Reise doppelt bestätigt!

Hy,

ich habe eine Reise für 1700 DM aus dem Teletext gefischt. Natürlich hab ich gleich bei dem Reisebüro angerufen, war ja auch ein Schnäppchen. Wenige Tage später kam die Bestätigung über 1700DM. Alles OK. Aber dann. Am nächsten Tag bekam ich noch eine Bestätigung über 7100DM!!! Ich rief beim Reisebüro an und die sagten mir es wäre ein EDV-Fehler des Anbieters. Kann ich die Reise für 1700DM einklagen? Ich hab ja immerhin eine Bestätigung dafür. Und wie ist das Grundsätzlich? Gilt bei zwei Bestätigungen die erste oder die zweite???

Danke im vorraus!

Hi!

Also wenn der Sachverhalt so vollständig ist, dann wäre die zweite „Bestätigung“ unbeachtlich, weil sie als neuerliches Vertragsanbot zu werten wäre.

Gruß
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Sascha,

mit der ersten Bestätigung kommt der Reisevertrag zustande. Nun haben die Veranstalter meist eine Klausel in den AGB´s dass sie sich eklatante Preiserhöhungen sowie Änderungen der Reiseleistungen vorbehalten. In diesem Fall hast Du natürlich ein kostenloses Rücktrittsrecht, kannst aber nicht auf dem ursprünglich bestätigten Preis bestehen.

Die neue Bestätigung mit dem höheren Preis ist somit warscheinlich als eine Leistungsänderung/Preisänderung deklariert was einem neuen Vertragsangebot gleichkommt. Wenn Du dieses Angebot nicht annimmst kommt kein Vertrag zustande.

Wäre mal interessant welcher Laden das ist. Wenn Du Lust hast fax mir die Unterlagen mal durch (Faxnr. in der Vika).

Bye
Rolf

Hy,

das problem ist nur sie sagen nicht das es eine Preiserhöhung ist, sondern das es ein Tippfehler bei einem/r ihrer Angestellten war. So was gibts doch in AGB’s nicht oder?

Hi Sascha,

nein, Tippfehler werden in den AGB´s sicher nicht behandelt :smile:

Aus den TUI AGB´s:

§ 6 Leistung- und Preisänderungen

6.3 Der Veranstalter behält sich vor, die augeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz au fden Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstaltter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Bebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

So weit so gut. Aber wie kannst Du nun nachweisen dass der Tippfehler ein Tippfehler ist (oder hast Du es schriftlich?). In der Vergangenheit wurden solche Fehler meist durch eine gravierende Leistungsänderung bei gleichbleibendem Preis ODER, falls die Fristen passten, durch eine Preiserhöhung kaschiert. Den Nachweis zu führen dass es sich nur um einen Fehler in der Ausschreibung handelte ist fast nicht möglich.

WENN Du innerhalb der genannten Fristen bist und eine schriftliche Bestätigung darüber hast dass der Preis ein Verschreiber war - dann würde ich evtl. mal zum Rechtsanwalt gehen.

Im Übrigen würde mich immer noch interessieren über wen das gebucht wurde…

So long
Rolf

Tja, die Reise ist von Kreuzer Tourisitk und gebucht hab ich beim Reisebüro Hegenloh. Ein Angestellter von Hegenloh war es auch der mir sagte Kreuzer haben ihnen mitgeteilt, dass dieser Preis ein Tipfehler von ihnen war. Schriftlich hab ich da nichts.