Domain mit Städtenamen führt auf private Website

Hallo !

Ich habe eine Domain registriert die den Namen meiner Stadt(.org)
hat und die eine direkte weiterleitung auf meine private Website
hat ! Nun hat einer der offiziele Website meiner Stadt(.de) mich aufgefordert, die Umleitung auf die offizielle Stadt-website zulegen, sonst würde er rechtliche Schritte und so weiter einleiten! Darf er Das? Was habe ich zu beachten ?

MfG Sven

Hallo Sven,

da es so ein alter Hut ist und jeder mit ein wenig Nachdenken auch selbst drauf kommt: Tu es! Entscheidungen hierzu gibt es massenhaft (heidelberg.de) und nur ganz wenige spinnerte Abweichler in der Rechtsprechung gehen nicht von einem generellen Freihaltebedürfnis auch über .de hinaus gehend aus.

Du versuchst Dich hier mit fremden Federn zu schmücken und fremde Popularität auszunutzen. Ist doch wohl klar, dass die Stadt da nicht mitspielt. Da Dich aber die Umleitung natürlich Geld kostet (du müsstest die Domain weiter bezahlen) würde ich alternativ lieber anbieten die Domain zu übertragen oder zu kündigen.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

In Ergänzung zu meinem Vorredner:
such mal unter „Entscheidung heidelberg.de“ z.b. unter www.netlaw.de , dort ist alles erklärt.
Namensrecht am Städtenamen hat die Stadt.
TLDs sind egal dabei.
Du hast kein Recht auf den Namen, oder heißt Du wie die Stadt?

Es gilt wie überall bei Domainnamen: Finger weg von bekannten Namen, egal in welcher Form (xy-fan.de etc).

Du hast sogar noch Glück gehabt, daß nicht sofort eine Abmahnung kam, die Dich Geld kostet.

Viel Glück
Harry

Zusatzfrage
Hallo,
eigentlich ist mir das Thema mit der Namens-Entscheidung bekannt. Wie würde es ich aber verhalten in meinem Fall: Ich benutze die Domain Sürth-Digital.de, Sürth ist ein Vorort von Köln. Die Seite dreht sich um alles was mit dem Kaff zu tun hat, existiert seit Jahren und wird auch von der Dorfgemeinschaft mit Informationen beliefert. Wenn die Stadt Köln irgendwann auf die Idee käme, für Ihre Vororte selber Seiten betreiben zu wollen, müsste ich dann meine Domain rausrücken? Könnte ich die Stadt Köln auf z.B. Sürth.de verweisen, da die Domain noch frei ist? Gibt es sowas wie ein Gewohnheitsrecht, da ich die Domain seit Jahren benutze?

Danke
Merit

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Hallo,
eigentlich ist mir das Thema mit der Namens-Entscheidung
bekannt. Wie würde es ich aber verhalten in meinem Fall: Ich
benutze die Domain Sürth-Digital.de, Sürth ist ein Vorort von
Köln. Die Seite dreht sich um alles was mit dem Kaff zu tun
hat, existiert seit Jahren und wird auch von der
Dorfgemeinschaft mit Informationen beliefert. Wenn die Stadt
Köln irgendwann auf die Idee käme, für Ihre Vororte selber
Seiten betreiben zu wollen, müsste ich dann meine Domain
rausrücken? Könnte ich die Stadt Köln auf z.B. Sürth.de
verweisen, da die Domain noch frei ist? Gibt es sowas wie ein
Gewohnheitsrecht, da ich die Domain seit Jahren benutze?

Danke
Merit

Hallo Merit,

hierzu zwei Entscheidungen:

LG Köln i.S. Huerth.de
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGKoeln961217…

OLG Köln i.S. Alsdorf.de
http://www.online-recht.de/vorent.html?OLGKoeln99011…

Die erste wäre günstig für Dich, ist aber inzwischen überholt.
Die zweite bedeutet für Dich: Namensrechtsverletzung ja.
Stadtteilnamen sind ebenfalls von dem Namensrecht der Städte umfaßt.
Nimm es aber nicht als in Blei gegossen, die Meinungen gehen „noch“ auseinander ( z.b. soll schwabing.de zulässig von jedem registriert werden können). Ich halte aber die Stadtteilnamen für geschützt.

Der jahrelange Gebrauch macht die Unzulässigkeit nicht besser, es sei denn die Stadt Köln weiß davon und unternimmt nichts.
Es wäre sicherer sich eine Genehmigung der Stadt Köln zu holen.
Andererseits weckst Du damit schlafende Hunde.

Viel Glück
Harry

Holla

Du hast sogar noch Glück gehabt, daß nicht sofort eine
Abmahnung kam, die Dich Geld kostet.

Allem anderen stimme ich zu, aber hier noch eine kleine Einschraenkung. Nicht jeder kann abgemahnt werden, nur geschaeftsmaessige Seiten. Haette ich die Seite „Berlin.de“ und nichts als ein Bild meiner Katze drauf, koennte mich niemand abmahnen, nur die Freigabe oder Uebergabe der Seite verlangen.

Nur wird man relativ schnell „geschaeftsmaessig“, ein bischen fremde Werbung, Banner, usw. koennen schon dafuer sorgen…

Das ganze nur so als allgemeine Warnung, falls jemand mal solch eine Abmahnung im Briefkasten findet. Oder lieg ich da komplett falsch?

Gruss, Lutz

Hallo Lutz,

das Geschäftmäßige spielt keine Rolle.
Die Verletzung des Namensrechtsist bereits durch die Registrierung gegeben.
Zusätzliche Verstöße gegen das MarkenG, UWG etc. sind möglich aber nicht notwendig.
Das Einzige was helfen kann, ist die sofortige Herausgabe und ein Schreiben, daß man bei nur einer Verwarnung bereits die Domain herausgegeben hätte.
Dann war die Abmahnung verfrüht und die Kosten sind nicht zu tragen. Abgrenzungesschwierigkeiten gibt es aber immer und die Verletzung muß immer im Einzelfall geprüft werden.

Die gewerbliche Ausnutzung kann u.U. sogar dazuführen, daß die damit erzielten Gewinne herausgegeben werden müssen.

Gruß
Harry

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Holla

Die Verletzung des Namensrechtsist bereits durch die
Registrierung gegeben.
Zusätzliche Verstöße gegen das MarkenG, UWG etc. sind möglich
aber nicht notwendig.

Ja, sehe ich auch so…

Dann war die Abmahnung verfrüht und die Kosten sind nicht zu
tragen. Abgrenzungesschwierigkeiten gibt es aber immer und die
Verletzung muß immer im Einzelfall geprüft werden.

WAS will der Antragsteller denn abmahnen? Er kann gegen die Rechtsverletzung vorgehen (Anzeige, Schadensersatz, freundlich die Entfernung verlangen, usw.), aber eine Abmahnung ist doch in diesem Fall eine Sache des Wettbewerbrechts, oder? Und ein Wettbewerb liegt in meinem Beispiel ja nicht vor.

Die gewerbliche Ausnutzung kann u.U. sogar dazuführen, daß die
damit erzielten Gewinne herausgegeben werden müssen.

Ich meinte geschaeftsmaessig (nicht den „schlimmeren“ *g* Fall gewerbsmaessig).

Gruss, Lutz

Holla

Die Verletzung des Namensrechtsist bereits durch die
Registrierung gegeben.
Zusätzliche Verstöße gegen das MarkenG, UWG etc. sind möglich
aber nicht notwendig.

Ja, sehe ich auch so…

Schöööööön

Dann war die Abmahnung verfrüht und die Kosten sind nicht zu
tragen. Abgrenzungesschwierigkeiten gibt es aber immer und die
Verletzung muß immer im Einzelfall geprüft werden.

WAS will der Antragsteller denn abmahnen? Er kann gegen die
Rechtsverletzung vorgehen (Anzeige, Schadensersatz, freundlich
die Entfernung verlangen, usw.), aber eine Abmahnung ist doch
in diesem Fall eine Sache des Wettbewerbrechts, oder? Und ein
Wettbewerb liegt in meinem Beispiel ja nicht vor.

Richtig ist, daß eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht kommt.
Es gilt als Voraussetzung für ein Klageverfahren.
Abmahnung gilt für die Verletzung des Namensrechts, um eine Wiederholung zu untersagen. Erst die Wiederholungsgefahr rechtfertigt eine Unterlassungsklage.
Entsprechend kann man im Namensrecht/ Markenrecht diese Prinzipien anwenden „nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen“, zumal man nicht weiß, ob nicht eine Berechtigung des angeblichen Verletzers vorhanden ist.
Als milderes Mittel gilt die Verwarnung vor der Abmahnung ohne Kostenfolge.

Die gewerbliche Ausnutzung kann u.U. sogar dazuführen, daß die
damit erzielten Gewinne herausgegeben werden müssen.

Ich meinte geschaeftsmaessig (nicht den „schlimmeren“ *g* Fall
gewerbsmaessig).

Das „Gewerbe“ ist doch ein Geschäft, oder? :wink:
ansonsten aber in der Rechtsfolge gleich, Gewinnerzielung ist maßgebend.

Gruss, Lutz

Gruß zurück
Harry

Hallo Harry,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Ich werde die Hunde wohl weiterhin schlafen lassen, zumal sie bereits mal mit einem Auge wach waren. Ich habe mal Daten von der Stadt Köln zur Verfügung gestellt bekommen um sie auf meiner Seite zu veröffentlichen. Das nehme ich einfach mal als Einverständniserklärung.

Grüße
Merit

Hallo Merit,

hierzu zwei Entscheidungen:

LG Köln i.S. Huerth.de
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGKoeln961217…

OLG Köln i.S. Alsdorf.de
http://www.online-recht.de/vorent.html?OLGKoeln99011…

Die erste wäre günstig für Dich, ist aber inzwischen überholt.
Die zweite bedeutet für Dich: Namensrechtsverletzung ja.
Stadtteilnamen sind ebenfalls von dem Namensrecht der Städte
umfaßt.
Nimm es aber nicht als in Blei gegossen, die Meinungen gehen
„noch“ auseinander ( z.b. soll schwabing.de zulässig von jedem
registriert werden können). Ich halte aber die Stadtteilnamen
für geschützt.

Der jahrelange Gebrauch macht die Unzulässigkeit nicht besser,
es sei denn die Stadt Köln weiß davon und unternimmt nichts.
Es wäre sicherer sich eine Genehmigung der Stadt Köln zu
holen.
Andererseits weckst Du damit schlafende Hunde.

Viel Glück
Harry