Betrug bei Ebay-Auktion

Hallo,

neulich habe ich bei Ebay ein Modem ersteigert, das nicht ausreichend beschrieben war (Verkäufer hat verschwiegen, daß das Modem aus einem speziellen Komplett-PC ausgebaut ist). Das Modem paßt nicht in einen handelsüblichen Computer mit PCI-Steckplätzen. Zudem war die sog. Treiber-CD selbstgebrannt und läßt sich nicht lesen, ich kann also nichts mit dem Modem anfangen.
Nach AGB von Ebay müssen Artikel mit „allen für den Kauf relevanten“ Informationen beschrieben werden, außerdem sagt das BGB denke ich deutlich, daß ich den Kauf rückgängig machen kann, da eben auch die CD nicht funktioniert.

PROBLEM: Der Verkäufer sieht sich im Recht und meldet sich mittlerweile nicht mehr auf E-Mails, reagiert auch nicht auf Mahnungen von Ebay, Kontakt aufzunehmen.

FRAGE: Welche rechtlichen Mittel habe ich bei dem rel. geringen Verkaufspreis von ca. DM 50,-? Ich habe vor den Verkäufer anzurufen (dann kann er zumindest einer Stellungnahme nicht ausweichen). Aber was könnte ich ihm konkret sagen, daß ihn vielleicht doch noch dazu bringt, das Modem zurückzunehmen?
Die Versicherung von Ebay hat eine Selbstbeteiligung von DM 50,- das hilft mir also nicht. Ebay schlägt eine Anzeige bei der Polizei vor, aber hat das in dieser Sache einen Sinn???

Über Eure Einschätzung würde ich mich sehr freuen, da ich das Geld nicht einfach abschreiben will und (als Student :smile: nicht einfach mal 50 Mark übrig habe…

Vielen Dank im Voraus,
Thorsten

eigentlich eher Missverständnis als Betrug
Hi,

Du meinst sicher ein AMR-Modem. Das ist ein Steckplatz speziell für solche Modems, der ist auf fas allen neueren PC vorhanden.
Insofern sehe ich hier solange kein Problem für den Verkäufer. Es sei denn, er hat von einem PCI-Modem gesprochen. Ansonsten sehe ich keinen Grund für eine Rückgabe. AMR ist durchaus anerkannter Standard.
Die Treiber lassen sich sicher über Internet auftreiben, ich denke, er würde sie auch noch mal brennen, wenn Du freundlich anfragst, ohne die Rückgabe des Modems zu verlangen. Das halte ich im übrigen für normal, da häufig bei einem Komplett-PC alle Treiber auf einer CD sind, er die anderen Treiber aber noch benötigt.

Gruß,
Micha

Hallo!

Ich kenne mich mit den Standards bei Computern nicht so gut aus, würde in diesem Fall sagen, dass die Leistung schlicht und einfach nicht vertragsgemäß ist. Man hätte sicherlich darauf hinweisen müssen, dass der Treiber nicht für jeden Computer lesbar ist und eine selbstgebrannte CD ist nicht gerade die Übung des redlichen Verkehrs.
Ich würde daher aus der Gewährleistung sagen, dass ein WAndlungsanspruch besteht.

Eine Anfechtung wegen Irrtums käme evtl. in Frage (weiß ich nicht wie das in Deutschland ist)
Evtl. Prüfung von Dissens, also mangels Willensübereinstimmung kein Vertrag (kann ich nach BGB ebenfalls nicht gut genug beurteilen)

Betrug wirds keiner sein, weil es wahrscheinlich ein Mißverständnis ist und daher der Tatvorsatz fehlen wird oder aber zumindest nicht nachweisbar ist. Die Polizei wird in diesem Fall daher wenig tun können.

lg
Tom

Hi

Man hätte sicherlich
darauf hinweisen müssen, dass der Treiber nicht für jeden
Computer lesbar ist und eine selbstgebrannte CD ist nicht
gerade die Übung des redlichen Verkehrs.

normalerweise ist eine gebrannte CD auf jedem Computer lesbar, deshalb ja der Vorschlag, eine 2. Kopie anzufordern, manchmal geht beim Brennen halt was daneben. Da es sich nicht um kostenpflichtige Programme sondern um kostenlose Treiber handelt, ist auch nichts gegen eine gebrannte CD einzuwenden.

Ich würde daher aus der Gewährleistung sagen, dass ein
WAndlungsanspruch besteht.

da die Treiber unproblematisch auch aus dem Internet geholt werden können, glaube ich das eher nicht.

Eine Anfechtung wegen Irrtums käme evtl. in Frage (weiß ich
nicht wie das in Deutschland ist)

nicht bei Kauf privat-privat

Betrug wirds keiner sein, weil es wahrscheinlich ein
Mißverständnis ist und daher der Tatvorsatz fehlen wird oder
aber zumindest nicht nachweisbar ist. Die Polizei wird in
diesem Fall daher wenig tun können.

da sind wir ja einig :wink:

Gruß,
Micha

Hallo!

Mangel bleibt Mangel, auch wenn er behebbar ist. Aber wieso hat die Irrtumsanfechtung etwas mit Verbraucher- und Nichtverbrauchergeschäft etwas zu tun?

Thomas

Hi,

Eine Anfechtung wegen Irrtums käme evtl. in Frage (weiß ich
nicht wie das in Deutschland ist)

nicht bei Kauf privat-privat

Na klar kommt die in Betracht nach § 142 BGB i.V.m. § 119 BGB, gerade bei privaten Kaufverträgen.

Mein Freund hatte auch gerade das problem.
Wann hast Du denn das Modem gekauft?
Setz Dich mit dem Typen so schnell wie möglich in Verbindung und schick ihm das Teil zurück. Er muss Dir dann das Geld überweisen.
Gruß Maike

Hi!
Das meine ich wohl auch so. Ich würde es nur nicht gleich zurückschicken, damit der dann nicht Geld und Ware hat.

Gruß
Tom

weiss nicht, ob das trifft
Hi,

Na klar kommt die in Betracht nach § 142 BGB i.V.m. § 119 BGB,
gerade bei privaten Kaufverträgen.

Zum einen steht in beiden § nichts davon, das es gerade bei privaten Verträgen Kaufverträgen gilt, wie begründest Du das?
Zum zweiten ist es IMHO so, das solche Geschäfte dann rückgängig gemacht werden können, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist aber nicht der Fall. Dem Käufer ist die PCI-Schnittstelle, die er im Nachhinein einfordert, nicht zugesichert worden. Es trifft also -meine ich- hier eher §459 BGB. Satz 2 sehe ich keineswegs, Satz 1 eigentlich auch nicht. Das Gerät ist zwar mit den Anforderungen des Käufers nicht kompatibel, hat aber keinen Fehler. Den einzigen Fehler sehe ich in der unlesbaren Treiber-CD. Das kann der Verkäufer aber nachbessern. Das der Käufer eine Eigenschaft annimmt, die nicht beschrieben ist, kann nicht dem Verkäufer angelastet werden. Wenn ich ein Auto kaufe und es ist keine Klimaanlage drin, kann ich dem Händler die Kiste ja auch nicht auf den Hof stellen und sagen, sowas hat doch jedes Auto! (es sei denn ich habe die Anlage geordert oder sie ist versprochen worden)

Gruß,
Micha

Gruß,
Micha

Hi,

Na klar kommt die in Betracht nach § 142 BGB i.V.m. § 119 BGB,
gerade bei privaten Kaufverträgen.

Zum einen steht in beiden § nichts davon, das es gerade bei
privaten Verträgen Kaufverträgen gilt, wie begründest Du das?

Gerade weil eben nichts steht, gilt es für alle Verträge. Einen privaten Vertrag gibt es ja nach BGB gar nicht. Es gibt nur als eine besondere Art den Verbrauchervertrag und zwar liegt die Besonderheit bei den Vertragspartnern, es handelt sich nämlich um einen Verbraucher und einen Unternehmer (§ 13f BGB). Verbraucherverträge sind daher die Ausnahme von der Regel, für die manchmal spezielle Verbraucherschutzvorschriften bestehen (zB das FernAG).

§ 119 BGB behandelt das Zustandekommen der Verträge und zwar unabhängig von den Personen der Vertragspartner. Anfechtungsgrund ist nicht die Mangelhaftigkeit der Leistung, sondern ein Mangel bei der Willenserklärung zum Vertragsschluss. Nur bin ich im deutschen Recht nicht bewandert genug, dass ich über die Irrtumsanfechtung sicher Auskunft geben könnte. Im ABGB wäre das in klassischer Fall einer Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB)

Zum zweiten ist es IMHO so, das solche Geschäfte dann
rückgängig gemacht werden können, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt. Dies ist aber nicht der Fall. Dem Käufer
ist die PCI-Schnittstelle, die er im Nachhinein einfordert,
nicht zugesichert worden. Es trifft also -meine ich- hier eher
§459 BGB. Satz 2 sehe ich keineswegs, Satz 1 eigentlich auch
nicht. Das Gerät ist zwar mit den Anforderungen des Käufers
nicht kompatibel, hat aber keinen Fehler. Den einzigen Fehler
sehe ich in der unlesbaren Treiber-CD. Das kann der Verkäufer
aber nachbessern.

So ist es: Wenn der Verkäufer es nachbessern kann, muss er dies wahrscheinlich auch nach dem Gewährleistungsrecht. Dies hindert aber nicht die Irrtumsanfechtung.

Das der Käufer eine Eigenschaft annimmt, die

nicht beschrieben ist, kann nicht dem Verkäufer angelastet
werden. Wenn ich ein Auto kaufe und es ist keine Klimaanlage
drin, kann ich dem Händler die Kiste ja auch nicht auf den Hof
stellen und sagen, sowas hat doch jedes Auto! (es sei denn ich
habe die Anlage geordert oder sie ist versprochen worden)

Das ist so richtig, aber eine Klimaanlage ist auch keine „gewöhnliche Eigenschaft“. Anders wäre es, würdest du ein Auto kaufen und es sind keine Reifen montiert und keine Sitze drinnen. Beides wurde nicht ausdrückl. vereinbart -> trotzdem hätte man einen Gewährleistungsanspruch, weil es sich um eine gewöhnliche Eigenschaft handelt. Der Verkäufer müsste also extra in den Vertrag schreiben, dass keine Sitze vorhanden sind und keine Reifen.

Irrtumsanfechtung wäre bei ebay insofern gefragt, als die Gewährleistung glaube ich bei Nichtverbraucherverträgen ausgeschlossen meist ausgeschlossen wird (bin mir da zwar nicht sicher, aber ich denke).

Tom

Gruß,
Micha

Gruß,
Micha

Hi,

obiges hab ich soweit verstanden, da werden wir sicher einig.

Das ist so richtig, aber eine Klimaanlage ist auch keine
„gewöhnliche Eigenschaft“. Anders wäre es, würdest du ein Auto
kaufen und es sind keine Reifen montiert und keine Sitze
drinnen. Beides wurde nicht ausdrückl. vereinbart ->
trotzdem hätte man einen Gewährleistungsanspruch, weil es sich
um eine gewöhnliche Eigenschaft handelt. Der Verkäufer müsste
also extra in den Vertrag schreiben, dass keine Sitze
vorhanden sind und keine Reifen.

Hier unterscheiden uns eben die Ansichten. Meiner Meinung hat, um beim Beispiel zu bleiben, das Auto Sommerreifen, während der Käufer Winterreifen erwartet hat. Hinkt aber auch…
Es gibt 2 Möglichkeiten für ein internes Modem:
Die ASR-Schnittstelle, diese ist eine eigens für solche Modem geschaffene Schnittstelle und weit verbreitet. Diese Schnittstelle hat das Modem (die Winterreifen :wink:).
Der Käufer erwartete die andere, nämlich PCI. Diese ist etwas älter, noch weiter verbreitet, aber auch universell und nicht nur für Modems geeignet.
Wenn der Verkäufer keine der Schnittstellen angegeben hat, wäre es doch vom Käufer vorher zu erwarten gewesen, das er nachfragt.
Zumal wir nicht wissen, ob ASR womöglich erwähnt war und nur nicht beachtet wurde. PCI war aber wohl definitiv nicht erwähnt.
Ich lass mich ja gern belehren, aber ich würde eine Anfechtung wegen Irrtum nicht sehen.

Irrtumsanfechtung wäre bei ebay insofern gefragt, als die
Gewährleistung glaube ich bei Nichtverbraucherverträgen
ausgeschlossen meist ausgeschlossen wird (bin mir da zwar
nicht sicher, aber ich denke).

Gewährleistung ist ausgeschlossen, aber ich war da auch mehr auf goodwill des Verkäufers aus, dem tut ja eine zweite CD nicht wirklich weh…

Gruß,
Micha

Gruß,
Micha

Hier unterscheiden uns eben die Ansichten. Meiner Meinung hat,
um beim Beispiel zu bleiben, das Auto Sommerreifen, während
der Käufer Winterreifen erwartet hat. Hinkt aber auch…
Es gibt 2 Möglichkeiten für ein internes Modem:
Die ASR-Schnittstelle, diese ist eine eigens für solche Modem
geschaffene Schnittstelle und weit verbreitet. Diese
Schnittstelle hat das Modem (die Winterreifen :wink:).
Der Käufer erwartete die andere, nämlich PCI. Diese ist etwas
älter, noch weiter verbreitet, aber auch universell und nicht
nur für Modems geeignet.
Wenn der Verkäufer keine der Schnittstellen angegeben hat,
wäre es doch vom Käufer vorher zu erwarten gewesen, das er
nachfragt.
Zumal wir nicht wissen, ob ASR womöglich erwähnt war und nur
nicht beachtet wurde. PCI war aber wohl definitiv nicht
erwähnt.
Ich lass mich ja gern belehren, aber ich würde eine Anfechtung
wegen Irrtum nicht sehen.

Diese Ansicht ist glaube ich durchaus vertretbar, wie gesagt, ich kenne mich zuwenig mit Computern aus. Wahrscheinlich würden die jeweiligen Parteienvertreter im Streitfalle genauso gegensätzlich argumentieren wie wir gerade und beide irgendwie recht haben (wie sooft in Rechtsstreitigkeiten)

Irrtumsanfechtung wäre bei ebay insofern gefragt, als die
Gewährleistung glaube ich bei Nichtverbraucherverträgen
ausgeschlossen meist ausgeschlossen wird (bin mir da zwar
nicht sicher, aber ich denke).

Gewährleistung ist ausgeschlossen, aber ich war da auch mehr
auf goodwill des Verkäufers aus, dem tut ja eine zweite CD
nicht wirklich weh…

Das ist völlig richtig. Aber wenn man eine Rechtsauskunft gibt, muss man immer vom Streitfall ausgehen, einigen kann man sich ja immer. Ich würde natürlich auch versuchen, das ganze auf einvernehmliche, kulante Art und Weise zu lösen - das würde ich in diesem Fall jetzt unabhängig von meiner Rechtsansicht raten - vielleicht kommt dies nicht deutlich genug heraus. Wenn man einen Juristen nach einer Rechtsauskunft fragt, geht er immer vom Streitfall aus, denn die Auskunft, man könnte sich ja kulant einigen, ist keine Rechtsauskunft - das heißt aber nicht, dass es immer das klügste ist, auf seinem Recht oder seinem behaupteten Recht zu beharren - nur muss man wissen, welche Rechte einem im Streitfalle zustehen oder welche Chancen man hat, wenn man den Kulanzweg geht.

Gruß
Tom