Deutsch-Spanisches Namensrecht bei Baby

Hi all Ihr Verehrer/innen Justizias,

meine beste Freundin ist Spanierin, und hat im Juli ein nichteheliches Kind zu Welt gebracht. Der Erzeuger ist Deutscher, aber das tut ja nichts zur sache, denn sie sind/waren nie verheiratet.
In Deutschland ist das mit dem Namen kein Problem, denn sie will nur ihren Namen für das Kind.
Nach spanischem Recht ist das etwas komplizierter:
Die Verantwortlichen im Spanischen Konsulat behaupten, dass das Kind auf jeden Fall im Nachnamen den Namen des Erzeugers mit erhält, also ein Doppelname von ihm und ihr. Sie will das aber nicht.
Nach Auskunft bei einem deutschen Amt gibt es seit ein paar Jahren neue Gesetzte für ausländische Namensgebung, sodass das Kind auch im spanischen nur ihren Namen tragen würde.
Die im Konsulat wollen davon nichts wissen und beharren darauf, dass das Kind beide Nachnamen im spanischen hat.

Wer kann mir und ihr da helfen/sie und mich informieren, dass das Kind nur ihren Namen bekommt.
Bitte wendet Euch, wenn Ihr wollt, direkt an mich: [email protected]

Danke Torsten

Hi Torsten,
Inernationales Namensrecht, Stand 1988

Spanien:
Das Eheliche Kind erhält den jeweils ersten Familiennamen
des Vaters und der Mutter, die durch ein „y“ verbunden werden können.
Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen des Elternteils, der es anerkannt hat. Erkennen beide Eltern das Kind an, so erhält es den ersten Familien namen des Vaters und den Familiennamen der Mutter.
Das ist auch das, was das Konsulat sagt.

Gruß Norbert

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