Unterhaltspflicht Enkel gegenüber Grosseltern

Hallo,

mit grossem Interesse verfolge ich die Diskussionen um die Unterhaltspflicht bzw. die Fragen sowie deren Antworten. Mich würde jetzt der Sachverhalt interessieren, wenn sich der Fall folgt darstellen würde:

Die Grosseltern können sich nicht mehr selbst versorgen (wie dies festgestellt worden ist, steht erst einmal nicht zur Diskussion). Nun gibt es hier insgesamt vier Kinder: davon eines in Krankenrente, eines Erwerbstätig, eines im Ausland (und ausländische Staatsbürgerschaft) und eines Arbeitslos. Das Erwerbstätige Kind hat allerdings Schulden und kein besonderes Privatvermögen: infolgedessen niemand unterhaltspflichtig gemacht werden kann. Nehmen wir dies nun als gegeben hin.

Nun die Frage, ob jetzt die Enkel überprüft werden, d.h. werden nun die Enkel zur Unterhaltspflicht herangezogen, bzw. wer wird es dann.

Weiterhin: Angenommen von den Enkel sind nur zwei erwerbstätig, sind dann Vermögenswerte wichtig, d.h. wenn Schulden gross genug sind, besteht keine Unterhaltspflicht ? Wirkt es sich aus, ob eine Ehe mit oder ohne Gütertrennung besteht ? Was ist mit Konten, die auf beide Ehepartner laufen und was ist mit Konten, die nur auf einen Ehepartner laufen ?

Weiter: Ist es ein Argument, dass sich die Grosseltern trotz selber Stadt sich nie um das (nun ggf. unterhaltspflichtige) Enkelkind gekümmert haben (z.B. nicht bei der Hochzeit, Geburtstag etc. dabei waren) und daher keine Unterhaltspflicht besteht ?

Und zuletzt: Wenn einmal Unterhaltspflicht festgestellt worden ist, woran wird der zu leistende Beitrag bemessen ? Und wird das Vorliegen der Pflicht überprüft, wenn z.B. ein Arbeitsloster Enkel wirder erwerbstätig wird, bzw. wenn ein erwerbstätiger Enkel arbeitslos wird oder Erziehungsurlaub nimmt ?

Herzlichen Dank für Eure Antworten,

Michael

Hallo Michael,

Enkel werden nicht zu Ersatzleistungen heran gezogen. Die Vorschriften gelten für Eltern gegenüber den Kindern und Kinder gegenüber den Eltern. Enkel haben keinen Unterhaltsansprüche an die Grosseltern und umgekehrt auch nicht. Damit haben sich wohl die Fragen erledigt, die zusätzlich folgen, weil nur theoretisch.

Gruss Günter

mit grossem Interesse verfolge ich die Diskussionen um die
Unterhaltspflicht bzw. die Fragen sowie deren Antworten. Mich
würde jetzt der Sachverhalt interessieren, wenn sich der Fall
folgt darstellen würde:

Die Grosseltern können sich nicht mehr selbst versorgen (wie
dies festgestellt worden ist, steht erst einmal nicht zur
Diskussion). Nun gibt es hier insgesamt vier Kinder: davon
eines in Krankenrente, eines Erwerbstätig, eines im Ausland
(und ausländische Staatsbürgerschaft) und eines Arbeitslos.
Das Erwerbstätige Kind hat allerdings Schulden und kein
besonderes Privatvermögen: infolgedessen niemand
unterhaltspflichtig gemacht werden kann. Nehmen wir dies nun
als gegeben hin.

Nun die Frage, ob jetzt die Enkel überprüft werden, d.h.
werden nun die Enkel zur Unterhaltspflicht herangezogen, bzw.
wer wird es dann.

Weiterhin: Angenommen von den Enkel sind nur zwei
erwerbstätig, sind dann Vermögenswerte wichtig, d.h. wenn
Schulden gross genug sind, besteht keine Unterhaltspflicht ?
Wirkt es sich aus, ob eine Ehe mit oder ohne Gütertrennung
besteht ? Was ist mit Konten, die auf beide Ehepartner laufen
und was ist mit Konten, die nur auf einen Ehepartner laufen ?

Weiter: Ist es ein Argument, dass sich die Grosseltern trotz
selber Stadt sich nie um das (nun ggf. unterhaltspflichtige)
Enkelkind gekümmert haben (z.B. nicht bei der Hochzeit,
Geburtstag etc. dabei waren) und daher keine Unterhaltspflicht
besteht ?

Und zuletzt: Wenn einmal Unterhaltspflicht festgestellt worden
ist, woran wird der zu leistende Beitrag bemessen ? Und wird
das Vorliegen der Pflicht überprüft, wenn z.B. ein
Arbeitsloster Enkel wirder erwerbstätig wird, bzw. wenn ein
erwerbstätiger Enkel arbeitslos wird oder Erziehungsurlaub
nimmt ?

Herzlichen Dank für Eure Antworten,

Michael

Enkel werden nicht herangezogen

Enkel werden nicht zu Ersatzleistungen heran gezogen. Die
Vorschriften gelten für Eltern gegenüber den Kindern und
Kinder gegenüber den Eltern. Enkel haben keinen
Unterhaltsansprüche an die Grosseltern und umgekehrt auch
nicht.

Ist das eine Ausführungsbestimmung (wenn ja welche) oder sogar ein Gesetz und gibt es diesbezügliche Urteile ?

Ich habe gelernt bzw. gelesen, dass die Unterhaltsansprüche nur in direkter Linie gelten, von „ersten Grades“ habe ich nichts gelesen, daher würde mich die genaue Definitionsstelle davon interessieren.

Aber manchmal doch!
Hallo Zusammen!

Es sind Einzelfälle möglich, bei denen auch Enkel herangezogen werden können wenn sie Erben sind.

Link mit reinem Gesetzestext (§§ 92, 92a u. 92c BSHG):
http://steffenwasmund.hypermart.net/_buch/sozialgese…

Tschüs, Sven.

Hallo Sven,

richtig ist, wer alleiniger Erbe ist, weil die Eltern schon verstorben sind, kann auf Grund der Erbansprüche belangt werden, aber Vorraussetzung ist eben, der Erbe ist direkt als Erbe da und seine Eltern leben nicht mehr. Dies war aber nicht das hier dargestellte Problem, das zu beantworten war.

Gruss Günter

Es sind Einzelfälle möglich, bei denen auch Enkel herangezogen
werden können wenn sie Erben sind.

Link mit reinem Gesetzestext (§§ 92, 92a u. 92c BSHG):
http://steffenwasmund.hypermart.net/_buch/sozialgese…

Tschüs, Sven.

Das sollte doch…
doch nur eine Ergänzung sein. Wenn er den Link verfolgt kann er ja selbst genau prüfen, ob es für seinen Fall zutrifft oder nicht.

So grundsätzlich hat Deine Aussage ja nun auch nicht gestimmt, aber gemeinsam werden wir das Kind schon schaukeln :-}

Tschüs, Sven.

GRüsse Günter

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