Hallo, vielleicht kann jemand helfen. Besitze eine Eigentumswohnung und habe vor 9 (neun!!!) Jahren meine im Dachgeschoß liegende Abstellkammer insofern verändert, daß ich (ohne die Wohnungseigentümer bzw. Verwalter zu fragen) damals ein Dachfenster ausgewechselt habe und ein größeres hereingesetzt habe. Nun möchte der Verwalter, zu dem ich ein gespanntes Verhältnis aus anderen Gründen habe, daß ich den ursprünglichen Zustand wieder herstelle. Begründung z.B.: aus dem Fenster könne man ja in andere Wohnungen hineinsehen (hätte man früher auch schon können). Ist meine Baumaßnahme nicht inzwischen verjährt, so daß dagegen nicht mehr vorgegangen werden kann?
Hallo,
ob und wann da etwas verjährt, weiß ich nicht. Für die Genehmigung baulicher Veränderungen ist zunächst das Bauamt zuständig und soweit Gemeinschaftseigentum berührt wird, die Eigentümerversammlung. Grundsätzlich bist Du als Eigentümer nicht Weisungsempfänger des Verwalters, es sei denn, Du verletzt Deine Pflichten. Der Verwalter ist auch DEIN Vertreter, er handelt letztlich in DEINEM Auftrag. Er hat sich um Gemeinschaftsbelange, um Instandsetzungen und die Abrechnung der Kosten der Wohnanlage zu kümmern. Er ist nicht der Hilfspolizist, der die Eigentümer der von ihm verwalteten Anlage zurecht weist. Du mußt also vor dessen Launen und Eingebungen nicht kuschen. Wenn das Fenster sachgerecht eingebaut wurde, keine Gefahr und Beeinträchtigung für das Gemeinschaftseigentum von dem Fenster ausgeht, würde ich das Gerede des Verwalters ignorieren.
Aber Vorsicht: Mir fehlt hier der juristische Hintergrund!
Was taugen die Abrechnungen des Verwalters? Hast Du die schon mal im Detail überprüft? Wie lange läuft noch sein Vertrag? Wie viele Eigentümer gibts dort? Wieviele Eigentümer tauchen auf den Versammlungen auf? Hast Du eine Chance, den Herrn per Eigentümerversammlung zu „entsorgen“? Ich würde mir jedenfalls unbegründet nicht vom Verwalter das Leben schwer machen lassen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
danke für die Zeilen. Werde dich auf dem laufenden halten.
Hallo,
Baumaßnahmen verjähren nicht, sondern höchstens die Einwendungen dagegen, was Du sicherlich meinst.
zunächst muß man unterscheiden zwischen der baurechtlichen Seite, die vom öffentlichen Recht her Deine Umbaumaßnahme bewertet, d.h. hättest Du ( oder die WEG) hier eine Genehmigung gebraucht?
weiterhin spielt es eine Rolle ob nachbarliche Interessen betroffen bzw. verletzt sind. Das Hineinsehen in andere Wohnungen ist noch nicht unzulässig, sonnst würden wir alle keine Fenster haben, denn wo ich rausschauen kann, kann ich meistens auch reinschauen.
Im Übrigen könnten das auch nur die jeweiligen Nachbarn bemängeln und nicht der Hausverwalter.
Die zivilrechtliche Seite ist hauptsächlich vom Standpunkt der WEG aus zu sehen.
Bei einer baulichen Veränderung, die das Gemeinschaftseigentum (mit-) betrifft (DACH !!) braucht man immer einen einstimmigen Beschluß aller Eigentümer. Dieser scheint hier zu fehlen.
Damit wäre die Baumaßnahme unzulässig.
Allerdings könnte durch den Zeitablauf und der Tasache, daß in dieser Zeit keine EInwendungen/ Nachteile bekannt wurden durchaus eine Zustimmung aller Eigentümer erkannt werden.
Zumindest wurde dies die ganze Zeit geduldet und ein entsprechender Anspruch auf Rückbau der Maßnahme wäre wohl nicht mehr durchsetzbar.
I.Ü können dies nur die Miteigentümer verlangen, nicht der Verwalter von sich aus, es sei denn er wäre gleichzeitig Eigentümer. Der Verwalter kann somit nicht eigenmächtig agieren, sondern benötigt zumindest einen Beschluß der WEG, von dem Du aber Kenntnis haben solltest.
Viel Glück
Harry
Bei einer baulichen Veränderung an dem Sondereigentum
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