Hallo,
zunächst einmal, Du hast einen gültigen Arbeitsvertrag und brauchst diesen Wischlappen nicht unterschreiben.
Ich gehe nach der Schilderung davon aus, das Du eine höhere Stellung hast. Bist Du möglicherweise AT?
Hi
ich habe einen Arbeitsvertrag, aber meine Firma (amerikanisch,
aber ein deutscher Vertrag mit der deutschen Filiale, eine
GmbH) hat mir einen neuen geschickt. Gehalt ist gleich
geblieben, aber einige andere Schmankerl sind drin:
Ich wuerde gerne wissen in wie weit das Rechtens ist und wie
weit ich hier ein Risiko eingehe, wenn ich den unterschreibe.
Davon ab dachte ich immer es bedarf einer
Aenderungskuendigung:
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt mindestens 40 Stunden
wöchentlich.
Klausel besagt, das Du bei Bedarf mehr arbeiten musst. Die Frage ist, ob Ihr einen Betriebsrat habt. Der ist auch bei einer derartigen Klausel mitbestimmungspflichtig.
Mindestens? Gibt es da nicht EU Recht mit max. 45 Stunden?
Nein. In der EU gibt es die unterschiedlichsten Arbeitszeiten. Es ist nicht gelungen eine einheitliche Regelung zu erreichen. Das deutsche Recht lässt bis zu 60 Stunden zu.
Arbeitszeitgesetz:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht über-schritten werden.
Wobei werktäglich auch Samstag heißt.
- Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zur Erbringung von Sonntags-, Mehr-
und Überarbeit.
Sonntagsarbeit ist verboten. Mit einigen Ausnahmen.
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltun-gen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nach-richten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeug-nissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinu-ierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Her-stellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbe-tragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivathandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungs-tag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wo-chen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Mehrarbeit nach diesem Vertrag ist die Arbeit die über die normale Arbeitszeit hinausgehen bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes. Dies ist erlaubt.
Überarbeit ist die Arbeit, die über die Grenze des Arbeitszeitgesetzes hinausgeht und deshalb verboten.
- Mehr- und Überarbeit ist mit der gezahlten Vergütung gemäß
§ 4.1 dieses Vertrages abgegolten.
Durchaus oft Vertragsinhalt und auch erlaubt, wenn kein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung entgegenstehen.
- Der Arbeitnehmer wird stets größtmögliche Anstrengungen
unternehmen, um das Auto (Firmenwagen) anstelle eines
Flugzeuges zu benutzen.
Kann der Arbeitgeber anordnen. Muss aber auch mit den Nachteillen leben. Wie z.B. längere Anreise.
Das folgende finde ich besonders knackig:
Übernimmt der Arbeitgeber (ganz oder anteilig) für den
Arbeitnehmer die Kosten einer Weiterbildung, die in
beiderseitigem oder alleinigem Interesse des Arbeitnehmers
liegt, so ist der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden aus dem
Unternehmen des Arbeitgebers zur Rückzahlung dieser
übernommenen Kosten verpflichtet, es sei denn, das Ausscheiden
erfolgt aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des
Arbeitgebers. Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich für
jeden Monat, den der Arbeitnehmer nach Beendigung der
Weiterbildungsmaßnahme für den Arbeitgeber gearbeitet hat, um
1/36tel der übernommenen Kosten. Eine
Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, sofern die
Weiterbildungskosten DM 300,00 zzgl. USt. nicht überschreiten.
Diese Klausel würde ich nicht unterschreiben. Im übrigen halte ich diese für Grundgesetzwidrig.
Art. 12 [Berufsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Gilt das auch fuer firmeninterne Schulungen?
Ist das normal hier?
Normal ist Dein Arbeitgeber nicht. Eher bekloppt.
- Für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme oder
vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich
der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Gesamtbruttomonatseinkommens zu zahlen
Was bedeutet das genau?
Wenn keine Definition der schuldhaften Nichtaufnahme drinsteht, kann das alles Bedeuten. Dann entscheidet der Arbeitgeber, wenn er glaubt Du hättest schuldhaft gehandelt, ob er ein Gehalt einbehält. Wie willst Du ein nicht schuldhaftes Verhalten beweisen?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen.
2. Für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung der
Arbeitsverpflichtung verpflichtet sich der Arbeitnehmer ferner
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 350,-- pro
nichterfülltem Arbeitstag. Der Arbeitgeber ist berechtigt,
einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Wie will Dein Arbeitgeber den Schaden nachweisen? Wo ist das Definiert?
Was ist denn schuldhafte nichterfuellung
Diese Klausel ist gültig! Deshalb solltest Du darauf bestehen, dass eine Definition der schuldhaften Nichterfüllung drinsteht!
Was auch noch drin steht ist der Versuch, der Firma eine
Erlaubnis zu geben, bei meinem Arzt nach meiner Krankheit zu
fragen (Aufhebung der Schweigepflicht).
Nicht unterschreiben. Diese Klausel ist gültig.
Wenn ich keinen Firmenweagen nehme, sondern meinen eigenen
PrivatPKW kann die Firma jederzeit ohne Angabe der Gruende die
finanzielle Unterstuetzung von 1500 DM streichen.
Kann er machen, wenn keine Betriebsvereinbarung entgegensteht. Der Arbeitgeber entscheidet letztendlich, was bezahlt wird.
Mein Ratschlag: Nicht unterschreiben, Du hast einen gültigen Arbeitsvertrag. Eine Kündigung ist, wenn du Dir keine arbeitsvertraglichen Verfehlungen erlaubt hast, nicht möglich.
(Wenn es sich nicht um einen Betrieb handelt der unter der Kleinstbetriebsklausel fällt)
Wenn der Arbeitgeber kündigen will, weil Du diesen Arbeitsvertrag nicht unterschreibst, würde ich klagen. Alleine schon um den Kollegen/innen zu zeigen, dass sie auch etwas tun können.
Hat der Arbeitgeber auch einen Vorteil für Dich in diesem Vertrag geschrieben, oder ist dieser Vertrag nur nachteilig?
Grüße
Michael