Hausfriedensbruch?

Hallo

eine Freundin lebt in Trennung von ihrem Mann.Sie hatten eine gemeinsame Wohnung wo sie als Hauptmieterin eingetragen war.Wohnung hat sie gekündigt,ihr Mann weiss nichts davon un er zahlt solnage die Miete weiter.(Hat sie mit Eigentümer so abgesprochen)Sie hat einen Schlüssel behalten und nun als er ihr Mann arbeiten war mit Freunden Herd,TV ,Waschmaschine usw. rausgeholt.Darf sie das einfach so oder ist das Hausfriedensbruch oder so?Die Sachen wurden gemeinsam angeschafft bzw. zur Hochzeit geschenkt

Hallo

eine Freundin lebt in Trennung von ihrem Mann.Sie hatten eine
gemeinsame Wohnung wo sie als Hauptmieterin eingetragen
war.Wohnung hat sie gekündigt,ihr Mann weiss nichts davon un
er zahlt solnage die Miete weiter.(Hat sie mit Eigentümer so
abgesprochen)

Hallo, Ronald, hier handeln Vermieter und Ehefrau mehr als unkorrekt. Dies mal zur Klarstellung, dass es so nicht geht. Ein Hausfriedensbruch ist es nicht. Letztlich ist die Ehefrau Hauptmieterin. Dies ist eine Sache für den Scheidungsrichter.

Sie hat einen Schlüssel behalten und nun als er

ihr Mann arbeiten war mit Freunden Herd,TV ,Waschmaschine usw.
rausgeholt.Darf sie das einfach so oder ist das
Hausfriedensbruch oder so?

Die aus dem Haus gegangene Ehefrau darf natürlich nicht, wenn es gemeinsames Eigentum ist oder möglicherweise Eigentum des Ehemannes dort diese Geräte holen. Andererseits muss sie diese Geräte dort stehen lassen, damit sich der Ehemann versorgen kann. Selbstjustiz, wie die Ehefrau es macht, gibt es nicht.

Die Sachen wurden gemeinsam

angeschafft bzw. zur Hochzeit geschenkt

Dann kann die Ehefrau ohne Anordnung des Familiengerichtes nicht einfach Gegenstände aus der Wohnung holen.

GRuss Günter

Das stimmt! Kann ich nur bestätigen. Der Mann kann einiges geltend machen …
Tschö!

Kapitaler Fehltritt

eine Freundin lebt in Trennung von ihrem Mann.Sie hatten eine
gemeinsame Wohnung wo sie als Hauptmieterin eingetragen
war.Wohnung hat sie gekündigt,ihr Mann weiss nichts davon un
er zahlt solnage die Miete weiter.(Hat sie mit Eigentümer so
abgesprochen)Sie hat einen Schlüssel behalten und nun als er
ihr Mann arbeiten war mit Freunden Herd,TV ,Waschmaschine usw.
rausgeholt.Darf sie das einfach so oder ist das
Hausfriedensbruch oder so?Die Sachen wurden gemeinsam
angeschafft bzw. zur Hochzeit geschenkt

Hallo,

da hat sich Ihre Freundin höchstwahrscheinlich ein kapitales Problem an den Hals gehängt. Ich kenne zwar die Einzelheiten nicht, aufgrund Ihrer Schilderung liegt aber folgendes sehr, sehr nahe:

  1. Die Tatsache, daß Ihre Freundin weiterhin zu Unrecht Miete von ihrem Mann vereinnahmt, obwohl sie höchstwahrscheinlich verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Beendigung des Mietverhältnisses zu unterrichten, ist Betrug, § 263 StGB. Wert: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ob sich der Vermieter dabei als Gehilfe oder Mittäter strafbar gemacht hat, hängt von den Umständen ab.

  2. Das Herausholen von Möbeln und Hausgeräten, die dem Täter jedenfalls nicht allein gehören, aus der vormals gemeinsamen Wohnung, in der der Täter nicht mehr wohnt und in die er sich mit Hilfe eines Schlüssels Zugang verschafft, den er eigentlich nicht (mehr) haben dürfte, ist - auch wenn dies in diversen TV-Komödien gern unter großem Gelächter und mit grenzenloser Schadenfreude vorgeführt wird - in aller Regel Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB. Wert: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Die hilfsbereiten Freunde dürfen sich über eine Bestrafung als Mittäter oder - je nach Lage der Dinge - Gehilfen freuen.

  3. Daß daneben wahrscheinlich auch ein Hausfriedensbruch vorliegt, hat da im wesentlichen nur noch statistische Bedeutung.

  4. Ihre Freundin allerdings bliebe zunächst von einigem Unbill verschont, solange ihr Mann keinen Strafantrag gestellt hat (wozu ihm aber nur dringend geraten werden kann). Um den Vermieter und die freundlichen Freunde dagegen würde sich die Staatsanwaltschaft umfassend ohne weitere Mithilfe des Ex kümmern.

Herzlichen Glückwunsch!

eine Freundin lebt in Trennung von ihrem Mann.Sie hatten eine
gemeinsame Wohnung wo sie als Hauptmieterin eingetragen
war.Wohnung hat sie gekündigt,ihr Mann weiss nichts davon un
er zahlt solnage die Miete weiter.(Hat sie mit Eigentümer so
abgesprochen)Sie hat einen Schlüssel behalten und nun als er
ihr Mann arbeiten war mit Freunden Herd,TV ,Waschmaschine usw.
rausgeholt.Darf sie das einfach so oder ist das
Hausfriedensbruch oder so?Die Sachen wurden gemeinsam
angeschafft bzw. zur Hochzeit geschenkt

Hallo,

da hat sich Ihre Freundin höchstwahrscheinlich ein kapitales
Problem an den Hals gehängt. Ich kenne zwar die Einzelheiten
nicht, aufgrund Ihrer Schilderung liegt aber folgendes sehr,
sehr nahe:

  1. Die Tatsache, daß Ihre Freundin weiterhin zu Unrecht Miete
    von ihrem Mann vereinnahmt, obwohl sie höchstwahrscheinlich
    verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Beendigung des
    Mietverhältnisses zu unterrichten, ist Betrug, § 263 StGB.
    Wert: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ob sich
    der Vermieter dabei als Gehilfe oder Mittäter strafbar gemacht
    hat, hängt von den Umständen ab.

Hallo, ihr Zwei, hier handelt es sich natürlich nicht um Betrug.

  1. Das Herausholen von Möbeln und Hausgeräten, die dem Täter
    jedenfalls nicht allein gehören, aus der vormals gemeinsamen
    Wohnung, in der der Täter nicht mehr wohnt und in die er sich
    mit Hilfe eines Schlüssels Zugang verschafft, den er
    eigentlich nicht (mehr) haben dürfte,

wieso nicht, wenn sie weiterhin Hauptmieterin ist (bitte ich beschreibe hier eine rechtliche Beurteilung, keine Annahme, wie es sein sollte, prügelt mich also nicht, wenn die Frau Recht hat) hat sie Anspruch auf den Schlüssel.

ist - auch wenn dies in

diversen TV-Komödien gern unter großem Gelächter und mit
grenzenloser Schadenfreude vorgeführt wird - in aller Regel
Wohnungseinbruchsdiebstahl,

in die eigene Wohnung kann niemand einbrechen oder bei Zutritt sich strafbar machen.

§ 244 StGB. Wert: Freiheitsstrafe

von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe ist nicht
vorgesehen. Die hilfsbereiten Freunde dürfen sich über eine
Bestrafung als Mittäter oder - je nach Lage der Dinge -
Gehilfen freuen.

Nein, hier machen sich Dritte mit Sicherheit nicht strafbar, es sei denn, sie wüssten, dass sie fremdes Eigentum abtransportieren, dies muss nachgewiesen werden, wobei die Frau sich wiederum bedingt strafbar machen kann.

  1. Daß daneben wahrscheinlich auch ein Hausfriedensbruch
    vorliegt, hat da im wesentlichen nur noch statistische
    Bedeutung.

Ein Hausfriedensbruch kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Mieterin zwar ausgezogen ist, aber der Mietvertrag weiterhin auf ihren Namen läuft und somit nicht der in der Wohnung lebende Mann Mieter ist sondern die Frau. Sie kann über die Wohnung verfügen und der Mann muss auch ausziehen. Der Partner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung.

  1. Ihre Freundin allerdings bliebe zunächst von einigem Unbill
    verschont, solange ihr Mann keinen Strafantrag gestellt hat
    (wozu ihm aber nur dringend geraten werden kann). Um den
    Vermieter und die freundlichen Freunde dagegen würde sich die
    Staatsanwaltschaft umfassend ohne weitere Mithilfe des Ex
    kümmern.

Der Vermieter handelt korrekt, wenn auch aus meiner Sicht unvernünftig. Aber strafrechtlich hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. Sinnvoll wärfe nur, dass der Vermieter mit dem Partner der Frau nun einen Mietvertrag abschliesst.

Die Herausgabe seines Eigentums muss der Mann notfalls gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist Beweis zu erheben, ob der Gegenstand gemeinsam gekauft wurde oder ob auf Rechnung eines der in der Wohnung seinerzeit lebenden Partners der Kauf getätigt wurde. Hierfaus regeln sich sodann die Eigentumsrechte.

Mit Ablauf der Kündigung muss der Mann die Wohnung verlassen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter die Räumungsklage einreichen. Der in der Wohnung verbleibende Teil macht sich, wenn er nicht auszieht, ggfls. sogar schadenersatzpflichtig, er sollte daher das Wohnungsproblem dringend lösen und ggfls. mit Zustimmung des Vermieters das Türschloss austauschen, wenn die Wohnung auf einen anderen Namen läuft. Im Moment hat die Frau Zutrittsrecht zur Wohnung und wenn der Vermieter das Schloß austauschen lässt, v erhindert er den Zutritt zur Wohnung der Mieterin und entbindet die Mieterin aus dem Hauptvertrag von ihren Verpflichtungen.

GRuss Günter

Der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, daß der Mietvertrag durch Kündigung beendet und das Mietverhältnis infolgedessen erloschen ist. Ausgehend von dieser Prämisse fehlt Ihren Rechtsausführungen die tatsächliche Grundlage.

Der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen,
daß der Mietvertrag durch Kündigung beendet und das
Mietverhältnis infolgedessen erloschen ist. Ausgehend von
dieser Prämisse fehlt Ihren Rechtsausführungen die
tatsächliche Grundlage.

Hallo Arndt,

dass der Mietvertrag gekündigt ist, weiss ich, es aber ist im Moment unerheblich. Tatsache ist, die Frau ist Mieterin und hat somit ein Recht, die Wohnung zu betreten. Tatsache ist auch, dass ein Mietverhältnis erst dann endet wenn eine Wohnung übergeben wird vom Mieter und vom Vermieter übernommen wird. Das Mietverhältnids endet nicht mit der Kündigung sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist. Zieht ein Mieter dann trotzdem nicht zum Kündigungstermin aus, so spricht man von einem Nutzungsverhältnis. Dieses ist jedoch nicht mit dem Mietrecht und seinen Vorschriften zu betrachten.

Gruss Günter

dass der Mietvertrag gekündigt ist, weiss ich, es aber ist im
Moment unerheblich. Tatsache ist, die Frau ist Mieterin und
hat somit ein Recht, die Wohnung zu betreten. Tatsache ist
auch, dass ein Mietverhältnis erst dann endet wenn eine
Wohnung übergeben wird vom Mieter und vom Vermieter übernommen

Noch einmal deutlich: Der Sachverhalt ist hier dahin zu verstehen, daß der Mietvertrag durch Kündigung beendet und erloschen ist, daß der Vertrag mit anderen Worten gekündigt UND die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Die Kündigung ist daher keineswegs unerheblich.

Daß das Mietverhältnis grundsätzlich nicht bereits mit der Abgabe der (ordentlichen) Kündigungs_erklärung_ beendet wird, ist allgemein bekannt. Davon war auch nicht die Rede.

Dieses ist jedoch nicht mit dem
Mietrecht und seinen Vorschriften zu betrachten.

Genau das ist hier der Punkt.

Herzliche Grüße,

aber hallo, was soll denn eine solche Interpretation.

dass der Mietvertrag gekündigt ist, weiss ich, es aber ist im
Moment unerheblich. Tatsache ist, die Frau ist Mieterin und
hat somit ein Recht, die Wohnung zu betreten. Tatsache ist
auch, dass ein Mietverhältnis erst dann endet wenn eine
Wohnung übergeben wird vom Mieter und vom Vermieter übernommen

Noch einmal deutlich: Der Sachverhalt ist hier dahin zu
verstehen, daß der Mietvertrag durch Kündigung beendet und
erloschen ist, daß der Vertrag mit anderen Worten gekündigt
UND die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Die Kündigung ist
daher keineswegs unerheblich.

Der Mietvertrag endet nicht durch Kündigung sondern durch den Auszug auf Grund der Kündigung. Da kannste nun drehen wie Du willst. Und derzeit ist das Mietverhältnis zwar gekündigt, aber nicht erloschen. Und nochmals, die Frau ist Hauptmieterin der Wohnung, der Freund hat - auch wenn er derzeit in der Wohnung ist - keinerlei Rechte aus dem Vertrag. Diese stehen einzig und allein der ausgezogenen Frau zu, der Freund muss nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung verlassen. Ausserdem ist es hier um die Frage des Hausfriedensbruches gegangen - und wer noch als Mieterin geführt wird, begeht keinen Hausfriedensbruch - und der Beseitigung eventueller gemeinsamer oder teilweise nur einer Partei gehörenden Eigentumswerte (hier sind möglicherweise strafbare Vorgänge möglich).

Daß das Mietverhältnis grundsätzlich nicht bereits mit der
Abgabe der (ordentlichen) Kündigungs_erklärung_ beendet
wird, ist allgemein bekannt. Davon war auch nicht die Rede.

Dann solltest Du aber auch nicht behaupten, dass mit der Kündigung das Mietverhältnis erloschen ist, wobei ich Dir durchaus unterstelle, dass Du dies auf das Ende der Kündigungsfrist bezogen sehen willst, was dann aber in Deinen Ausführungen falsch rüber kam. Gerade die Probleme mit Mietverträgen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft - aber nur mit einen Teil abgeschlossen werden - sind leider immer wieder mit tragischem Verlauf versehen. Wir haben mindestens jeden Monat zwei solcher Fälle.

Dieses ist jedoch nicht mit dem
Mietrecht und seinen Vorschriften zu betrachten.

Genau das ist hier der Punkt.

Ebenso viele Grüsse Günter