Termin für Lohnzahlung?

Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage: Bis zu welchem Termin muß ein Arbeitgeber den (gleichbleibenden) Lohn überweisen? Im Arbeitsvertrag ist nichts geregelt.
Kann man etwas dagegen unternehmen, wenn der AG den Lohn manchmal erst am 12. des Folgemonats (Wertstellung) überweist?
Im Archiv habe ich entdeckt, daß im HGB § 64 eine eindeutige Regelung steht (am Ende des Monats), leider bezieht sich das nur auf Gehalt. Gibt es eine solche Regelung irgendwo auch für Lohn?
Möglichst zum Nachlesen und ihm „unter die Nase halten“?
Vielen Dank für Eure Antworten
J.Doe

Hi J.Doe,

ich habe auch nur dies gefunden, ich gehe aber davon aus, das es sich auch auf Löhne bezieht.

  1. Lohnzahlung und -sicherung

a. Fälligkeitszeitpunkt

Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entsteht zwar mit Erbringung der Arbeitsleistung; er wird aber nach § 614 BGB erst am Ende bestimmter Zeitabschnitte fällig. Der Arbeitnehmer hat also vorzuleisten. Monatsgehälter sind damit am Monatsende zu zahlen. Bei Vereinbarung von Stunden? oder Tagesentgelten besteht eine von § 614 BGB abweichende Verkehrssitte über wöchentliche Entgeltzahlung. Die Regelung des § 614 BGB ist allerdings dispositiv und daher nur anzuwenden, wenn kein abweichender Fälligkeitstermin im Arbeitsvertrag oder durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen vorgesehen worden ist (§ 817 Abs. 1 Nr.4 BetrVG). Verhältnismäßig häufig sind Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, wonach das Arbeitsentgelt im Laufe des Zeitabschnitts ? z.B. in der Monatsmitte ? auszuzahlen ist. Für den Anspruch auf das Arbeitsentgelt gilt die zweijährige Verjährungsfrist des g 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB, die gemäß § 201 Satz 1, § 198 Satz 1 BGB jeweils am Jahresende beginnt.

Ich hoffe es hilft.

Gruß
roland

Hallo,

Lohn und Gehalt sind Arbeitsrechtlich das gleiche.

Grüße
Michael

Hallo Michael,
ist das Deine Meinung oder steht das irgendwo.
Der § 64 HGB bezieht sich nämlich ausdrücklich auf das Gehalt eines Handlungsgehilfen im kaufmännischen Gewerbe, aber genau darum handelt es sich hier nicht. Es geht um Lohn im gartenbaulichen Gewerbe.
Gibt es da auch irgendeine Regelung, daß der Lohn am Ende des Monats oder spätestens bis zum x.ten des Folgemonats auf dem Konto des AN sein muß?
Gruß
J.Doe

Hallo Roland,
vielen Dank für Deine Antwort, sie hilft mir aber leider wenig.
Der § 614 BGB regelt leider nur, daß die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Wie lange genau aber „nach“ ist, steht da nicht drin. Und es geht hier um einen Arbeitgeber, der dieses „nach“ immer weiter ausdehnt, zuletzt schon auf 13 Tage.
Gibt es da irgendwelche nachzulesenden Rechte des AN, die ich dem AG unter die Nase halten kann. Eine freundliche Bitte hat relativ wenig Zweck, darauf gibt es eine dumme Antwort und das Problem bleibt bestehen. Helfen würde hier nur ein klarer Hinweis auf eine eindeutige Rechtslage.
Vielen Dank nochmal
J.Doe

Hallo,

es gibt natürlich kein Gesetz in dem steht Lohn ist gleich Gehalt.
Nur in meinen Kommentaren über Arbeitsrecht vertreten die Autoren diese Meinung.
So hat das Bundesarbeitsministerium das Buch Arbeitsrecht von Halbach, Paland, Schwedes, Wlotzke herausgebracht. Darin steht im Kapitel 2 RNr. 174.
Die Bezeichnung „Lohn“ wird im Arbeitsrecht häufig nur bei Arbeitern verwendet, bei Angestellten wird dagegen von „Gehalt“ und bei Künstlern von „Gage“ gesprochen. Als alle diese Begriffe umfassender Oberbegriff werden die Ausdrücke Arbeitsentgelt oder Arbeitsvergütung verwendet (zum Teil auch Bezüge, Honorar oder Entschädigung). Rechtliche Bedeutung kommt allen diesen Unterschieden zwischen den Begriffen nicht zu.

Ende des Zitats.

Ähnlich äußert sich Wolfgang Däubler in seinem Buch Arbeitsrecht2.

Der Lohn muß entweder nach Zeitabschnitten bemessen (Wochen oder Monatslohn), so ist er nach Ablauf des Zeitabschnitts zu zahlen.
Steht im BGB, aber das weisst du ja schon. Ablauf des Zeitabschnitts ist allerdings der erste des Folgemonats und nicht der 13.

Ich kenne Dein Arbeitsverhältnis nicht. Habt Ihr einen Betriebsrat? Dann hat der vielleicht eine Betriebsvcereinbarung abgeschlossen. Oder seid Ihr Tarifgebunden? Dann könnte noch etwas im Tarifvertrag stehen.

Mit Grüßen
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Lieber Kollege,

bin zwar Laie, aber ich weiß, daß so etwas bei uns in der Chemie im MTV (Manteltarifvertrag) geregelt ist.

Bös´ gekniffen biste aber, wenn dein AG nicht im Arbeitgeberverband ist… oder Du nicht in der Gewerkschaft.
Letzeres kannst Du natürlich beeinflussen.

Ich würde Deine Gewerkschaft bzw. BR fragen, falls voorhanden.

Gruß
Bernd

Hallo.

Der § 614 BGB regelt leider nur, daß die Vergütung nach der
Leistung der Dienste zu entrichten ist. Wie lange genau aber
„nach“ ist, steht da nicht drin. Und es geht hier um einen
Arbeitgeber, der dieses „nach“ immer weiter ausdehnt, zuletzt
schon auf 13 Tage.

Für die Frage, wann Ihr Anspruch auf die Vergütung fällig wird, kommt es darauf an, welche Partei des Arbeitsvertrages ihre Leistung zuerst erbringen muß, d.h. „vorleistungspflichtig“ ist. Wie bereits angemerkt stoßren wir dann auf § 614 BGB:
„Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“
Gemäß dieser gesetzlichen Regelung muß erst der Arbeitnehmer und dann der Arbeitgeber leisten. Wenn die Parteien eine bestimmte Monatsvergütung vereinbart haben , d.h. die die „Vergütung nach Zeitabschnitten“ (= Monaten) „bemessen“ haben, dann muß der Arbeitgeber also erst „nach dem Ablauf“ der einzelnen Monate, d.h. am ersten Tag des Folgemonats zahlen. Hiervon kann aber per AV, TV abgewichen werden.

Wenn das Geld nicht pünktlich kommt, entsteht sofort (also ohne Mahnung, Frist, etc.) Verzug! Danach ist eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung nicht erforderlich.
Das Ganze basiert auf § 284 Abs.2 BGB, welcher lautet:
„Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.“

Da für die Leistungspflicht des Arbeitgebers praktisch immer ein bestimmter Monatstag festgelegt ist (zum Beispiel der 15. des laufenden Monats oder der Monatsletzte (HGB) oder gemäß § 614 BGB der erste Tag des Folgemonats), kommt der Arbeitgeber gemäß § 284 Abs.2 BGB automatisch in Verzug, wenn er diesen Monatstag ohne Zahlung vergehen läßt.

Ab dem Zeitpunkt, in dem Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist, haben Sie einen Anspruch auf Verzugszinsen. Falls deren Höhe nicht im Arbeitsvertrag oder in einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach § 288 Abs.1 Satz 1 BGB.

Nach der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung dieser Vorschrift haben Sie einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S.1242)“ pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank festgesetzt und von Zeit zu Zeit geändert. Derzeit beträgt er 3,62 %. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen daher zur Zeit 8,62 % pro Jahr. Die jeweils aktuelle Höhe des Basiszinssatzes können Sie unter der folgenden Adresse abfragen:

http://www.bundesbank.de/de/statistik/zeitreihen/htm…

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt müßte es doch möglich sein, den schludrigen Arbeitgeber zu motivieren, die Überweisungen mal etwas früher zur Bank zu bringen und seine Geldprobleme anders zu lösen.
Gruß
J.Doe