Aufgaben der höchstrichterlichen Rechtprechung?

Ich beschäftige mich gerade mit den rechtlichen Anforderungen zu Bedienungsanleitungen und versuche, die einzelnen Rechtsgrundlagen und Anforderungen auseinanderzuhalten. Die Urteile der höchsten Bundesgerichte sind hier neben Rechtsnormen, Eu-Richtlinien, unbestimmten Rechtsbegriffen u.ä. wichtig. Welche Funktion hat die Rechtsprechung nun in Bezug auf Rechtsnormen, auf unbestimmte Rechtsbegriffe („Stand der Technik“, „Regeln der Technik“)? Welche Funktion hat sie allgemein im Rahmen rechtlicher Bestimmungen? Wann nimmt sie sonst rechtlich unverbindliche DIN-Normen, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften etc. zur Grundlage Ihrer Rechtsprechung?
ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen! Danke!

Hallo Maik!

Die von Dir angeführten Vorschriften und Normen sind selbstverständlich rechtsverbindlich! Lass Dich beispielsweise mal ohne Helm und Sicherheitsschuhe auf der Baustelle erwischen (von der jew. Arbeitsschutzbehörde); das Klettergerüst bricht zusammen weil der Klempner ungeeignetes Lot benutzt hat (DIN) …

Die Vorschriften und Regelwerke sind Grundlage der Rechtsprechung bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe, genauso wie zB. Gutachten von Sachverständigen.

Tschüs, Sven.

Hallo Sven und andere!

Es ist doch so, daß DIN-Normen und andere Richtlinien (VDI, Unfallverhütungsvorschriften u.ä.) nur dann rechtsverbindlich werden, wenn sie von der Rechtsprechung als Grundlage benutzt werden oder in Rechtsnormen eingearbeitet werden. Woher weiß ich nun, ob bestimmte Normen (konkret: DIN 8418, DIN 66055, DIN EN 292, VDI 4500)als Grundlage der Rechtsprechung dienen - nur die Möglichkeit, daß sie ihr dienen könnten, machen sie ja noch lange nicht rechtsverbindlich!
Gruß Maike

Hallo Maik!

Ich muß gestehen, so präzise kann ich die Frage nicht beantworten. Ich hatte bislang nur mit den Fällen zu tun, wo entsprechende Regeln „schon immer“ zur Auslegung herangezogen wurden.
Versuche es doch mal hier: http://www.symposion.de/qualitaet-und-recht/qr_02.htm.

Tschüs, Sven.