. 25 %,
da die Kinder 50 % Pflichteilsanspruch haben (die müssen geteilt werden). Es gibt noch Sonderfälle etwa wenn Notarielle Eheverträge (z. B. Gütertrennung) vorhanden sind. Es lohnt sich in jedem Fall sich bei einem Notar zu erkundigen in wie fern die Ansprüche geregelt oder angemeldet werden sollten.
ich hoffe ich konnte helfen liebe Grüsse
Doris
Hallo,
Natürlich jetzt da der Erblasser (also Vater) verstorben ist.
Stimmt.
Das Vermächtnis spielt dabei keine Rolle. Die Stiefmutter muss
in diesem Fall an die beiden ersten Söhne aus erster Ehe den
Pflichteil auszahlen. Das wären demnach für jeden ca. 25 %,
Soviel ist es nicht…
Der Pflichtteil beträgt regelmäßig 50% der Summe, die nach der gesetzlichen Erbfolge fällig würde.
Laut gesetzlicher Erbfolge stehen der Ehefrau 50% zu, den Kindern ebenfalls 50%. Da nach meiner Zählung im vorliegenden Fall 5 Kinder bzw. deren Nachkommen (2 aus 1., 3 aus 2. Ehe) sich das Erbe teilen müssen, würde jedes Kind 10% bekommen, der Pflichtteil beträgt also für jedes Kind 5% des Vermögens des Vaters.
Zu beachten ist ferner der Zugewinn: Während der 2. Ehe erworbenes Vermögen gehört i.d.R. (Zugewinngemeinschaft) beiden Ehepartnern, sprich zur Hälfte der Frau. D.h. diese Hälfte des Zugewinns gehört gar nicht zur Erbmasse.
Es lohnt
sich in jedem Fall sich bei einem Notar zu erkundigen in wie
fern die Ansprüche geregelt oder angemeldet werden sollten.
Dem kann ich wieder nur zustimmen.
Gruß
Werner