Bauen, Baurecht, Minderungsanspruch

Hello World, wer kann helfen?
wir sind im Dez. 2000 in unser neues Haus eingezogen, das von einem Bauträger errichtet wurde. Die Aussenanlage wird allerdings jetzt erst fertig. Stellplätze und Terasse sind bis heute gar nicht oder nur eingeschränkt nutzbar. Ausserdem ist die Aussenanlage jetzt nicht so gestaltet, wie in der Baubeschreibung angegeben. Aus diesem Grund steht uns, meiner Meinung nach, ein Minderungsanspruch zu. Ist das so? Wie hoch darf der sein? Wo kann ich Infos hierzu finden?

Vielen Dank für alle Hinweise, Tom

Hello World, wer kann helfen?
wir sind im Dez. 2000 in unser neues Haus eingezogen, das von
einem Bauträger errichtet wurde. Die Aussenanlage wird
allerdings jetzt erst fertig. Stellplätze und Terasse sind bis
heute gar nicht oder nur eingeschränkt nutzbar.

Hallo Thomas,

wenn die Terrasse nicht genutzt werden kann, sind zumindest in den Monaten ausser im Winter bis zu 50 DM Mietminderung angemessen. Wenn die Terrasse nur eingeschränkt genutzt werden kann, wäre zu klären, worin die Einschränkung bestehen soll. Erst dann kann man eine mögliche Mietminderung für richtig oder für unzulässig betrachten. Bitte wenn möglich detaillierte Info dazu.

Sind die Stellplätze zwar vorhanden, aber noch nicht befestigt, können aber trotzdem genutzt werden, gibt es keine Möglichkeit der Mietminderung.

Ausserdem ist

die Aussenanlage jetzt nicht so gestaltet, wie in der
Baubeschreibung angegeben.

Was ist hier entgegen der Baubeschreibung geändert worden ? Hat sich der Eigentümer nicht bei der Baubeschreibung etwaige Änderungen vorbehalten. Ich habe Zweifel, dass ein Bauträger eine verbindliche Erklärung abgegeben hat, die nicht mit dem Hinweis „Änderungen behalten vorbehalten“ oder ähnl. abgesichert hat

Aus diesem Grund steht uns, meiner

Meinung nach, ein Minderungsanspruch zu. Ist das so? Wie hoch
darf der sein? Wo kann ich Infos hierzu finden?

Für Mieter gibt es die den jeweiligen Fall betreffenden Infos bei den Mietervereinen, bei Haus- und Wohnungseigentümern bei den Haus-und Grundbesitzervereinen. In beiden Fällen muss jemand jedoch Mitglied sein. Und selbstverständlich erteilt jeder Anwalt gegen Kostenerstattung Auskunft. Ausserdem gibt es zahlreiche Literatur.

Gruss Günter

Hallo Günther,
erst einmal danke für die Antwort. Hier noch ein paar weitere Infos:
Zunächst einmal würde es sich nicht um eine Mietminderung, sondern um eine Kaufpreisminderung handeln, da wir das Haus ja nicht mieten, sondern gekauft haben - die letzte Rate und Endabrechnung steht noch aus.
Die Stellplätze wurden etwa drei Monate nach Einzug mal provisorisch hergerichtet, konnten etwa zwei Monate nicht mehr benutzt werden, dann wieder und wieder nicht, usw. usw.
Mit der Terasse verhält es sich ähnlich.
Die Einschränkung des Grundstücks besteht darin, dass das für uns nutzbare Grundstück kleiner geworden ist, wegen zusätzlicher Auflagen durch die Bauaufsicht, die sich erst später ergeben haben (da der Bauherr sich nicht vorher darum gekümmert hat). Als Grundlage für den Kauf gibt es nur eine Skizze, die die Lage des Hauses und des Grundstücks zeigt.
Du denkst also, dass ich mir letztendlich bei einem Anwalt die Auskunft holen muss, wie hoch die Minderung sein kann?

Gruß, Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Thomas,

ohne den Kaufvertrag und Abnahmeprotokoll usw. gelesen zu haben, kann man online gar nichts antworten - es sei denn Larifari.

Faustregel: Alles nicht Nutzbares mal Zeit mal ortsüblicher Mietpreis.

Die letzte Rate erst einmal nicht zahlen und den Bauträger schriftlich auffordern, die vertragsgerechte Leistung herzustellen.

Wenn du willst dann sende den Vertrag und Abnahmeprotokoll an oben genannte Email-Adresse und ich lese es einmal durch.

Christian

Hallo Günther,
erst einmal danke für die Antwort. Hier noch ein paar weitere
Infos:
Zunächst einmal würde es sich nicht um eine Mietminderung,
sondern um eine Kaufpreisminderung handeln, da wir das Haus ja
nicht mieten, sondern gekauft haben - die letzte Rate und
Endabrechnung steht noch aus.
Die Stellplätze wurden etwa drei Monate nach Einzug mal
provisorisch hergerichtet, konnten etwa zwei Monate nicht mehr
benutzt werden, dann wieder und wieder nicht, usw. usw.
Mit der Terasse verhält es sich ähnlich.
Die Einschränkung des Grundstücks besteht darin, dass das für
uns nutzbare Grundstück kleiner geworden ist, wegen
zusätzlicher Auflagen durch die Bauaufsicht, die sich erst
später ergeben haben (da der Bauherr sich nicht vorher darum
gekümmert hat). Als Grundlage für den Kauf gibt es nur eine
Skizze, die die Lage des Hauses und des Grundstücks zeigt.
Du denkst also, dass ich mir letztendlich bei einem Anwalt die
Auskunft holen muss, wie hoch die Minderung sein kann?

Gruß, Tom

Und zwar schon deshalb, weil es möglicherweise notwendig werden könnte, um die Ansprüche durchzusetzen, mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zu drohen. Hier muss man tatsächlich den Kaufvertrag genau kennen, um eine korrekte Antwort geben zu können. Richtig ist, was an anderer Stelle schon erklärt wurde, die letzte Rate nicht zu zahlen, sondern einen Rückbehalt mit der Aufforderung zur Beseitigung der Reklamationen bis zum… vorzunehmen.

Gruss Günter