Weihnachtsgeld bei Kündigung

Hallo experten :smile:

irgendwie hab ich das Gefühl, dass mir mein Weihnachtsgeld zusteht, obwohl ich zum 31.Dezember gekündigt habe.

In meinem Arbeitsvertrag ist nirgens eine Klausel, die besagt, dass bei Ausscheiden vor dem 31.03 das weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist (wie ich das aus früheren verträgen kenne).

Jetzt hab ich nach nem halben jahr gekündigt und obwohl ich schriftlich habe, dass ich dieses Jahr schon vollen Anspruch auf ein Halbes Gehalt habe, hat mir die Firma das Weihnachtsgeld (steht als „Sonderzahlung“ in der Bestätigung) nicht ausgezahlt.

Ich würde gern ein paar Meinungen hören, soll ich drum kämpfen, oder hab ich eh keine Chance ?

Danke

Gruss

Mike

Hallo Mike,

auf welcher Grundlage glaubst Du Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zu haben.

Da Du keine Einzelvereinbarung darüber hast, kann dies nur noch über einen Tarifvertrag geregelt sein. Also diesen einsehen.

Gesetzliche Ansprüche aus einem Tarifvertrag haben nur Gewerkschaftsmitglieder. Lehnt Dein Arbeitgeber die Zahlung ab, obwohl es anders im Tarifvertrag steht, solltest Du nur klagen wenn Du Mitglied bist.

Grüße Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mike,
das kommt darauf an nach welchem Tarif Du bezahlt wirst.In jeder Branche (Metall-Chemie-öffentlicher Dienst etc.) ist das anders geregelt. Aber die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht!! Gruß elmore

warum können Gewerkschafter nicht aufrichtig sein?
Lieber Michael,

Gesetzliche Ansprüche aus einem Tarifvertrag haben nur
Gewerkschaftsmitglieder. Lehnt Dein Arbeitgeber die Zahlung
ab, obwohl es anders im Tarifvertrag steht, solltest Du nur
klagen wenn Du Mitglied bist.

Dieses Argument wird von Gewerkschaftern bei der Mitgliederwerbung zwar immer wieder angeführt, aber dadurch wird es nicht richtig.
Fakt ist: In Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt können ALLE Mitarbeiter diese Regelungen auch einklagen (Gleichheitsgrundsatz). Ausnahme sind die außertariflichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge dann aber auch entsprechend ausführlich sind.
Zum anderen (dies ist, zugegeben, Haarspalterei) gibt es keine „gesetzlichen Ansprüche“ aus Tarifverträgen, da sie nun mal keine Gesetze sind. Man hat zivilrechtliche Ansprüche aus einem Vertrag…

mit kollegialem Gruß
Stefan (der Mitglied der IG BCE ist, den aber solche Aussagen ärgern…)

Hallo Stefan,

Ich will hier sicher kein Streit vom Zaun brechen, aber Deine Meinung ist falsch. Fakt ist, das nur Tarifpartner einen Gesetzlichen anspruch auf tarifvertragliche Leistungen haben.

Tarifvertragsgesetz
§ 3 Tarifgebundenheit
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

Fakt ist: In Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt können
ALLE Mitarbeiter diese Regelungen auch einklagen
(Gleichheitsgrundsatz). Ausnahme sind die außertariflichen
Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge dann aber auch entsprechend
ausführlich sind.

Zweitens hat das BAG bereits entschieden das es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ein Arbeitgeber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern tarifvertragliche Leistungen verwehrt.
Auszug aus dem Urteil 4 AZR 199/58 vom 20 Juli 1960
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aufgrund des sogenannten Gleichheitsgrundsatzes seinen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern das zu gewähren, was er auf Grund des Tarifvertrages den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren. verpflichtet ist.

Des weiteren gibt es eine ganze Reihe von Urteilen von Arbeitsgerichten, die dies immer wieder bestätigen.
Dazu kommt, das ich gerade an dem Tag von einem gekündigten Arbeitnehmer gehört hatte, der genau diesen Fall versucht hatte, nämlich sein Arbeitsgeld einzufordern. Dem wurde die Bezahlung mit der Begründung verweigert er sei nicht tarifgebunden.

mit kollegialem Gruß
Stefan (der Mitglied der IG BCE ist, den aber solche Aussagen
ärgern…)

Mit kollegialen Gruß
Michael (der Mitglied von ver.di ist, den es aber ärgert wenn man behauptet er sei nicht aufrichtig.)

Mach halblang, Kollege
Hallo.

Gesetzliche Ansprüche aus einem Tarifvertrag haben nur
Gewerkschaftsmitglieder. Lehnt Dein Arbeitgeber die Zahlung
ab, obwohl es anders im Tarifvertrag steht, solltest Du nur
klagen wenn Du Mitglied bist.

So ist es, und so bleibt es. Wenn Du noch mehr Urteile dazu brauchst, empfehle ich Dir, bei http://www.arbeitsrecht.de zu stöbern. Die Rechtslage ist wirklich eindeutig.

Daß die wenigsten Arbeitgeber diese Rechtslage in der täglichen Arbeit nutzen, ist auch klar. Gegenüber einem Gekündigten jedoch … warum nicht?

mit kollegialem, aufrichtigem (auch, wenn’s schwerfällt!) Gruß
kw
(IGM)

Hallo.

http://www.arbeitsrecht.de/abisz/kommentare/kommenta…

zur Gültigkeit der Tarife für Nicht- Gewerkschafter siehe Michaels Antwort.

Gruß kw

Lieber Michael,

Gesetzliche Ansprüche aus einem Tarifvertrag haben nur
Gewerkschaftsmitglieder. Lehnt Dein Arbeitgeber die Zahlung
ab, obwohl es anders im Tarifvertrag steht, solltest Du nur
klagen wenn Du Mitglied bist.

Fakt ist: In Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt können
ALLE Mitarbeiter diese Regelungen auch einklagen
(Gleichheitsgrundsatz).

– So? Unabhängig davon, daß ich bezweifel, daß Du überhaupt weißt, was der „Gleichheitsgrundsatz“ ist, wann dieser anzuwenden wäre, falls es ihn überhaupt gibt, ist Deine Aussage arbeits-, zivil- und von mir aus auch sozialrechtlich kompletter Unsinn. Die Aussage von Matthias ist korrekt.
TV gilt:
1.) wenn der AG im Verband und AN in der Gewerkschaft ist
oder 2.) wenn der TV für allgemeinverbindllich erklärt wurde
oder 3.) wenn die Geltung des TV ausdrücklich vereinbart wurde

Ausnahme sind die außertariflichen
Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge dann aber auch entsprechend
ausführlich sind.

– „entsprechend ausführlicher“? Was soll das denn heißen? „Herr Richter, ich bin AT, aber mein AV ist so dünn…?“

Zum anderen (dies ist, zugegeben, Haarspalterei) gibt es keine
„gesetzlichen Ansprüche“ aus Tarifverträgen, da sie nun mal
keine Gesetze sind. Man hat zivilrechtliche Ansprüche aus
einem Vertrag…

– Ist nicht nur Haarspalterei sondern auch falsch.

Stefan (der Mitglied der IG BCE ist, den aber solche Aussagen
ärgern…)

– netter Gruß,
LeoLo, den etwas ganz anderes hier ärgert.

P.S.: Vielleicht sollte Mike Meister sich weniger auf die Rückzahlung als auf die Anspruchsgrundlage konzentrieren… Um Rückzahlung kann es hier ja wohl schlecht gehen, wenn er gar nichts bekommen hat. Also: Freiwilligkeitsvorbehalt? Abhängigkeit von einem ungekündigtem AV? Monate der Beschäftigung? etc. in AV, TV, BetrV