Eine Internetfirma X erstellt für einen Kunden einen kompletten Internetauftritt (Grafik, Programmierung).
Im Quelltext ist die Firma als Autor genannt, auch auf der Webseite selber wurde ein kleiner Vermerk „powered by firma X“ auf der Startseite angebracht.
Nach ein paar Monaten muss die Firma X feststellen, dass der Kunde eine andere Internetfirma Y für die Aktualisierung einer einzelnen Unterseite beauftragt hat (Einfügen von Bildern).
Diese Firma Y war so frei und hat gleich den Vermerk „powered by firma X“ durch den Vermerk „created by Firma Y“ ersetzt und diesen Hinweis sowohl auf der Startseite als auch auf der Navigationsleiste plaziert.
Meine Frage: Kann Firma X rechtlich dagegen vorgehen?
Wer ist hier im Recht?
hi alex,
was du schilderst, ist ein allgemeines übel.
guck mal weiter unten den thread unter „wieder mal urheberrecht“
von masc.
vielleicht hilft das erstmal weiter.
für rechtliches übernehme ich aber keine verantwortung. ist nur
ein tipp.
Also, allgemein würde ich es eh als Unsitte betrachten, auf erstellten Seiten einen Hinweis auf die Agentur zu bringen, aber das ist eher meine persönliche Meinung.
Es kommt natürlich darauf an, welche Nutzungs- und Verwertungsrechte Du vertraglich an den Kunden übertragen hast.
Wenn Du die Veränderung nicht klar genehmigt hast oder sie sogar untersagt hast, liegt hier sicher ein Verstoss gegen das Urheberrecht vor. Natürlich solltest Du nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen und gepfefferte Emails schreiben, sondern ganz ruhig einmal darauf hinweisen, dass das genannte Vorgehen nicht ganz in deinem Sinne ist und auffordern, die Änderungen wieder rückgängig zu machen, bzw. das Angebot unterbreiten, gegen ein gewisses Honorar die entsprechenden Rechte abzutreten.
Wenn kein Vertrag vorliegt, wird es natürlich schwieriger, denn dann kann Dein Kunde prinzipiell das Gegenteil von dem behaupten, was Du sagst. Wenn es dann keine Zeugen gibt, wird es schwierig. Ich würde mir in einem solchen Falle die Strapazen ersparen, das ganze als „Lehrgeld“ nehmen und für die Zukunft daraus lernen. Das ist sicherlich mehr wert, als sich jetzt den Riesenstress zu machen.
stell Dir vor, Du gibt dem Maler Schulze den Auftrag, Dein Haus zu streichen. Der Maler gestaltet die Fassaden richtig hübsch und beinahe künstlerisch mit verschiedenen Farben und bringt auch irgendwo sein Logo an. Du bezahlst den Maler Schulze und damit ist für Dich der Fall erledigt.
Nach einiger Zeit gibst Du Maler Meier den Auftrag, eine Wand neu zu gestalten. Der macht das auch und pinselt bei der Gelegenheit das Logo des Wettbewerbers über. Daraufhin beschwert sich Maler Schulze wegen des übergepinselten Logos und auch deshalb, weil jemand wagte, eine Seite des Hauses neu zu gestalten.
Die Beschwerde von Maler Schulze hat natürlich keinerlei Aussicht auf Erfolg. Schließlich hatte er eine Arbeit abgeliefert und wurde dafür bezahlt. Damit muß auch für ihn der Fall erledigt sein.
Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen den Handwerkern und den Gestaltern von Web-Seiten.
Das ist bestimmt keine Erklärung eines Rechtsgelehrten, aber einsichtig dürfte sie dennoch sein.
wenn jemand mit frontpage eine website zusammenstückelt, fällt
dies sicher in den hobby-bereich.
wenn allerdings eine konzeptionelle sowie gestalterisch
eigenständige arbeit vorliegt, greift das urheberrecht.
dies ist sehr wohl rechtlich relevant.
Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen den Handwerkern
und den Gestaltern von Web-Seiten.
da muss auch ich widersprechen: das urheberrecht greift erst dann nicht mehr, wenn die erste arbeit nach „modifizierung“ durch einen zweiten nicht mehr als die erste zu erkennen ist oder wenn der ersteller der ersten arbeit ein paar jährchen tot ist. zweiteres dürfte nicht der fall sein, da dieser noch recht gut posten kann und nach seiner schilderung wurde die von ihm erstellte seite nur vom zweiten bearbeitet. somit hat er durchaus rechte daran und kann eine veränderung untersagen.
gerade dies trifft man im internet recht häufig: viele glauben, sie könnten arbeiten als die eigenen bezeichnen, wenn sie eine andere nur ein wenig verändern. dass dahinter eine menge gehirnschmalz, konzeptionelle arbeit und umsetzung steht, die zudem auch noch rechtlich geschützt ist, wird häufig gar nicht erst gesehen. schade eigentlich.
grüsse
malte
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Malte, die von Dir vertretene Auffassung des Urheberrechts würde bedeuten, daß der zahlende Auftraggeber mit dem Auftragnehmer quasi verheiratet ist. Der Auftraggeber wäre bei der laufenden Pflege der Seite gebunden und in seiner weiteren Auftragsvergabe nicht mehr frei. Die Vergabe an einen neuen Auftragnehmer wäre nur durch völlige Neukonzeption der Seite statthaft.
hi malte,
das zeichen selbst findet sich auf jeder tastatur, ist also
tatsächlich nicht rechtsverbindlich. der anspruch auf die rechte
leitet sich letztendlich von der geleisteten künstlerischen oder
eigenständigen arbeit ab. das kann im zweifelsfall nur über
gutachter entschieden werden (rein rechtlich).
erstmal gehört jede kreative äusserung dir.
Aber: Die enge Einschränkung der Nutzungsrechte durch einen Webdesigner ist sicherlich kein sehr kluger Zug, da diese „Zwangsheirat“ bestimmt nicht förderlich für die gegenseitige Beziehung ist.
Bei Fotografen ist es ähnlich: Ich kann durchaus eine Nutzungslizenz an einem Bild erwerben, aber ich darf es nur in seltenen Fällen verändern. Wenn ich das tun will, muss ich dafür extra zahlen.
Grüsse
Malte
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil
Hallo Alex,
mit meinem Posting saß ich auf dem falschen Dampfer. Richtig ist vielmehr, daß der Ersteller der Web-Seite Urheberrechte an der Seite besitzt.
Näheres in diesem von Malte genannten Link: http://www.uni-koeln.de/RRZK/kompass/89/k8915.html
Also, allgemein würde ich es eh als Unsitte betrachten, auf
erstellten Seiten einen Hinweis auf die Agentur zu bringen,
aber das ist eher meine persönliche Meinung.
Klar, aber es ist doch sicher auch Unsitte wenn eine andere Firma „created by…“ einfügt obwohl die komplette Präsentation nicht von ihr erstellt worden ist!
Es kommt natürlich darauf an, welche Nutzungs- und
Verwertungsrechte Du vertraglich an den Kunden übertragen
hast.
Es wurden bezüglich der Webseite keine Veträge (Nutzungs, Verwertungsrechte) abgeschlossen, es wurden also keine Rechte an den Kunden übertragen.
Wenn kein Vertrag vorliegt, wird es natürlich schwieriger,
denn dann kann Dein Kunde prinzipiell das Gegenteil von dem
behaupten, was Du sagst. Wenn es dann keine Zeugen gibt, wird
es schwierig.
Was meinst du mit Gegenteil beweisen? Wir (die Ersteller der Webseite) können anhand der Vorlagen (z.B. Photoshop) oder eben der Rechnung sehr wohl beweisen das wir die Webseite erstellt haben.
Zudem haben sie uns auch noch den FTP-Zugriff gesperrt, was wohl nicht durch den Kunden sondern durch die andere Firma erfolgt ist. Wir haben also keine Möglichkeit die Page wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.
Können wir uns jetzt eigentlich auf das Urheberrecht berufen obwohl keinerlei Vertäge abgeschlossen wurden und verlangen dass die Änderungen zurückgenommen werden?
habe deine Postings im Thread weiter unten gelesen.
verkauft werden kann lediglich das nutzungsrecht für die arbeit. der umfang der nutzung muß natürlich vertraglich geklärt sein.eine „uneingeschränkte nutzung“ in diesem fall würde also bedeuten, daß der kunde mit einmaliger zahlung die rechte zur veröffentlichung eingekauft hat.
heißt das solange kein Vetrag über die Nutzungsrechte vereinbart wurde, können wir uns grunsätzlich auf das Urheberrecht berufen?
heißt das solange kein Vetrag über die Nutzungsrechte
vereinbart wurde, können wir uns grunsätzlich auf das
Urheberrecht berufen?
im prinzip ja, sofern belege der urheberschaft existieren.
weiterhin ist, wie unten schon gesagt, die „gestaltungshöhe“ von
belang.
das bedeutet, es sollte eine eigenständige gestalterische arbeit
erkennbar sein. wie sich diese definiert, ist umstritten und
meistens eine sache der gutachter und gerichte.
für eine hautsächlich vom programm gesteuerte gestaltung kannst
du kaum eine urheberschaft geltend machen.
es sollte also schon ein wenig kreative arbeit in konzept und
design erkennbar sein.