Nur noch als Frage

Wenn in einem Gesetz, hier in $55 der Gewerbeordnung, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, Dass das verkaufen von Selbstgemalten Bilder, (wegen der Kunstfreiheitsgarantie), nicht der Regelung der Gewerbebeordnung unterworfen werden darf, kommentiert bei Landmann / Rohmer, und ein Oberlandesgericht sagt: Das ist doch scheißegal – Nachzulesen in der Juristichen Zeitschrift „Das Gewerbearchiv“ wird dann nur mein Privileg als Künstler unterlaufen. Oder was?
Klar kann einem Oberlandesgericht in einer weiteren Instanz , der Blödsinn abgemahnt werden. denn einem Gesetz wird niemand ausgeschlossen, geht aber nicht, eine Ordnungswidrigkeit darf/soll nicht alle Instanzen durchlaufen, sonst würde mit der Nichtigkeit, (nur Ordnungswidrigkeit), die gesamte Rechtsprechung lahmgelegt.
Kann jeder verstehen!
Da mit der Gewerbeordnung, unter anderen, auch das Verkaufen von Bilder (auch hochwertige Kunst ) geregelt wird, liegt der Trick darin der Öffentlichkeit vorzugaukeln, das mit dem Abgriff ( hochwertige Kunst ) das verkaufen von Bilder allgemein gemeint ist. Also kein Unterschied gemacht werden muss.
Es wäre ein schlechter Richter der das nicht zu formulieren wüsste.
Also hat die Öffentlichkeit keinen Grund, die hohe Gerichtsbarkeit wegen Rechtsbeugung anzugreifen.
Ist doch zweifelsfrei nachgewiesen, dass das verkaufen, Hochwertiger Kunst, nicht ohne Gewerbeschein ausgeübt werden darf. ( sonst Ordnungswidrig ).
Und was der Rupp jetzt noch mit Ausnahmen meint kann doch nicht stimmen, ist doch der gesamten Öffentlichkeit, Nachgewiesen, dass das verkaufen, hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Genau hierin liegt der politische Effekt, den ich unten nicht mehr Diskutiert bekomme.

Achtung! ich werde keine Abwertung mehr kommentieren.

G.Rupp

Wenn in einem Gesetz, hier in $55 der Gewerbeordnung,
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, Dass das verkaufen von
Selbstgemalten Bilder, (wegen der Kunstfreiheitsgarantie),
nicht der Regelung der Gewerbebeordnung unterworfen werden
darf …

Das ist falsch. In § 55 GewO ist nirgendwo bestimmt, daß das Verkaufen selbstgemalter Bilder nicht der Gewerbeordnung unterläge.

… kommentiert bei Landmann / Rohmer

Auch das ist so nicht richtig. In der erwähnten Kommentierung ist - richtigerweise - lediglich zu lesen, daß

  1. die künstlerische Betätigung (d.h. das Herstellen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit) grundsätzlich nicht als Gewerbe anzusehen ist und damit keiner Reisegewerbekarte bedarf und

  2. die reine wirtschaftliche Verwertung der Kunst (das Verkaufen der Kunstwerke) dagegen durch die Kunstfreiheit nicht mehr geschützt ist und daher Gewerbe ist.

Sobald mit anderen Worten nicht das Herstellen und Ausstellen der Kunstwerke im Vordergrund steht, sondern deren Veräußerung und Vertrieb, handelt es sich um ein Gewerbe, das wie jedes andere auch grundsätzlich einer Reisegewerbekarte bedarf.

Ist doch zweifelsfrei nachgewiesen, dass das verkaufen,
Hochwertiger Kunst, nicht ohne Gewerbeschein ausgeübt werden
darf. ( sonst Ordnungswidrig ).
Und was der Rupp jetzt noch mit Ausnahmen meint kann doch
nicht stimmen, ist doch der gesamten Öffentlichkeit,
Nachgewiesen, dass das verkaufen, hochwertiger Kunst, nichts
mit der Kunstfreiheit zu tun hat.

So ist es. Die Erkenntnis, daß die schlichte Veräußerung von Kunstwerken nicht mehr von der Kunstfreiheit umfaßt ist (und daher regelmäßig Gewerbe ist) ist insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesichert. Daß dies so richtig ist, ist eigentlich auch ohne weiteres offensichtlich. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Verkaufen von Autos, Möbeln, Socken oder Fisch anders zu beurteilen sein sollte, als der Verkauf von Bildern oder Skulpturen. Daher kann sich z.B. auch der Galerist nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Auch Saturn und Media Markt werden sich kaum auf die Kunstfreiheit berufen können, obwohl sich in ihren Musikabteilungen mit Sicherheit einige Titel finden, die als Kunst durchgehen.

Genau hierin liegt der politische Effekt, den ich unten nicht
mehr Diskutiert bekomme.

Sie haben insoweit auch keinen Diskussionsbedarf vermitteln können. Die oben geschilderte Rechtslage ist gesichertes Verfassungsrecht und es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, daß diese Rechtslage grundlegend gesellschaftspolitisch verfehlt wäre.

Grüße,

Hallo,

Wenn in einem Gesetz, hier in $55 der Gewerbeordnung,
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, Dass das verkaufen von
Selbstgemalten Bilder, (wegen der Kunstfreiheitsgarantie),

Das ist vollkommener Unsinn
§ 55 Gewerbeordnung

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

  1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
    (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
    (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

§ 55a
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

§ 55b
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.

Seit wann ist das Anbieten von Kunst ein Reisegewerbe? Wo steht hier etwas von Kunstfreiheit?
Selbst wenn dies so im Kommentar von Landmann / Römer stehen würde, so ist dies eindeutig Unsinn. Diese Zeitschrift kannst Du Dir aufs Klo nageln.

Michael

nicht der Regelung der Gewerbebeordnung unterworfen werden
darf, kommentiert bei Landmann / Rohmer, und ein
Oberlandesgericht sagt: Das ist doch scheißegal – Nachzulesen
in der Juristichen Zeitschrift „Das Gewerbearchiv“ wird dann
nur mein Privileg als Künstler unterlaufen. Oder was?
Klar kann einem Oberlandesgericht in einer weiteren Instanz ,
der Blödsinn abgemahnt werden. denn einem Gesetz wird niemand
ausgeschlossen, geht aber nicht, eine Ordnungswidrigkeit
darf/soll nicht alle Instanzen durchlaufen, sonst würde mit
der Nichtigkeit, (nur Ordnungswidrigkeit), die gesamte
Rechtsprechung lahmgelegt.
Kann jeder verstehen!
Da mit der Gewerbeordnung, unter anderen, auch das Verkaufen
von Bilder (auch hochwertige Kunst ) geregelt wird, liegt der
Trick darin der Öffentlichkeit vorzugaukeln, das mit dem
Abgriff ( hochwertige Kunst ) das verkaufen von Bilder
allgemein gemeint ist. Also kein Unterschied gemacht werden
muss.
Es wäre ein schlechter Richter der das nicht zu formulieren
wüsste.
Also hat die Öffentlichkeit keinen Grund, die hohe
Gerichtsbarkeit wegen Rechtsbeugung anzugreifen.
Ist doch zweifelsfrei nachgewiesen, dass das verkaufen,
Hochwertiger Kunst, nicht ohne Gewerbeschein ausgeübt werden
darf. ( sonst Ordnungswidrig ).
Und was der Rupp jetzt noch mit Ausnahmen meint kann doch
nicht stimmen, ist doch der gesamten Öffentlichkeit,
Nachgewiesen, dass das verkaufen, hochwertiger Kunst, nichts
mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Genau hierin liegt der politische Effekt, den ich unten nicht
mehr Diskutiert bekomme.

Achtung! ich werde keine Abwertung mehr kommentieren.

G.Rupp

Zur Objektivierung der Sache …
… sollten Sie uns einmal ganz knapp und sachlich beschreiben wie Ihre künstlerische Betätigung auf der Straße genau ausgesehen hat. Haben Sie Ihre Staffelei aufgestellt, ein Bild gemalt, und das Bild dem, der es haben wollte, verkauft? Haben Sie fertige Bilder von zu Hause mitgebracht? Wieviele? Haben Sie eine Geldkassette mitgebracht? Haben Sie die Bilder auf der Straße ausgelegt oder an eine Wand gehängt, sie mit Preisschildern oder sonstigen Preisauszeichnungen versehen?

Die Kenntnis der Tatsachen erleichtert die rechtliche Beurteilung nämlich ungemein.

Komisch…
… so einmal im Jahr taucht hier jemand auf, der das Forum zumüllt, weil er ja doch soo unschudig un ein Opfer von weltweiten Verschwörungen ist…

Könnte natürlich der Verdacht kommen, daß sich die Justizbehörden jedes Jahr einen aussuchen und…

Oder derjenige ist schlichtweg ein Fall für den Psychater…

Bernd

Stop! Stop! Stopp!
Ich habe versprochen keine Abwertung mehr zu kommentieren!

Was ein Arndt Frederik Tillmann hier aber für wissenschaftlich gesichert hält.
Macht mir wieder einen so dicken Hals!
Er versucht mit seinem unbestreitbaren Wissen,
Die gleich kriminelle Verunsicherung der leser, das sie sich letztlich nicht mehr Erklären lässt, und mit Sicherheit bewusst zur Verunsicherung kolportiert wird:
Was aber hat ein „Arndt Frederik Tillmann „ davon ? zu behaupten:
Das ist falsch. In § 55 GewO ist nirgendwo bestimmt, daß das Verkaufen selbstgemalter Bilder nicht der Gewerbeordnung unterläge.
kommentiert bei Landmann / Rohmer
Auch das ist so nicht richtig. In der erwähnten Kommentierung ist - richtigerweise - lediglich zu lesen, daß

  1. die künstlerische Betätigung (d.h. das Herstellen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit) grundsätzlich nicht als Gewerbe anzusehen ist und damit keiner Reisegewerbekarte bedarf und

Rupp: Und reicht das nicht?
Tillmann:
2. die reine wirtschaftliche Verwertung der Kunst (das Verkaufen der Kunstwerke) dagegen durch die Kunstfreiheit nicht mehr geschützt ist und daher Gewerbe ist.
Rupp Richtig: Sobald mit anderen Worten nicht das Herstellen und Ausstellen der Kunstwerke im Vordergrund steht, sondern deren Veräußerung und Vertrieb, handelt es sich um ein Gewerbe, das wie jedes andere auch grundsätzlich einer Reisegewerbekarte bedarf.
damit Ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass das verkaufen,
Hochwertiger Kunst, nicht ohne Gewerbeschein ausgeübt werden
darf. ( sonst Ordnungswidrig ).
Was bei Landmann/Rohmer erklärt wird ist die Tatsache das auch andere Leute, Bilderverkaufen, die Absicht und Tätigkeit, aber nicht mehr durch die Kunstfreiheit geschützt ist und daher Gewerbe ist.
Ent weder kann dieser Tillmann nicht lesen, oder verfolgt die Gleiche krimminelle Absicht, die ich hier nicht mehr Klarbekomme.
Das auch Tillman behauptet:
So ist es. Die Erkenntnis, daß die schlichte Veräußerung von Kunstwerken nicht mehr von der Kunstfreiheit umfaßt ist (und daher regelmäßig Gewerbe ist) ist insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesichert.
Tillmann, Du bist ein gesellschaftspolitischer Lügner
Den dem Gemeinten wird fortgeführter Verfassungsrechtsprechung zur Kunstfreiheit darauf abgegriffen:
Ein Tillmann so richtig ist, eigentlich auch ohne weiteres offensichtlich wäre. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Verkaufen von anders zu beurteilen sein sollte, als der Verkauf von Bildern oder Skulpturen. Daher kann sich z.B. auch der Galerist nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Auch Saturn und Media Markt werden sich kaum auf die Kunstfreiheit berufen können, obwohl sich in ihren Musikabteilungen mit Sicherheit einige Titel finden, die als Kunst durchgehen.
Rupp:

Genau hierin liegt der politische Effekt, den ich unten nicht
mehr Diskutiert bekomme.

Was sind das alles für Leute, die Autos, Möbeln, Socken oder Fisch verkaufen?
Der Galerist hochwertige Kunst und/oder Skulturen,
oder einem Ladenbesitzer Musikabteilungen mit Sicherheit einige Titel finden, die als Kunst durchgehen.
Es sind schlicht und Frei Gewerbetreibende, Wo bei Landmann/Rohmer laut gefragt wird was haben gewerbetreibende dann mit der herstellung von Kunst zu tun?
Die verkaufen nur. Erge haben Gewerbetreibende keinen Anspruch auf die Freistellung durch Art.5 Abs3 GG.
Und genau das ist der Kleine, für mich der große Unterschied, auch wenn ich keine großartige Kunst produziere, selbst als Hobby- und Leienkünstler Anspruch auf die Kunstfreiheit habe.
Siehe Oberverwaltungsgericht_Münster.//// 1986
Siehe Presse - Kölner Kunstmaler Musste 20 jahre „Umsonst“ Ordnungsstrafen zahlen, Weil er Bilder ohne Gewerbeschein Verkaufen wollte.

Wenn das also Umsonst war?
Wo kann ein Tillmann behaupten:
Sie haben insoweit auch keinen Diskussionsbedarf vermitteln können. Die oben geschilderte Rechtslage ist gesichertes Verfassungsrecht und es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, daß diese Rechtslage grundlegend gesellschaftspolitisch verfehlt wäre.

Tillmann ich spucke auf dein Falsches Zeugnis. Und wenn Du tatsächlich den Fachbereich Rechtspflege, Als Richter oder Anwalt vertritts Dann verkörpert Deine Falschheit genau das, Wo ich meine, das dies durchaus Diskutiert werden muss.
Nicht meine Frechheit, Rechte zu verlangen, steht zur Diskussion, sondern deine sie abzuweisen.

Ohne jede Hochachtung: Scher dich zum Teufel, Du Volksverdummer.

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen …
rate ich Ihnen dringend, sich zu mäßigen.

1 „Gefällt mir“

Na, dann ist ja jetzt alles klar…

Nicht meine Frechheit, Rechte zu verlangen, steht zur
Diskussion, sondern deine sie abzuweisen.

Ohne jede Hochachtung: Scher dich zum Teufel, Du
Volksverdummer.

Rupp, dann geh doch endlich hin und hol dir deine Rechte!!! Wo auch immer das ist, hier jedenfalls nicht…

aber tu uns bitte den Gefallen und verschone das Forum zukünftig mit deinen Tiraden!

Uschi
(keine Antwort deinerseits mehr erforderlich!)

5 „Gefällt mir“

Hi!

Paßt zwar net hier zu dem hochinteressanten Thema ;o)), aber bei dem Posting kam bei mir doch eine Frage auf…

Kann man überhaupt jemand der offensichtlich den Eindruck erweckt im psychologischem Sinne schwer krank zu sein belangen wegen beleidigender Äußerungen, oder zählt das als Krankheit und Krankheit kann man ja schlecht bestrafen ;o))

Bernd

Ohne jede Hochachtung: Scher dich zum Teufel, Du
Volksverdummer.

Man muss sich wirklich fragen, warum ein derart paranoider, allgemeingefährlicher, cholerischer und dummer Mensch wie Du noch frei rumläuft. Ich denke, diese Frage ist eher ein Fall für die Gerichte, deine angebliche Kunst ist es glücklicherweise nicht.
Aber rein interessenhalber: Was ist das für ein Gefühl, wenn man ganz klar im Unrecht ist und trotzdem versucht, dass nötigenfalls mit Beleidigungen und Difamierungen zu verneinen?
Ich finde das Beispiel mit dem Geisterfahrer sehr passend, nur sollte es auch endlich in deinen (mutmasslich sehr kranken) Schädel reingehen: Du bist im Unrecht! Egal, wie oft Du noch postest und das ganze bestreitest: Es ist einfach so. Anstatt Dich weiter zu blamieren und Dich mit Deinem völlig sinnlosen Dagegenrudern zu erniedrigen, solltest Du wahre Größe beweisen und Dich damit abfinden.
Eine Definition von Sozialem Verhalten ist die, dass es dadurch gekennzeichnet ist, dass man Veränderungen und Notwendigkeiten in seiner Umwelt erkennt und sich darauf einstellt. Das kannst Du anscheinend nicht im geringsten und so könnte man Dich als unfähig betrachten, Dich in der normalen Welt zu bewegen. Böse Münder würden es auch als asozial bezeichnen. Dem würde ich sogar zustimmen.
Wie wäre es, wenn Du mit Deiner Zeit mal was vernünftiges anstellst? Du könntest z.b. einen Beruf erlernen, in dem man Dir die Achtung zukommen lässt, die Du erwartest. Achtung hat sehr viel mit Respekt zu tun, und Respekt muss man sich erstmal verdienen.

Malte

3 „Gefällt mir“

Link
Manche lernen es nie…
http://www.google.de/search?q=„RUPP“+++Kunst&hl=de&m…

Gruß

Weikko

Das ist doch bloß Kunsthandwerk! (o.T.)
.

… die gesuchten Informationen

… sollten Sie uns einmal ganz knapp und sachlich beschreiben
wie Ihre künstlerische Betätigung auf der Straße genau
ausgesehen hat. Haben Sie Ihre Staffelei aufgestellt, ein Bild
gemalt, und das Bild dem, der es haben wollte, verkauft? Haben
Sie fertige Bilder von zu Hause mitgebracht? Wieviele? Haben
Sie eine Geldkassette mitgebracht? Haben Sie die Bilder auf
der Straße ausgelegt oder an eine Wand gehängt, sie mit
Preisschildern oder sonstigen Preisauszeichnungen versehen?

Ich habe die Antworten inzwischen auf Rupp’s Homepage (die übrigens der sehenswerten Arbeiten wegen einen Besuch lohnt!) gefunden:

http://www.geocities.com/akunstmaler/Neu/gemischtes.htm

Möge sich jedermann objektiv seine eigene Meinung darüber bilden, ob es sich um erlaubnisfreie künstlerische Betätigung im Straßenraum oder um erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Ich selbst enthalte mich dabei. Vorsichtshalber.

Herzliche Grüße,