Hi
wir wollen aus unserer Wohnung ausziehen und haben folgende Klausel im Mietvertrag:
„Die Mieter haben bestätigt, dass sie beim Einzug eine fachmännisch komplett renovierte Wohnung übernommen haben. Unabhängig von der Mietdauer verpflichten sie sich, die Wohnung in ebensolchem Zustand beim Auszug zurückzugeben, d.h. vollständig von einem Fachmann renoviert. Auf jegliche Einrede gegen die Übernahme dieser Verpflichtung, gleich aus welchem Grunde, wird von vorneherein verzichtet.“
Meine Fragen dazu wären:
Ist so eine weitgehende Klausel überhaupt legal?
(Die Wohnung war nicht so toll renoviert, die Mängel fielen aber erst nach gewisser Mietzeit auf. In keinem Fall war komplett renoviert worden.)
Sind wir verpflichtet die Wohnung von einem Maler (also fachmännisch) streichen zu lassen oder können wir das legalerweise auch selbst machen, ohne dass der Vermieter das beanstanden kann?
Wir aind noch Studenten und finanziell ist nicht allzuviel drin.
Hi
wir wollen aus unserer Wohnung ausziehen und haben folgende
Klausel im Mietvertrag:
„Die Mieter haben bestätigt, dass sie beim Einzug eine
fachmännisch komplett renovierte Wohnung übernommen haben.
Unabhängig von der Mietdauer verpflichten sie sich, die
Wohnung in ebensolchem Zustand beim Auszug zurückzugeben, d.h.
vollständig von einem Fachmann renoviert. Auf jegliche Einrede
gegen die Übernahme dieser Verpflichtung, gleich aus welchem
Grunde, wird von vorneherein verzichtet.“
Meine Fragen dazu wären:
Ist so eine weitgehende Klausel überhaupt legal?
(Die Wohnung war nicht so toll renoviert, die Mängel fielen
aber erst nach gewisser Mietzeit auf. In keinem Fall war
komplett renoviert worden.)
Hallo Rana,
wenn es sich hier um eine Individualklausel handelt, also diese mietvertragliche Vereinbarung besprochen und danach einvernehmlich im Mietvertrag eingetragen wurde, muss entgegen der Rechtslage zu Schönheitsreparaturen tatsächlich renoviert werden.
Sind wir verpflichtet die Wohnung von einem Maler (also
fachmännisch) streichen zu lassen oder können wir das
legalerweise auch selbst machen, ohne dass der Vermieter das
beanstanden kann?
Diese Arbeiten könnt ihr natürlich selbst durchführen.
Wir aind noch Studenten und finanziell ist nicht allzuviel
drin.
Ist es sinnvoll in den Mieterbund einzutreten?
Ja, würde ich in diesem Fall empfehlen, wobei eine Nachfrage notwendig ist, was es kostte, ab wann der Rechtsschutz eintritt oder je nach Einkommen könnte möglicherweise auch Beratungshilfe möglich werden. Also mal beim zuständigen Amtsgericht nachfragen.
Hi
wir wollen aus unserer Wohnung ausziehen und haben folgende
Klausel im Mietvertrag:
„Die Mieter haben bestätigt, dass sie beim Einzug eine
fachmännisch komplett renovierte Wohnung übernommen haben.
Unabhängig von der Mietdauer verpflichten sie sich, die
Wohnung in ebensolchem Zustand beim Auszug zurückzugeben, d.h.
vollständig von einem Fachmann renoviert. Auf jegliche Einrede
gegen die Übernahme dieser Verpflichtung, gleich aus welchem
Grunde, wird von vorneherein verzichtet.“
Meine Fragen dazu wären:
Ist so eine weitgehende Klausel überhaupt legal?
(Die Wohnung war nicht so toll renoviert, die Mängel fielen
aber erst nach gewisser Mietzeit auf. In keinem Fall war
komplett renoviert worden.)
Hallo Rana,
wenn es sich hier um eine Individualklausel handelt, also
diese mietvertragliche Vereinbarung besprochen und danach
einvernehmlich im Mietvertrag eingetragen wurde, muss entgegen
der Rechtslage zu Schönheitsreparaturen tatsächlich renoviert
werden.
Hallo,
wie bereits angesprochen, könnte entscheidend sein, ob das AGB-Gesetz Anwendung findet. Das wäre dann der Fall, wenn dein Vermieter diesen Mietvertrag vorformuliert und für eine vielzahl von (potentiellen) Vertragspartnern verwendet.
Im übrigen erscheint mir die Formulierung „unabhängig von der Mietdauer“ mißglückt und nicht zulässig. Denn es verstößt auf jeden Fall gegen Grundsatz von Treu und Glauben, wenn umgehend gekündigt wird und daher eine Verschlechterung durch vertragsgemäße Nutzung gar nicht eintreten könnte.
Ansonsten sei wirklich der Gang zum Anwalt / Mieterverein zu empfehlen, gerade auch wegen der Vereinbarkeit mit dem AGBG.
Hallo,
wie bereits angesprochen, könnte entscheidend sein, ob das
AGB-Gesetz Anwendung findet. Das wäre dann der Fall, wenn dein
Vermieter diesen Mietvertrag vorformuliert und für eine
vielzahl von (potentiellen) Vertragspartnern verwendet.
Im übrigen erscheint mir die Formulierung „unabhängig von der
Mietdauer“ mißglückt und nicht zulässig.
Diese Formulierung im Mietvertrag ist, wenn sie besprochen und somit individuell vereinbart wurde, rechtswirksam. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt hier nicht vor. Bei der hier wohl erklärten Klausel handelt es sich um „keine“ Vertragsklausel im Sinne von Musterverträgen. So wie der Fragesteller dies hier darstellt, ist diese Klausel offensichtlich unabhängiug vom Mustervertrag eingefügt worden. Und da gilt nun einmal die individuelle vertragliche Vereinbarung und das freie Vertragsrecht solange Vereinbarungen nicht sittenwidrig sind oder in Zusammenhang mit anderen Vorschriften im Widerspruch stehen, nicht gegen das Mietrecht. Ein Verstoss gegen AGBG kann - wenn man den Mietvertrag durchprüft - möglicherweise darin bestehen, das hier die Unklarheitenregelung tangiert ist, dazu müsste man jedoch den Voprgang insgesamt genau kennen, insbesondere was besprochen wurde, dass diese Klausel eingetragen wurde und weshalb diese Klausel unterschrieben wurde.
Gruss Günter
Denn es verstößt auf
jeden Fall gegen Grundsatz von Treu und Glauben, wenn umgehend
gekündigt wird und daher eine Verschlechterung durch
vertragsgemäße Nutzung gar nicht eintreten könnte.
Ansonsten sei wirklich der Gang zum Anwalt / Mieterverein zu
empfehlen, gerade auch wegen der Vereinbarkeit mit dem AGBG.