Lieber Michael,
Gesetzliche Ansprüche aus einem Tarifvertrag haben nur
Gewerkschaftsmitglieder. Lehnt Dein Arbeitgeber die Zahlung
ab, obwohl es anders im Tarifvertrag steht, solltest Du nur
klagen wenn Du Mitglied bist.
Fakt ist: In Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt können
ALLE Mitarbeiter diese Regelungen auch einklagen
(Gleichheitsgrundsatz).
– So? Unabhängig davon, daß ich bezweifel, daß Du überhaupt weißt, was der „Gleichheitsgrundsatz“ ist, wann dieser anzuwenden wäre, falls es ihn überhaupt gibt, ist Deine Aussage arbeits-, zivil- und von mir aus auch sozialrechtlich kompletter Unsinn. Die Aussage von Matthias ist korrekt.
TV gilt:
1.) wenn der AG im Verband und AN in der Gewerkschaft ist
oder 2.) wenn der TV für allgemeinverbindllich erklärt wurde
oder 3.) wenn die Geltung des TV ausdrücklich vereinbart wurde
Ausnahme sind die außertariflichen
Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge dann aber auch entsprechend
ausführlich sind.
– „entsprechend ausführlicher“? Was soll das denn heißen? „Herr Richter, ich bin AT, aber mein AV ist so dünn…?“
Zum anderen (dies ist, zugegeben, Haarspalterei) gibt es keine
„gesetzlichen Ansprüche“ aus Tarifverträgen, da sie nun mal
keine Gesetze sind. Man hat zivilrechtliche Ansprüche aus
einem Vertrag…
– Ist nicht nur Haarspalterei sondern auch falsch.
Stefan (der Mitglied der IG BCE ist, den aber solche Aussagen
ärgern…)
– netter Gruß,
LeoLo, den etwas ganz anderes hier ärgert.
P.S.: Vielleicht sollte Mike Meister sich weniger auf die Rückzahlung als auf die Anspruchsgrundlage konzentrieren… Um Rückzahlung kann es hier ja wohl schlecht gehen, wenn er gar nichts bekommen hat. Also: Freiwilligkeitsvorbehalt? Abhängigkeit von einem ungekündigtem AV? Monate der Beschäftigung? etc. in AV, TV, BetrV