Schmerzensgeld Österreich

Hallo,
ich bin ein kleiner unerfahrener Jurist und habe da eine Frage: Meine Freundin kommt aus Österreich und musste sich in einem Wiener Krankenhaus einer Operation des Kiefers unterziehen. Bei der OP ist der Kieferchirurg scheinbar mit irgendeinem Werkzeug an den sehr gespannten Mundwinkel (Unterlippe ziemlich im Mundwinkel) geraten. Dabei ist dieser ca 1,5 cm weit eingerissen. Als meine Freundin aufwachte, hatte sie eine wunderschöne Naht im Mundwinkel. Trotz sehr pfleglicher Behandlung der Wunde ist bis heute (über 6 Monate danach) eine dunkelrote Narbe geblieben. Diese könnte man sicherlich kosmetisch entfernen lassen. Das ist aber bisher nicht geschehen.
Meine Frage an einen Juristen, der sich im österreichischen Recht auskennt: Wie mache ich den Anspruch auf Schmerzensgeld und den „Wiederherstellungsschaden“ in Österreich geltend. Wer ist der passiv legitimierte ? Gibt es eine Schmerzensgeldtabelle für die österreichische Rechtsprechung oder wie viel kann man für soetwas verlangen ? Die Narbe ist zur Zeit deutlich sichtbar und muss täglich überschminkt werden. Wie sieht es mit der Verjährung der Ansprüche aus ? Muss man gegebenenfalls zu einem sachverständigen Arzt um ein Gutachten einholen zu lassen über die Frage des Kunstfehlers ?
Für Tips und Infos wäre ich sehr dankbar.

Hallo,
ich bin ein kleiner unerfahrener Jurist
und habe da eine Frage: Meine Freundin
kommt aus Österreich und musste sich in
einem Wiener Krankenhaus einer Operation
des Kiefers unterziehen. Bei der OP ist
der Kieferchirurg scheinbar mit
irgendeinem Werkzeug an den sehr
gespannten Mundwinkel (Unterlippe
ziemlich im Mundwinkel) geraten. Dabei
ist dieser ca 1,5 cm weit eingerissen.
Als meine Freundin aufwachte, hatte sie
eine wunderschöne Naht im Mundwinkel.
Trotz sehr pfleglicher Behandlung der
Wunde ist bis heute (über 6 Monate
danach) eine dunkelrote Narbe geblieben.
Diese könnte man sicherlich kosmetisch
entfernen lassen. Das ist aber bisher
nicht geschehen.
Meine Frage an einen Juristen, der sich
im österreichischen Recht auskennt: Wie
mache ich den Anspruch auf Schmerzensgeld
und den „Wiederherstellungsschaden“ in
Österreich geltend. Wer ist der passiv
legitimierte ?

Hmmm… Wenn Du rein deliktische Haftung in Anspruch nimmst, der unmittelbare Schädiger, also der Arzt.
Wegen Haftung aus Vertrag aber auch das Krankenhaus, da mit diesem der Vertrag bestand, wobei das Verschulden des Arztes (Erfüllungsgehilfe) auch dem Krankenhaus gem § 1313a ABGB zugerechnet wird.
(Ohne daß ich jetzt darauf eingehen möchte, ob ein Schadenersatzanspruch überhaupt besteht.)

Gibt es eine
Schmerzensgeldtabelle für die
österreichische Rechtsprechung oder wie
viel kann man für soetwas verlangen ?

Naja, eine Tabelle der vom OGH zugesprochenen Schmerzengelder (in Ö: Schmerze n geld und Schade n ersatz und nicht Schmerzen s geld und Schaden s ersatz *g*) gibts im Schwimann-Kommentar zum OGH. Ist halt nicht sonderlich aktuell (1988/90?), aber große Summen würde ich mir in Ö hierbei sowieso nicht erwarten.

Die
Narbe ist zur Zeit deutlich sichtbar und
muss täglich überschminkt werden. Wie
sieht es mit der Verjährung der Ansprüche
aus ?

Schadenersatzansprüche verjähren gem § 1489 ABGB nach 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach 30 Jahren.

Muss man gegebenenfalls zu einem
sachverständigen Arzt um ein Gutachten
einholen zu lassen über die Frage des
Kunstfehlers ?

Das entscheidet sowieso der Richter im Prozeß, der die Beweise aufnimmt.

Für Tips und Infos wäre ich sehr dankbar.

Hoffe, das hilft fürs erste.
Achja: In Ö ist die erste Konsultation eines Rechtsanwaltes kostenlos. Such vielleicht mal einen unter
http://www.oerak.or.at/

Viel Glück
P.

Korrektur

Naja, eine Tabelle der vom OGH
zugesprochenen Schmerzengelder (in Ö:
Schmerze n geld und
Schade n ersatz und nicht
Schmerzen s geld und
Schaden s ersatz *g*) gibts im
Schwimann-Kommentar zum OGH.

Der Schwimann-Kommentar behandelt natürlich nicht den OGH, sondern das ABGB. :wink:
Aber er zählt in einer Tabelle die entsprechenden OGH-Entscheidungen auf.