'Überbelegung' bei §5-Wohnung

Moin!

Eine Freundin von mir bewohnt mit ihrem Kind eine §5-Wohnung für zwei Personen. Sie will nun einen Freund aus Polen auf unbestimmte Zeit bei sich aufnehmen, bis er Job und Wohnung in HH gefunden hat.

Bin skeptisch, ob sie das darf … Läuft sie evtl. Gefahr, mehr Miete zahlen zu müssen oder sogar die Wohnung zu verlieren, wenn´s rauskommt? Keine Ahnung, wie lange die „Unterkunft gewährt“ werden soll, aber in Hamburg Wohnung und Job zu finden is ja nicht sooo einfach; könnte also dauern …

Was darf sie/was darf sie nicht? Worauf muß ggf. geachtet werden?
Danke im Voraus für Eure Hilfe!
Vince.

Moin!

Eine Freundin von mir bewohnt mit ihrem Kind eine §5-Wohnung
für zwei Personen. Sie will nun einen Freund aus Polen auf
unbestimmte Zeit bei sich aufnehmen, bis er Job und Wohnung in
HH gefunden hat.

Hallo Vincent,

eine Aufnahme des Freundes auf unbestimmte Zeit ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Ausserdem bedarf der aus Polen stammenden Europäer eine Aufenthaltserlaubnis, die er jedoch wegen fehlender Berufstätigkeit und Wohnung nicht erhalten wird. Asyl ist nicht möglich. Das Sozialamt ist nicht verpflichtet jemand zu unterstützen, der sich freiwillig in Not begibt.

Bin skeptisch, ob sie das darf … Läuft sie evtl. Gefahr,
mehr Miete zahlen zu müssen oder sogar die Wohnung zu
verlieren, wenn´s rauskommt? Keine Ahnung, wie lange die
„Unterkunft gewährt“ werden soll, aber in Hamburg Wohnung und
Job zu finden is ja nicht sooo einfach; könnte also dauern …

Die Gewährung eines illegalen Aufenthaltes kann mit strafrechtlichen Maßnahmen enden.

Was darf sie/was darf sie nicht? Worauf muß ggf. geachtet
werden?
Danke im Voraus für Eure Hilfe!
Vince.

Der junge Mann soll sich einen Arbeiztsplatz suchen und dann über den Arbeitgeber eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Gruss Günter