Grund-und Gebäudeversicherung

Muss ich als Mieter die Grund-und Gebäudeversicherung zahlen?

nicole

Moien!

Wenn es im Mietvertrag so festgehalten ist mußt du dies zahlen!

Bernd

Ergänzung
Moin Moin,

nach Anlage III der Zweiten Berechnungsverordnung sind diese Kosten stets umlagefähig. Es bedarf keiner expliziten Nennung im Mietvertrag.

Christian

Dreh ichs halt um…
Hi!

Wenn im Mietvertrag nicht festgehalten ist, daß es NICHT bezahlt werden muß, dann ja ;o)))))

Bernd
P.S.: Gibt es eigentlich ne logische Erklärung, daß ich für etwas Steuern bezahlen muß was mir net gehört ;o)

haddu was vergewechselt?
Hi,

ging doch um die Versicherung, nicht um die Steuer :wink:

nun sag nicht, Du meintest die Versicherungssteuer…

Gruß,
Micha

Moien!

Nöö…kommt halt aufs Gleiche raus…ich zahl die Steueren für etwas was mir net gehört und die Versicherung für etwas was mir net gehört…

Bernd

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Hi,

Bern hat recht. Im Mietvertrag muss die Umlage vereinbart sein. Ist keine Umlage vereinbart, hat der Mieter diese Kosten nicht zu bezhalen, aber Vorsicht. Das OLG Hamm hat zwischenzeitlich in einem Urteil entscheiden, dass es ausreicht, wenn im Mietvertrag der Passus steht " Neben der Miete sind die Nebenkosten gem. § 27 der II. Berechnungsverordnung getrennt zu bezahlen". Das OLG ging im Urteile davon aus, dass es einem durchschnittlich begabten Bürger jederzeit möglich sei, zu wissen, was Nebenkosten sind und wenn er dies nicht weiss, könne er auch nachfragen. Hier handelt es sich um Mietverträge, deren Test dort so steht. Das Urteil gilt nicht für Mietverträge, in welchen ausdrücklich die zu zahlenden Nebenkosten anzukreuzen sind oder eingetragen werden müssen. Dies zur Ergänzung.

Grüsse Günter

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Hallo Jaku,

wenn vereinbart kann die Grundsteuer, die Gebäudebrand-, Gebäudehaftpflicht-, Glasbruch-, Öltank-, Grundwasserschaden-, Blitzableitersicherung usw. berehcnet werden. Voraussetzung ist, jedoch wie in der anderen Antwort hingewiesen.

Gruss Günter

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Hallo Christian,

bitte die Rechtssprechung beachten, insbesonders OLG Hamm, OLG Stuttgart, Bay. OLG München und BGH. Umlagefähig sind nur vereinbarte Kosten oder Kosten, die in den Mietverträgen eindeutig erklärt oder auf die in Mietverträgen eindeutig hingewiesen wird. Dieser Hinweis führt Mieter in die Irre, wenn Du pauschal erklärst, dass diese Kosten stets umlagefähig sind.

Grüsse Günter

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