Hallo.
ich hätte da mal eine Frage. Mein Sohn (13) mußte zur Polizei weil er einen Schaden verursachte. Auf der Ladung stand wohl, das ich ihn begleiten soll, aber ich durfte bei der Vernehmung nicht dabei sein.
Ist das wirklich richtig
Hi Michaela,
es besteht keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung überhaupt Folge zu leisten (im Gegensatz z.B. zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht).
Du hättest also freundlich erklären können: „Entweder Ihr laßt mich an der Vernehmung teilnehmen oder unser Besuch bei der Polizei ist beendet“.
Gruß
Wilhelm
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aber der Polizist sagte mir etwas ganz anderes. Gibt es dafür vielleicht eine § den man in einem solchem Fall benutzen kann.
Michaela
Hi Michaela,
es besteht keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung
überhaupt Folge zu leisten (im Gegensatz z.B. zu einer
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht).
Du hättest also freundlich erklären können: „Entweder Ihr laßt
mich an der Vernehmung teilnehmen oder unser Besuch bei der
Polizei ist beendet“.
Gruß
Wilhelm
Hallo.
ich hätte da mal eine Frage. Mein Sohn (13) mußte zur Polizei
weil er einen Schaden verursachte. Auf der Ladung stand wohl,
das ich ihn begleiten soll, aber ich durfte bei der Vernehmung
nicht dabei sein.
Ist das wirklich richtig
Hi Michaela,
das ergibt sich IMHO im Umkehrschluß daraus, daß weder in § 161a STPO (Zeugen u. Sachverständige) noch in § 163a StPO (Beschuldigte) die Polizei erwähnt ist. In beiden Fällen ist nur der Ladung der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.
Gruß Wilhelm
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