ich habe von LAROV in Thüringen einen Änderungsbescheid bzgl. Rückübertagungsansprüchen erhalten.
Hierzu hätte ich nun eine Frage:
Das LAROV hatte 1993 bzw 1994 einen Bescheid zu unseren Gunsten erlassen. Mit Bescheid vom 27.Nov.2000 will das LAROV nun die alten Bescheide wegen angeblicher Fehler aufheben.
Im Bescheid heißt es hierzu:
„Die Rücknahme erfolgt nach §48 Abs. 4 ThürVwVfG fristgemäß innerhalt der vorgeschriebenen Jahresfrist. §48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG lässt die Rüchnahme eines begünstigenden Verwaltunsaktes vorbehaltlich der in Satz 2 normierten Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von der Tasache erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Aufrund von Anfragen des Herrn xyz am 15.05.2000 kamen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorstehend genannten Bescheide auf un damit began die Frist zu laufen. Erst dadurch und in Kenntnis aller Umstände, die eine Rücknahme rechtfertigen, wurde der vorliegende Bescheid überprüft.“
Nun meine Fragen:
Was steht in §48 ThürVwVfG ?
Das LAROV hat bisher keinen neuen Bescheid erlassen sondern möchte dies bis zum 27.11.01 tun. Ist die Jahresfrist aber nicht schon am 15.05.01 bereits abgelaufen d.h. ein neuer Bescheid wäre ungültig und alle alten Bescheide behielten ihre Gültigkeit ?
Was schlagt Ihr vor ?
Soll man den neuen Bescheid abwarten und ihn dann wegen nicht einhalten der Frist anfechten oder sollte man bereits jetzt tätig werden ?
Viele Frage auf einmal !
Trotzdem Dake für die Hilfe
Albert
ich habe von LAROV in Thüringen einen Änderungsbescheid bzgl.
Rückübertagungsansprüchen erhalten.
Du hast also bereits einen Bescheid. Ist da eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Hierzu hätte ich nun eine Frage:
Das LAROV hatte 1993 bzw 1994 einen Bescheid zu unseren
Gunsten erlassen. Mit Bescheid vom 27.Nov.2000 will das LAROV
nun die alten Bescheide wegen angeblicher Fehler aufheben.
Noch ein Bescheid?
Im Bescheid heißt es hierzu:
„Die Rücknahme erfolgt nach §48 Abs. 4 ThürVwVfG fristgemäß
innerhalt der vorgeschriebenen Jahresfrist. §48 Abs. 4 Satz 1
ThürVwVfG lässt die Rüchnahme eines begünstigenden
Verwaltunsaktes vorbehaltlich der in Satz 2 normierten
Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in
dem die zuständige Behörde Kenntnis von der Tasache erhält,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen. Aufrund von Anfragen des Herrn xyz am
15.05.2000 kamen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorstehend
genannten Bescheide auf un damit began die Frist zu laufen.
Erst dadurch und in Kenntnis aller Umstände, die eine
Rücknahme rechtfertigen, wurde der vorliegende Bescheid
überprüft.“
Nun meine Fragen:
Was steht in §48 ThürVwVfG ?
Kenne ich leider nicht, dürfte aber den Vorschriften anderer Länder entsprechen.
Ist idR eine Rücknahmevorschrift für rechtswidrige Verwaltungsakte.
Voraussetzung hierfür ist nicht nur die Frist, sondern auch eine Interessensabwägung, die rechtswidirgkeit des Ursprungs-VA, etc.
Hierfür mußt Du ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des ursprgl. Bescheides gehabt haben.
Die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten sind nicht ganz einfach. Deshalb solltest Du Dich bei einem Anwalt direkt in Thüringen beraten lassen. Die Beratung hier im Forum kann IMHO hierzu nicht ausreichen.
Das LAROV hat bisher keinen neuen Bescheid erlassen sondern
möchte dies bis zum 27.11.01 tun. Ist die Jahresfrist aber
nicht schon am 15.05.01 bereits abgelaufen d.h. ein neuer
Bescheid wäre ungültig und alle alten Bescheide behielten ihre
Gültigkeit ?
Was schlagt Ihr vor ?
Soll man den neuen Bescheid abwarten und ihn dann wegen nicht
einhalten der Frist anfechten oder sollte man bereits jetzt
tätig werden ?
Jetzt tätig werden!! Du hast bereits einen Bescheid, oder nicht?
Und die Anfechtung darf sich nicht nur auf die Frist stützen, sondern sollte auf breiter Front erfolgen. Alle denkbaren Einwendungen solltest Du vorbringen.
( auch i.R. des SachenRBerG, VermG…)
Viele Frage auf einmal !
Trotzdem Dake für die Hilfe
Albert
ich habe von LAROV in Thüringen einen Änderungsbescheid bzgl.
Rückübertagungsansprüchen erhalten.
Du hast also bereits einen Bescheid. Ist da eine
Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Vielleicht ist Bescheid nicht das richtige Wort. Es handelt sich ehr um ein Informationsschreiben über eine beabsichtigte Entscheidung des LAROVs. D.H. das LAROV beabsichtigt die alten Bescheide (siehe unten) für ungültig zu erklären.
Ich hatte damals das Recht innerhalb eines Monat nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Tat dies aber nur mündlich.
Damals war mir aber die Sache mit der Frist (siehe unten) noch nicht aufgefallen.
Hierzu hätte ich nun eine Frage:
Das LAROV hatte 1993 bzw 1994 einen Bescheid zu unseren
Gunsten erlassen. Mit Bescheid vom 27.Nov.2000 will das LAROV
nun die alten Bescheide wegen angeblicher Fehler aufheben.
Noch ein Bescheid?
Ja. Dies waren damals ein Feststellungsbescheid und ein Umdeutungsbescheid. Im Umdeutungsbescheid wurden wir als Berechtigte im Rückübertagungsverfahren festgestellt.
Im Bescheid heißt es hierzu:
„Die Rücknahme erfolgt nach §48 Abs. 4 ThürVwVfG fristgemäß
innerhalt der vorgeschriebenen Jahresfrist. §48 Abs. 4 Satz 1
ThürVwVfG lässt die Rüchnahme eines begünstigenden
Verwaltunsaktes vorbehaltlich der in Satz 2 normierten
Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in
dem die zuständige Behörde Kenntnis von der Tasache erhält,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen. Aufrund von Anfragen des Herrn xyz am
15.05.2000 kamen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorstehend
genannten Bescheide auf un damit began die Frist zu laufen.
Erst dadurch und in Kenntnis aller Umstände, die eine
Rücknahme rechtfertigen, wurde der vorliegende Bescheid
überprüft.“
Nun meine Fragen:
Was steht in §48 ThürVwVfG ?
Kenne ich leider nicht, dürfte aber den Vorschriften anderer
Länder entsprechen.
Ist idR eine Rücknahmevorschrift für rechtswidrige
Verwaltungsakte.
Voraussetzung hierfür ist nicht nur die Frist, sondern auch
eine Interessensabwägung, die rechtswidirgkeit des
Ursprungs-VA, etc.
Hierfür mußt Du ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand
des ursprgl. Bescheides gehabt haben.
Hatte ich eigentlich schon! Als festgestellt wurde, daß wir und noch 2 andere berechtigt sind haben wir das Gebäude zusammen mit der Treuhand verkauft in gutem Glauben, daß wir das Geld bekommen. Erfolgt nun der neue Bescheid vom LAROV sitz eine weitere Partei als Berechtigte im Boot. Diese Partei wir nun auch noch den größten Anteil am Verkaufserlös bekommen.
Die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten sind
nicht ganz einfach. Deshalb solltest Du Dich bei einem Anwalt
direkt in Thüringen beraten lassen. Die Beratung hier im Forum
kann IMHO hierzu nicht ausreichen.
Das LAROV hat bisher keinen neuen Bescheid erlassen sondern
möchte dies bis zum 27.11.01 tun. Ist die Jahresfrist aber
nicht schon am 15.05.01 bereits abgelaufen d.h. ein neuer
Bescheid wäre ungültig und alle alten Bescheide behielten ihre
Gültigkeit ?
Was schlagt Ihr vor ?
Soll man den neuen Bescheid abwarten und ihn dann wegen nicht
einhalten der Frist anfechten oder sollte man bereits jetzt
tätig werden ?
Jetzt tätig werden!! Du hast bereits einen Bescheid, oder
nicht?
Und die Anfechtung darf sich nicht nur auf die Frist stützen,
sondern sollte auf breiter Front erfolgen. Alle denkbaren
Einwendungen solltest Du vorbringen.
( auch i.R. des SachenRBerG, VermG…)
Viele Frage auf einmal !
Trotzdem Dake für die Hilfe
Albert