Stop! Stop! Stopp!
Ich habe versprochen keine Abwertung mehr zu kommentieren!
Was ein Arndt Frederik Tillmann hier aber für wissenschaftlich gesichert hält.
Macht mir wieder einen so dicken Hals!
Er versucht mit seinem unbestreitbaren Wissen,
Die gleich kriminelle Verunsicherung der leser, das sie sich letztlich nicht mehr Erklären lässt, und mit Sicherheit bewusst zur Verunsicherung kolportiert wird:
Was aber hat ein „Arndt Frederik Tillmann „ davon ? zu behaupten:
Das ist falsch. In § 55 GewO ist nirgendwo bestimmt, daß das Verkaufen selbstgemalter Bilder nicht der Gewerbeordnung unterläge.
kommentiert bei Landmann / Rohmer
Auch das ist so nicht richtig. In der erwähnten Kommentierung ist - richtigerweise - lediglich zu lesen, daß
- die künstlerische Betätigung (d.h. das Herstellen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit) grundsätzlich nicht als Gewerbe anzusehen ist und damit keiner Reisegewerbekarte bedarf und
Rupp: Und reicht das nicht?
Tillmann:
2. die reine wirtschaftliche Verwertung der Kunst (das Verkaufen der Kunstwerke) dagegen durch die Kunstfreiheit nicht mehr geschützt ist und daher Gewerbe ist.
Rupp Richtig: Sobald mit anderen Worten nicht das Herstellen und Ausstellen der Kunstwerke im Vordergrund steht, sondern deren Veräußerung und Vertrieb, handelt es sich um ein Gewerbe, das wie jedes andere auch grundsätzlich einer Reisegewerbekarte bedarf.
damit Ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass das verkaufen,
Hochwertiger Kunst, nicht ohne Gewerbeschein ausgeübt werden
darf. ( sonst Ordnungswidrig ).
Was bei Landmann/Rohmer erklärt wird ist die Tatsache das auch andere Leute, Bilderverkaufen, die Absicht und Tätigkeit, aber nicht mehr durch die Kunstfreiheit geschützt ist und daher Gewerbe ist.
Ent weder kann dieser Tillmann nicht lesen, oder verfolgt die Gleiche krimminelle Absicht, die ich hier nicht mehr Klarbekomme.
Das auch Tillman behauptet:
So ist es. Die Erkenntnis, daß die schlichte Veräußerung von Kunstwerken nicht mehr von der Kunstfreiheit umfaßt ist (und daher regelmäßig Gewerbe ist) ist insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesichert.
Tillmann, Du bist ein gesellschaftspolitischer Lügner
Den dem Gemeinten wird fortgeführter Verfassungsrechtsprechung zur Kunstfreiheit darauf abgegriffen:
Ein Tillmann so richtig ist, eigentlich auch ohne weiteres offensichtlich wäre. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Verkaufen von anders zu beurteilen sein sollte, als der Verkauf von Bildern oder Skulpturen. Daher kann sich z.B. auch der Galerist nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Auch Saturn und Media Markt werden sich kaum auf die Kunstfreiheit berufen können, obwohl sich in ihren Musikabteilungen mit Sicherheit einige Titel finden, die als Kunst durchgehen.
Rupp:
Genau hierin liegt der politische Effekt, den ich unten nicht
mehr Diskutiert bekomme.
Was sind das alles für Leute, die Autos, Möbeln, Socken oder Fisch verkaufen?
Der Galerist hochwertige Kunst und/oder Skulturen,
oder einem Ladenbesitzer Musikabteilungen mit Sicherheit einige Titel finden, die als Kunst durchgehen.
Es sind schlicht und Frei Gewerbetreibende, Wo bei Landmann/Rohmer laut gefragt wird was haben gewerbetreibende dann mit der herstellung von Kunst zu tun?
Die verkaufen nur. Erge haben Gewerbetreibende keinen Anspruch auf die Freistellung durch Art.5 Abs3 GG.
Und genau das ist der Kleine, für mich der große Unterschied, auch wenn ich keine großartige Kunst produziere, selbst als Hobby- und Leienkünstler Anspruch auf die Kunstfreiheit habe.
Siehe Oberverwaltungsgericht_Münster.//// 1986
Siehe Presse - Kölner Kunstmaler Musste 20 jahre „Umsonst“ Ordnungsstrafen zahlen, Weil er Bilder ohne Gewerbeschein Verkaufen wollte.
Wenn das also Umsonst war?
Wo kann ein Tillmann behaupten:
Sie haben insoweit auch keinen Diskussionsbedarf vermitteln können. Die oben geschilderte Rechtslage ist gesichertes Verfassungsrecht und es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, daß diese Rechtslage grundlegend gesellschaftspolitisch verfehlt wäre.
Tillmann ich spucke auf dein Falsches Zeugnis. Und wenn Du tatsächlich den Fachbereich Rechtspflege, Als Richter oder Anwalt vertritts Dann verkörpert Deine Falschheit genau das, Wo ich meine, das dies durchaus Diskutiert werden muss.
Nicht meine Frechheit, Rechte zu verlangen, steht zur Diskussion, sondern deine sie abzuweisen.
Ohne jede Hochachtung: Scher dich zum Teufel, Du Volksverdummer.