Kaskoversicherung bei Diebstahl eines Rollers

Hallo Leute,

mein Sohn hat vor 8 Wochen einen 50er Roller gekauft. Der Händler wollte damals DM 3.500,00. Wir haben ihn auf DM 3.000,00 heruntergehandelt.

Zusammen mit der Haftpflichtversicherung wurde eine Teilkasko (also auch Diebstahl)-Versicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen.

Am Wochenende nun wurde der Roller gestohlen. Beim Händler haben wir uns, bevor wir mit dem Versicherungsvertreter gesprochen haben, erkundigt, ob es für Roller so etwas wie eine „Schwacke-Liste“ gibt. Der Händler hat uns das bestätigt und angegeben. Im Moment (also 8 Wochen älter und 1500 km mehr als beim Kauf) stehe der Roller in dieser Liste mit DM 3.300,00.

Die Versicherung will uns nur die DM 3.000,00 erstatten, die wir damals gezahlt haben.

Haben wir Anspruch auf den Listenpreis?

Erstens war es ja unser Verhandlungsgechick, den Preis herunterzuhandeln und zweitens ist der Schaden eh´höher, als wir erstattet bekommen. Z. B. wird der Nierenschutz und die Handschuhe, die sich im Helmfach befanden nicht bezahlt. Außerdem war vollgetankt, neues Öl, diverse Telefonate (der Diebstahl fand nachts statt und wir waren deshalb eben nachts unterwegs bei der Polizei). Außerdem haben wir den Roller mit unserem eigenen PKW gesucht. Da kommen leicht ein paar Hundert Mark zusammen. Deshalb wär´s doch wohl gerecht, wenn wir uns nicht auf den Kaufpreis verweisen lassen müssten.

Danke schon mal für eure Antworten.

Gruß
Gisela

Hi Gisela,
hier ein Auszug aus den entsprechenden Musterbedingungen (die konkreten Bedingungen können etwas anders sein, werden es aber aller Waahrscheinlichkeit nicht - schaue einfach mal selbst in Euren Versicherungsvertrag bzw. beiliegenden Bedingungen):

ZITAT
§ 13 Ersatzleistung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

ZITATENDE

Maßgeblich ist also der Wiederbeschaffungswert, wobei Ihr aus Gründen der Schadenminderungspflicht (lt. Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet seid, auch dabei das selbe Verhandlungsgeschick an den Tag zu legen, wie bei der Ersteerwerbung. Geht man also davon aus, dass ihr unter Anwendung eben dieses Verhandlungsgeschickes das gleiche Ergebnis erzielt, sind 3000,- DM gerechtfertigt. Habt Ihr aber trotz Bemühens (!) nicht den Erfolg, dann muss die Versicherung auch tatsächlich mehr leisten - höchstens jedoch den Listenpreis bei Neufahrzeugen, bzw. „normalen“ Marktpreis bei Gebrachtfahrzeugen.
Hoffe, etwas geholfen zu haben,
Gruß
Kai

http://www.zukk.de

Hallo Kai,
vielen Danks chon mal vorab für deine Antwort.

Wie ist es aber, wenn mein Sohn einen anderen/älteren Roller kauft, der vielleicht nur DM 1.500,00 kostet.

Genau das möchte er nämlich tun mit dem Argument, die „alten Schrottböcke werden nicht geklaut.“

Gruß
Gisela

Hi Gisela,
die Versicherung wird Dir/Deinem Sohn dann nur den Betrag erstatten, den er für den gestohlenen Roller aufgewendet hat. Was er dann mit dem Geld macht, ist seine Sache - z.B. einen anderen, billigeren Roller kaufen und den Rest zur Seite legen :wink:))
Mehr wird nur sehr schwer drin sein.
Übrigens: Für die Kosten für Telefonate, Briefe, Faxe, Kopien usw. könnt ihr ja mal versuchen, einen Pauschalbetrag anzusetzen. In aller Regel werden 30,- DM ohne Murren akzeptiert.
Gruß
Kai

Hallo Kai,
´tschuldige, wenn ich mich nochmal melde. Will dir aber die neueste Entwicklung berichten: Der Roller ist seit 2 Stunden wieder da. Vollkommen unversehrt. Noch nicht mal das Lenkradschloss war aufgebrochen.- Er muss wohl abtransportiert und dann einfach stehen gelassen worden sein.

Gruß
Gisela

Hi Gisela,
na toll!!! Freut mich.

Dann doch noch ein Zitat aus den Musterbedingnugen, vielleicht nützt es Euch:

Zitatanfang
§13
(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.

Na dann,
gute Fahrt!
Kai

*DerNichtAndauerndVorDemRechnerSitzt-AuchWennEsDenAnscheinHabenKönnte*