Hallo,
Mir ist einiges unklar, was die Befreiung von der Rentenversicherung während des Studiums angeht.
Prinzipiell ist klar, dass man bei einer Tätigkeit mit max. 20 Wochenstunden als Student Rentenversicherungsfrei bleibt (wenn der Job erst nach Beginn des Studiums angefangen wurde).
Ich habe jetzt auf irgendeiner Webseite gelesen, dass Werkstudenten auch mehr arbeiten dürfen. Das kommt mir doch etwas komisch vor. Ist ein Werkstudent nicht jeder Student mit Teilzeit-Nebenjob? Konkret ist es so, dass ich laut Arbeitsvertrag ‚Werkstudent‘ bin. Darf ich nun mehr als 20 Wochenstunden (auch während des Semesters) arbeiten ohne ‚richtig‘ Sozialversicherungspflichtig zu werden oder nicht?
Gruß und danke für alle Antworten im Voraus 
Harry
Hi Harry,
das Sozialversicherungsrecht kennt nicht den Begriff des „Werkstudenten“. Dieser besagt lediglich, dass eine praktische Tätigkeit ausgeübt wird, die in Verbindung mit dem Studium zu sehen ist.
Arbeitsrechtlich wird der Student wie jeder andere Mitarbeiter behandelt.
Bedeutsam ist hier die Unterscheidung in „kurzfristige Beschäftigung“ und „geringfügige Beschäftigung“.
Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht länger als 2 Monate oder höchstens 50 Arbeitstage im Jahr dauern. Dann fallen hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge an.
In der geringfügigen Beschäftigung muß der Arbeitgeber Krankenversicherung (10%) und Rentenversicherung (12%) abführen, wenn die Beschäftigung mit nicht mehr als 630,- DM vergütet wird und eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird.
Darüber hinasu gilt für Studenten:
Rentenversicherungsbeiträge snd zu entrichten.
Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gelten als beitragsfrei, wenn die Beschäftigung die Nebensache und das Studium die Hauptsache ist. Richtwert hierfür ist, dass die Beschäftigung weniger als 20 Wochenstunden betragen muß.
Lohnsteuerpflicht besteht bei Studenten grundsätzlich.
Gruß,
Francesco