Vorladung Jugendlicher

Hallo.
ich hätte da mal eine Frage. Mein Sohn (13) mußte zur Polizei weil er einen Schaden verursachte. Auf der Ladung stand wohl, das ich ihn begleiten soll, aber ich durfte bei der Vernehmung nicht dabei sein.
Ist das wirklich richtig

Vielen Dank in voraus

Hi Michaela,
es besteht keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung überhaupt Folge zu leisten (im Gegensatz z.B. zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht).

Du hättest also freundlich erklären können: „Entweder Ihr laßt mich an der Vernehmung teilnehmen oder unser Besuch bei der Polizei ist beendet“.
Gruß
Wilhelm

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Danke Wilhelm,

aber der Polizist sagte mir etwas ganz anderes. Gibt es dafür vielleicht eine § den man in einem solchem Fall benutzen kann.
Michaela

Hi Michaela,

es besteht keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung
überhaupt Folge zu leisten (im Gegensatz z.B. zu einer
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht).

Du hättest also freundlich erklären können: „Entweder Ihr laßt
mich an der Vernehmung teilnehmen oder unser Besuch bei der
Polizei ist beendet“.
Gruß
Wilhelm

Hallo.
ich hätte da mal eine Frage. Mein Sohn (13) mußte zur Polizei
weil er einen Schaden verursachte. Auf der Ladung stand wohl,
das ich ihn begleiten soll, aber ich durfte bei der Vernehmung
nicht dabei sein.
Ist das wirklich richtig

Vielen Dank in voraus

Hi Michaela,
das ergibt sich IMHO im Umkehrschluß daraus, daß weder in § 161a STPO (Zeugen u. Sachverständige) noch in § 163a StPO (Beschuldigte) die Polizei erwähnt ist. In beiden Fällen ist nur der Ladung der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

Gruß Wilhelm

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Vielen Dank
ich denke das wird wohl reichen um die Herren Polizisten zu überzeugen.
Michaela

Hallo Michaela!

Noch ein Nachtrag: Jugendlicher ist, wer das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder sind strafunmündig.

Wende dich im Zweifelfalle einfach an die Jugendgerichtshilfe in deiner Gegend, die geben bestimmt gerne Auskunft.

Tschüs, Sven.