eine Freundin lebt in Trennung von ihrem Mann.Sie hatten eine
gemeinsame Wohnung wo sie als Hauptmieterin eingetragen
war.Wohnung hat sie gekündigt,ihr Mann weiss nichts davon un
er zahlt solnage die Miete weiter.(Hat sie mit Eigentümer so
abgesprochen)Sie hat einen Schlüssel behalten und nun als er
ihr Mann arbeiten war mit Freunden Herd,TV ,Waschmaschine usw.
rausgeholt.Darf sie das einfach so oder ist das
Hausfriedensbruch oder so?Die Sachen wurden gemeinsam
angeschafft bzw. zur Hochzeit geschenkt
Hallo,
da hat sich Ihre Freundin höchstwahrscheinlich ein kapitales
Problem an den Hals gehängt. Ich kenne zwar die Einzelheiten
nicht, aufgrund Ihrer Schilderung liegt aber folgendes sehr,
sehr nahe:
- Die Tatsache, daß Ihre Freundin weiterhin zu Unrecht Miete
von ihrem Mann vereinnahmt, obwohl sie höchstwahrscheinlich
verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Beendigung des
Mietverhältnisses zu unterrichten, ist Betrug, § 263 StGB.
Wert: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ob sich
der Vermieter dabei als Gehilfe oder Mittäter strafbar gemacht
hat, hängt von den Umständen ab.
Hallo, ihr Zwei, hier handelt es sich natürlich nicht um Betrug.
- Das Herausholen von Möbeln und Hausgeräten, die dem Täter
jedenfalls nicht allein gehören, aus der vormals gemeinsamen
Wohnung, in der der Täter nicht mehr wohnt und in die er sich
mit Hilfe eines Schlüssels Zugang verschafft, den er
eigentlich nicht (mehr) haben dürfte,
wieso nicht, wenn sie weiterhin Hauptmieterin ist (bitte ich beschreibe hier eine rechtliche Beurteilung, keine Annahme, wie es sein sollte, prügelt mich also nicht, wenn die Frau Recht hat) hat sie Anspruch auf den Schlüssel.
ist - auch wenn dies in
diversen TV-Komödien gern unter großem Gelächter und mit
grenzenloser Schadenfreude vorgeführt wird - in aller Regel
Wohnungseinbruchsdiebstahl,
in die eigene Wohnung kann niemand einbrechen oder bei Zutritt sich strafbar machen.
§ 244 StGB. Wert: Freiheitsstrafe
von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe ist nicht
vorgesehen. Die hilfsbereiten Freunde dürfen sich über eine
Bestrafung als Mittäter oder - je nach Lage der Dinge -
Gehilfen freuen.
Nein, hier machen sich Dritte mit Sicherheit nicht strafbar, es sei denn, sie wüssten, dass sie fremdes Eigentum abtransportieren, dies muss nachgewiesen werden, wobei die Frau sich wiederum bedingt strafbar machen kann.
- Daß daneben wahrscheinlich auch ein Hausfriedensbruch
vorliegt, hat da im wesentlichen nur noch statistische
Bedeutung.
Ein Hausfriedensbruch kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Mieterin zwar ausgezogen ist, aber der Mietvertrag weiterhin auf ihren Namen läuft und somit nicht der in der Wohnung lebende Mann Mieter ist sondern die Frau. Sie kann über die Wohnung verfügen und der Mann muss auch ausziehen. Der Partner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung.
- Ihre Freundin allerdings bliebe zunächst von einigem Unbill
verschont, solange ihr Mann keinen Strafantrag gestellt hat
(wozu ihm aber nur dringend geraten werden kann). Um den
Vermieter und die freundlichen Freunde dagegen würde sich die
Staatsanwaltschaft umfassend ohne weitere Mithilfe des Ex
kümmern.
Der Vermieter handelt korrekt, wenn auch aus meiner Sicht unvernünftig. Aber strafrechtlich hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. Sinnvoll wärfe nur, dass der Vermieter mit dem Partner der Frau nun einen Mietvertrag abschliesst.
Die Herausgabe seines Eigentums muss der Mann notfalls gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist Beweis zu erheben, ob der Gegenstand gemeinsam gekauft wurde oder ob auf Rechnung eines der in der Wohnung seinerzeit lebenden Partners der Kauf getätigt wurde. Hierfaus regeln sich sodann die Eigentumsrechte.
Mit Ablauf der Kündigung muss der Mann die Wohnung verlassen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter die Räumungsklage einreichen. Der in der Wohnung verbleibende Teil macht sich, wenn er nicht auszieht, ggfls. sogar schadenersatzpflichtig, er sollte daher das Wohnungsproblem dringend lösen und ggfls. mit Zustimmung des Vermieters das Türschloss austauschen, wenn die Wohnung auf einen anderen Namen läuft. Im Moment hat die Frau Zutrittsrecht zur Wohnung und wenn der Vermieter das Schloß austauschen lässt, v erhindert er den Zutritt zur Wohnung der Mieterin und entbindet die Mieterin aus dem Hauptvertrag von ihren Verpflichtungen.
GRuss Günter