Der Vermieter und die Kaution

Hallo!

Ich habe leider ein bisschen Pech mit meinem Vermieter. Nachdem dieser mir mehrere Reparaturen verweigerte, die ich dann z.T. auch noch auf eigene Kosten durchführen liess (weil ich keine Lust auf eine Konfrontation hatte) und zum anderen Teil erzwingen musste (durch Mietminderung) habe ich nun freundlich darum gebeten, mir doch bitte kurz die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution (immerhin mehr als DM 4000.-) nachzuweisen, da mir Nachbarn mitgeteilt haben, dass der Vermieter es diesbezüglich nicht besonders genau nimmt und auch bei der Kautionsauszahlung nach Mietende keinen Grund sieht, die Zinsen auszuzahlen.
Wie gesagt, ich habe ihn mehrmals zum Nachweis aufgefordert, zuletzt per Einschreiben/Rückschein, aber keine Reaktion.
Ich habe hier mal vor einigen Wochen gelesen, dass man unter diesen Umständen eine Miete einbehalten sollte, um den Vermieter zum Nachweis zu zwingen. Leider habe ich im BGB keine Stelle gefunden, in der geschrieben steht, dass der Vermieter zum Nachweis der ordnungsgemässen Anlage verpflichtet ist, jedoch steht in vielen Ratgebern, dass dies der Fall ist.
Wenn ich nun also vorläufig eine Miete einbehalte oder auf ein Sperrkonto einzahle, wie sollte ich die Einbehaltung begründen? Falls es da eine Standardformulierung gibt, würde ich mich freuen, wenn sie mir jemand von Euch Experten hier posten würde.

Besten Dank!
Eure Vero

Hallo!

Ich habe leider ein bisschen Pech mit meinem Vermieter.
Nachdem dieser mir mehrere Reparaturen verweigerte, die ich
dann z.T. auch noch auf eigene Kosten durchführen liess (weil
ich keine Lust auf eine Konfrontation hatte) und zum anderen
Teil erzwingen musste (durch Mietminderung) habe ich nun
freundlich darum gebeten, mir doch bitte kurz die
ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution (immerhin mehr als DM
4000.-) nachzuweisen, da mir Nachbarn mitgeteilt haben, dass
der Vermieter es diesbezüglich nicht besonders genau nimmt und
auch bei der Kautionsauszahlung nach Mietende keinen Grund
sieht, die Zinsen auszuzahlen.
Wie gesagt, ich habe ihn mehrmals zum Nachweis aufgefordert,
zuletzt per Einschreiben/Rückschein, aber keine Reaktion.
Ich habe hier mal vor einigen Wochen gelesen, dass man unter
diesen Umständen eine Miete einbehalten sollte, um den
Vermieter zum Nachweis zu zwingen. Leider habe ich im BGB
keine Stelle gefunden, in der geschrieben steht, dass der
Vermieter zum Nachweis der ordnungsgemässen Anlage
verpflichtet ist, jedoch steht in vielen Ratgebern, dass dies
der Fall ist.

Hallo Vero, in § 551 BGB (neue Ausgabe) ist die „Sicherheitsleistung“ so das Gesetz - der Kaution geregelt. WWeitere Regelungen, die hier jedoch nicht zutreffen, sind in den §§ 562 c und 566 2 geregelt.

Wenn der Vermieter die ordnungsgemässe Anlage der Kaution, getrennt von seinem Vermögen nicht bereit ist nachzuweisen oder gar nicht weisen kann, weil der Verdacht begründet besteht, dass er sich nur der Nachweispflicht durch Schweigen entziehen will, musst Du den Vermieter nochmals per Einschreiben anschreiben und erklären, wenn Dir bis zum xx.xx.xxxx der Nachweis nicht vorgelegt wird, würdest Du bis zum Nachweis der Kautionszahlung Aufrechnung mit der Mieter erklären. Um nun keine Kündigung wg. mehr als zwei monatigen Mietrückstandes zu erhalten, die Miete beim zuständigen Amtsgericht auf der Hinterlegungsstelle hinterlegen und wenn dann die Kaution verrechnet ist, an den Vermieter die Miete wieder zahlen. Der Mieter wird jedoch von Deiner Seite über die Hinterlegung beim AG nicht informiert.

Wenn ich nun also vorläufig eine Miete einbehalte oder auf ein
Sperrkonto einzahle, wie sollte ich die Einbehaltung
begründen? Falls es da eine Standardformulierung gibt, würde
ich mich freuen, wenn sie mir jemand von Euch Experten hier
posten würde.

"Nachdem Sie bis heute auf meine Anforderung nicht reagiert haben, die Mietkaution gem. § 551 BGB getrennt von Ihrerm Vermögen anzulegen und mir nachweis zu erteilen, habe ich Sie aufzufordern bis spätestens 10.11.2001 den nachweis vorzuelgen. Da Sie auf meine Schreiben vom … und … nicht reagiert ahben, setze ich Sie ausdrücklich in Verzug. Die oben genannte Frist dient daher letztlich nur der Abwendung eines Rechtsstreites, ist also nicht als eine neue Frist zu verstehen.

Sollten Sie den Nachweis nicht vorlegen, muss ich davon ausgehen, dass Sie die Kaution in Höhe von DM 4.000,00 für private Zwecke verwendet haben und deshalb den Nachweis nicht erbringen können. Damit mir nunmehr keine wirtschaftlichen Schäden entstehen, erkläre ich Aufrechnung der gezahlten Kaution mit der jeweils fällig werdenden Miete bis die Kaution verrechnet ist. Insoweit werde ich Ihnen ohne Nachweis der Kaution vorerst keine Mietzahlungen bis die Kaution verrehcnet ist leisten. Sie erhelten lediglich die Vorauszahlungen für die Heiz- und Nebenkosten

mfg

So in etwa schreiben

Grüsse Günter

Besten Dank!
Eure Vero