Schwere Körperverletzung und die Folgen

Hi Juristen,

ich hab neulich im Fernsehen gesehen, daß in Brandenburg ein paar 18 oder 19 Jährige Burschen vor Gericht stehen, weil sie aus sog. niederen Beweggründen einen 31 jährigen derart zusammengeschlagen haben, daß der für den Rest seines Lebens ein Schwerstpflegefall sein wird.

Stehen die Täter nach gängiger Rechtssprechung nach der Verbüßung ihrer Haftstrafe dann auch noch finanziell in der Verantwortung für das Opfer oder nicht mehr (jetzt unabhängig davon, ob sie jemals genug Geld haben werden oder nicht)? Wie werden solche Fälle im allgemeinen in D gehandhabt?

Tom

Stehen die Täter nach gängiger Rechtssprechung nach der
Verbüßung ihrer Haftstrafe dann auch noch finanziell in der
Verantwortung für das Opfer oder nicht mehr (jetzt unabhängig
davon, ob sie jemals genug Geld haben werden oder nicht)? Wie
werden solche Fälle im allgemeinen in D gehandhabt?

Tom

Guten Abend.
Ich bin zwar kein Jurist, aber meines Wissens nach haben die Täter nicht automatisch eine Verpflichtung dem Opfer gegenüber.
Das Opfer muß wohl auf zivilrechtlichem Wege seine Forderungen durchsetzen. Die eigentliche Tat erfordert ein Strafverfahren, die Schadensersatzansprüche werden dann auf zivilrechtlichem Wege zu klären sein.
Wie gesagt, das ist nur meine Meinung als Laie.

Erst Strafverfahren, dann Zivilklage…
…so kenne Ich das auch.

Da in Deutschland der Täterschutz Vorrang hat gegenüber dem Opferschutz, mußt Du Deine Forderungen als Opfer privat durchsetzen.

Du mußt also erst mal für teures Geld einen RA bemühen, der sich damit befaßt. Wenn Du Pech hast, kriegst Du nix, weil die Täter „mittellos“ sind und Du darfst Deinen Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen.

(verständnislosen) gruß (in solchen Fällen)

dennis

Hi Thomas,

zuerst kommt das Strafrecht. Hier werden Schuld und Schaden vom Staat verfolgt. Bei einer Haftstrafe nutzt es wenig, denn das Gericht dem Opfer sofort eine Schadenersatzverpflichtung des Täters ausspricht.

Das Opfer muss dann jedoch auf dem zivilen Prozessweg Schadenersatz einfordern.

Dies hat mit der Rechtskonstruktion insgesamt zu tun. Weder mit der Hilfe für das Opfer, noch für den berühmten angeblichen Schutz des Täters.

Gruss Günter

Zwischenfrage
Hallo!

Eine kurze Frage: wenn der Täter Mittellos ist, wer sollte denn deiner Meinung nach dann zahlen? - einem der nichts hat, dem kann man nichts nehmen -> das ist kein Rechtsgrundsatz sondern ergibt sich rein faktisch. Mach also einen besseren Vorschlag als die geltende Rechtslage! -> vielleicht ist das ganze dann nicht so unverständlich.

Gruß
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter!

Gibt es in Deutschland nicht so etwas wie die Privatbeteiligung in der österreichischen StPO? Eigtl. eine sinnvolle Einrichtung, wenn sie auch manchmal mißbraucht wird.

Gruß
Tom

Es gibt viel zu tun !
Hallo Tom,

das ist eine große Lücke - wer nichts hat, der kann die Sau rauslassen in Deutschland. Und die Geschädigten gucken dumm aus der Wäsche. Das finde ich auch sche…e, ohne jetzt direkt eine bessere Idee zu haben. Aber man sollte etwas ändern. Da gibt es bestimmt Möglichkeiten.
Bei Betrunkenen läuft es so ähnlich - trink Dir einen und Du kannst machen was Du willst. Das Du besoffen bist wird Dir noch strafmildernd anerkannt. Finde ich komisch - vor allem wenn es Leute betrifft die oft besoffen aus dem Rahmen fallen. Die müßten eigentlich schon in den Bau wenn sie näher als 10 Meter an Alkohol rangehen.
Es gibt viel zu tun.

bis denne
Thomas

Hallo!

Eine kurze Frage: wenn der Täter Mittellos ist, wer sollte
denn deiner Meinung nach dann zahlen? - einem der nichts hat,
dem kann man nichts nehmen -> das ist kein Rechtsgrundsatz
sondern ergibt sich rein faktisch. Mach also einen besseren
Vorschlag als die geltende Rechtslage! -> vielleicht ist
das ganze dann nicht so unverständlich.

Gruß
Tom

…so kenne Ich das auch.

Da in Deutschland der Täterschutz Vorrang hat gegenüber dem
Opferschutz, mußt Du Deine Forderungen als Opfer privat
durchsetzen.

Du mußt also erst mal für teures Geld einen RA bemühen,
der sich damit befaßt. Wenn Du Pech hast, kriegst Du nix, weil
die Täter „mittellos“ sind und Du darfst Deinen Rechtsanwalt
aus eigener Tasche bezahlen.

(verständnislosen) gruß (in solchen Fällen)

dennis

Juristisch unrichtig
Hallo!

  1. Dass es hier ein Problem gibt, weiß ich auch. Rechtsvorschriften sind aber oft nicht deswegen so, weil sie so ideal sind, sondern weil es nichts besseres gibt. Kein Land der Welt hat ein Rezept gegen dieses Problem, es sei denn man lässt den Schadenersatz den Steuerzahler zahlen oder vorauszahlen (die einzige denkbare Alternative - wird aber bei Verletzungen ohnehin gemacht durch die Krankenkasse - bei Schmerzengeld u.ä. nicht - man geht also hier den Mittelweg). Das ganze ist außerdem eher ein faktisches als ein rechtliches Problem. Nicht zu vergessen - gegen solche Probleme kann man aber eine Versicherung abschließen!

  2. Dein übriges Vorbringen ist rechtlich falsch. Soetwas schreiben zwar schlechte Zeitungen, juristisch ist das ganze aber unrichtig. Beim ersten Problem geht es ums Zivilrecht. Man hat natürlich einen Schadenersatzanspruch gegen einen Mittellosen, wie gegen jeden anderen auch. Das Problem ist nur, dass es kein exekutierbares Vermögen gibt und daher faktisch sehr schwer exekutieren lässt, das ändert aber nichts am Anspruch. Sollte derjenige einmal Vermögen erwerben kann man natürlich sofort zugreifen. Das zweite ist ein strafrechtliches Problem - nirgendwo steht, dass Mittellose nicht bestraft würden. Mittellosigkeit ist auch nicht automatisch ein Milderungsgrund.
    Sonst ist dein Vorbringen zum Betrunkensein falsch. Setzt sich jemand in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, um schuldunfähig eine Straftat zu begehen, dann würde er genauso bestraft wie ein Nichtbetrunkener (!!!) -> sogenannte actio libera in causa. Dasselbe gilt ähnlich beim Fahrlässigkeitsdelikt. Trunkenheit ist auch nicht automatisch strafmildernd - kann natürlich sein, aber nicht automatisch.
    Also das Argument mit dem Betrinken bringen zwar immer die schlechten Medien, wie Bild oder Kronenzeitung aber auch das Fernsehen, es ist aber sowohl zivil- als auch strafrechtlich ganz schlicht und einfach unrichtig.

Gruß
Tom

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Das meinen Sie doch hoffentlich nicht ernst?
Hallo, Dennis,

Da in Deutschland der Täterschutz Vorrang hat gegenüber dem
Opferschutz, mußt Du Deine Forderungen als Opfer privat
durchsetzen.

  1. Was Sie da als „Täterschutz“ diffamieren, nennt sich Rechtsstaatlichkeit. Dazu gehört, daß der Bürger erst dann mit einschneidenden Beschränkungen seiner Freiheit belastet werden darf, wenn ein Gericht sich in einem Verfahren, in dem der Bürger sich angemessen verteidigen konnte, von seiner Schuld überzeugt hat - oder möchten Sie für drei Jahre weggesperrt werden, ohne vorher auch nur mal gefragt worden zu sein, nur weil irgendjemand irgendetwas über Sie behauptet?

Apropos „Täterschutz“ - woher wissen Sie, daß die Jugendlichen, von denen im Ausgangsposting die Rede ist, Täter sind? Waren Sie dabei? Ein Gericht jedenfalls hat, wie ich dem Ausgangsposting entnehme, die Schuld der Jugendlichen noch nicht festgestellt.

  1. Auch der Begriff „Opferschutz“ ist hier fehl am Platz. Unsere Rechtsordnung basiert auf dem autonomen, mit Menschenwürde versehenen, eigenverantwortlich entscheidenden Individuum (Art. 1 GG). Dazu gehört auch, daß jeder selbst darüber entscheidet, ob und wann er sein Recht (hier also seinen Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld) geltend macht. Damit ist unvereinbar, dem Opfer stets von Amts wegen Schadensersatz aufzudrängen. Es kann nämlich auch in solchen Fällen Situationen geben, in denen das Opfer aus persönlichen Gründen, die die Rechtsordnung zu respektieren hat, auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet (z.B. Schädigungen unter Eheleuten, guten Freunden, Verwandten, o.ä.). Der „Opferschutz“, so wie Sie ihn verstehen, beeinträchtigt daher die Entscheidungsfreiheit des Opfers und ist daher allenfalls staatliche Bevormundung.

Du mußt also erst mal für teures Geld einen RA bemühen,
der sich damit befaßt. Wenn Du Pech hast, kriegst Du nix, weil
die Täter „mittellos“ sind und Du darfst Deinen Rechtsanwalt
aus eigener Tasche bezahlen.

Für diejenigen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, ist die Prozeßkostenhilfe da. Im übrigen ist das Risiko, daß der Schuldner mittellos ist, allgemeines Lebensrisiko, mit dem jeder Gläubiger leben muß. Abgesehen davon, ist für die angemessene Sanktionierung der Straftat ohnehin das Strafrecht und nicht das Zivilrecht zuständig. Die gebotene Sühne der Tat leidet also nicht darunter, daß der Täter mittellos ist.

Aus gegebenem Anlaß auch noch ein Wort zum Verhältnis Strafverfahren/Zivilklage: Es ist nicht richtig, daß das Strafverfahren der Klageerhebung im Zivilverfahren vorausgehen muß. Es kann parallel vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz/Schmerzensgeld geklagt werden. Nach Maßgabe der §§ 403 ff StPO kann über den Anspruch auf Entschädigung sogar im Strafverfahren mitentschieden werden. Das parallele Vorgehen ist auch anzuraten. Es wäre insbesondere ein grober Fehler, mit der zivilrechtlichen Durchsetzung der Ansprüche abzuwarten, bis die Täter eine etwaige mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt haben. Die in Betracht kommenden Ansprüche verjähren nämlich innerhalb von drei Jahren und die Verjährung wird durch die Strafhaft weder gehemmt noch unterbrochen (warum auch?).

Grüße,

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Danke für die Belehrung…
…ich wußte nicht so genau Bescheid darüber.

Mich hat nur mal ein Polizist darüber belehrt, daß Schmerzensgeld auf zivilrechtlichem Wege eingeklagt werden muß.

Desweiteren ist die von Dir (darf ich ??) angesprochene Willkürlichkeit (siehe Abschnitt folgend)

oder möchten Sie für drei Jahre weggesperrt
werden, ohne vorher auch nur mal gefragt worden zu sein, nur
weil irgendjemand irgendetwas über Sie behauptet?

im Moment in Großbritannien und USA ein Problem, da dort zur Zeit alle Islamischen Männer, die eine Flugschule besuchten und vielleicht noch „Osama“ heißen, ohne Grund verhaftet wurden http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,170666,00.html

Wir sollten vielleicht einfach nur dankbar sein, hier in Deutschland zu sein…

gruß

dennis

Hallo, Dennis,

Mich hat nur mal ein Polizist darüber belehrt, daß
Schmerzensgeld auf zivilrechtlichem Wege eingeklagt werden
muß.

Da hat er auch recht. Aber es gibt eben auch die Möglichkeit, bestimmte Ansprüche im Strafverfahren „gleich mit zu erschlagen“

Desweiteren ist die von Dir (darf ich ??)

Klar. Sorry, aber ich krieg’ das „Sie“ einfach nicht weg. Gewohnheit.

angesprochene Willkürlichkeit (siehe Abschnitt folgend)

oder möchten Sie für drei Jahre weggesperrt
werden, ohne vorher auch nur mal gefragt worden zu sein, nur
weil irgendjemand irgendetwas über Sie behauptet?

im Moment in Großbritannien und USA ein Problem, da dort zur
Zeit alle Islamischen Männer, die eine Flugschule besuchten
und vielleicht noch „Osama“ heißen, ohne Grund verhaftet
wurden http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,170666,00.html

Wir sollten vielleicht einfach nur dankbar sein, hier in
Deutschland zu sein…

Ja, das glaube ich auch.

Herzliche Grüße,
Arndt

Hallo Tom,

allein die Tatsache, das Trunkenheit strafmildernd sein KANN, halte ich für einen ganz schlechten Scherz. Genau wie all die armen Täter mit schlechten Kindheiten, falschen Freunden usw.
Wer bewusst Mist macht, soll sich gefälligst dafür verantworten und nicht per Schuspielunterricht an der Minderung seiner Strafe arbeiten. Wer trinkt, weiss zumindest am Anfang, was er tut. Will er sich nicht der Gefahr aussetzen, unter „Strom“ Mist zu bauen, kann er das trinken ja gleich lassen.

Gruß,
Micha

Mich hat nur mal ein Polizist darüber belehrt, daß
Schmerzensgeld auf zivilrechtlichem Wege eingeklagt werden
muß.

Da hat er auch recht. Aber es gibt eben auch die Möglichkeit,
bestimmte Ansprüche im Strafverfahren „gleich mit zu
erschlagen“

Wir sind uns hier aber wohl einig, dass die Klärung und die von einem Gericht ausgesprochene Schadenersatzauferlegung nur im Rahmen einer Bewährungsstrafe möglich ist. Bei einer Verurteilung und der Aussetzung der Haftstrafe auf Bewährung kann als Bewährungsauflage - wird meist auch so gemacht - auch gleichzeitig die Höhe des Schadenersatzes vom Gericht festgelegt werden. Bei einer Inhaftierung kann dies nicht erfolgen. Daher, insbesondere bei einem Ersttäter scheint es - wenn es der Grad der Verletzung erlaubt - sinnvoller zu sein, eine Bewährungsstrafe auszusprechen und zur Bedingung eine Schadenersatzzahlung zu machen. Wer in Haft ist, seinen Arbeitsplatz verloren hat, kann meist später nicht zahlen. Und, was nutzt ein Titel, wenn kein Geld mehr zu holen ist.

im Moment in Großbritannien und USA ein Problem, da dort zur
Zeit alle Islamischen Männer, die eine Flugschule besuchten
und vielleicht noch „Osama“ heißen, ohne Grund verhaftet
wurden http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,170666,00.html

Dieses Problem ist bekannt. Und in den USA umstritten. Selbst US-Juristen sprechen von Rechtswillkür des Staates. Aber dem US-Präsidenten kann durch Sonderermächtigung dieses Recht zugebilligt werden.

Gruss Günter

Hallo Tom,

Gibt es in Deutschland nicht so etwas wie die
Privatbeteiligung in der österreichischen StPO? Eigtl. eine
sinnvolle Einrichtung, wenn sie auch manchmal mißbraucht wird.

gibt es bei uns nicht

Gruss Günter

Hallo, Günter,

Wir sind uns hier aber wohl einig, dass die Klärung und die
von einem Gericht ausgesprochene Schadenersatzauferlegung nur
im Rahmen einer Bewährungsstrafe möglich ist.

Nö, sind wir nicht. Der Verletzte kann durch Antrag jeden vermögensrechtlichen Anspruch, den er aus der Tat zu haben glaubt, im Strafverfahren anhängig machen (siehe im einzelnen §§ 402 ff StPO). Soweit die Hauptverhandlung den Antrag rechtfertigt, wird das Strafgericht - vorbehaltlich der in § 405 bestimmten Ausnahmen - wie ein Zivilgericht (vor allem mit den gleichen Rechtswirkungen) über den Anspruch entscheiden. Die zu erwartende Strafe spielt für die Zulässigkeit des Antrags keine Rolle.

Bei einer
Verurteilung und der Aussetzung der Haftstrafe auf Bewährung
kann als Bewährungsauflage - wird meist auch so gemacht - auch
gleichzeitig die Höhe des Schadenersatzes vom Gericht
festgelegt werden. Bei einer Inhaftierung kann dies nicht
erfolgen.

Die Schadenswiedergutmachung gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB in Form einer Geldauflage, die Sie hier meinen, ist nicht gleichbedeutend mit Schadensersatz (sie kann sogar mehr umfassen). Für den Begünstigten hat sie aber vor allem nicht die Wirkungen eines zivilgerichtlichen Urteils oder einer Entscheidung nach §§ 402 ff StPO: Zahlt der Verurteilte nicht, kann ihn das zwar die Bewährung kosten, doch hat der Begünstige keine Möglichkeit, sein Geld gerichtlich zu erstreiten. Daher sollte sich derjenige, der einen gewichtigen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, keinesfalls auf diese Auflage verlassen.

Daher, insbesondere bei einem Ersttäter scheint es -
wenn es der Grad der Verletzung erlaubt - sinnvoller zu sein,
eine Bewährungsstrafe auszusprechen und zur Bedingung eine
Schadenersatzzahlung zu machen. Wer in Haft ist, seinen
Arbeitsplatz verloren hat, kann meist später nicht zahlen.
Und, was nutzt ein Titel, wenn kein Geld mehr zu holen ist.

Da der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel erst nach 30 Jahren verjährt, hat man genügend Zeit abzuwarten, bis der Betroffene sich wieder erholt hat.

Grüße,

Hallo, Günter,

Gibt es in Deutschland nicht so etwas wie die
Privatbeteiligung in der österreichischen StPO? Eigtl. eine
sinnvolle Einrichtung, wenn sie auch manchmal mißbraucht wird.

gibt es bei uns nicht

Doch, gibt es. Das Entschädigungsverfahren gem. §§ 403 ff StPO zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Tat, ferner die Nebenklage nach §§ 395 ff StPO sowie die Privatklage gem. §§ 374 ff StPO zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs neben bzw. anstelle der staatlichen Strafverfolgung.

Grüße,
Arndt

Hallo!

Genauso ist die Rechtslage - ich verstehe die Kritik daher nicht.
Von meinen Deutschen Kollegen wird meine Darstellung auch bestätigt, wie man sieht.

Gruß
Tom

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war anders gemeint
Hallo Tom,

ist vielleicht falsch rübergekommen. Das war keine Kritik an Dir, es war eine am System. Der Skandal ist - meines Erachtens - das das Recht bei Trunkenheit eine Strafmilderung aus diesem Grund überhaupt zulässt.

Gruß,
Micha

Hallo,

Der Skandal ist - meines Erachtens

  • das das Recht bei Trunkenheit eine Strafmilderung aus diesem
    Grund überhaupt zulässt.

Was finden Sie denn daran skandalös? Strafe setzt immer Schuld voraus. Ein Schuldvorwurf kann aber nur gegen denjenigen erhoben werden, der gegen Strafgesetze verstößt, obwohl er die Möglichkeit hatte, sich gesetzeskonform zu verhalten. Wer aber derart sinnlos betrunken ist, daß er keine Kontrolle mehr über sein Verhalten hat, der hat diese Möglichkeit nicht mehr. Ihm kann daher wegen der im Rausch begangenen Tat daher kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er kann daher für die im Rausch begangene Tat nicht bestraft werden. Dagegen ist weder aus sozialen noch rechtlichen Gründen irgendetwas einzuwenden.

Das heißt aber nicht, daß der Trunkenbold gänzlich straffrei bliebe. Wer im Suff eine Straftat begeht, für die er aus den oben genannten Gründen nicht bestraft werden kann, ist wegen sog. „Vollrauschs“ zu bestrafen (§ 323a StGB), wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig zugeschüttet hat. Das kann immerhin bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe einbringen. Vorgeworfen wird dem Täter aber auch in diesem Fall - was konsequent ist - nicht die im Rausch begangene Tat, sondern das Sich-Berauschen (und die damit verbundenen Risiken) als solches.

Ganz anders sieht es aus, wenn der Täter sich absichtlich betrinkt, um sich anschließend im vermeintlichen Schutz des Suffs strafrechtlich betätigen zu können. In diesem Fall wird er in der Regel wegen der im Rausch begangenen Tat voll bestraft. Das gleiche gilt, wenn er den Rausch zwar nicht absichtlich, aber zumindest fahrlässig herbeigeführt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß er im Rausch zu bestimmten Straftaten neigt. Allerdings ist dieser rechtliche „Behelf“ (die sog. „actio libera in causa“) nicht ganz unumstritten.

Grüße,

Hallo, Günter,

Wir sind uns hier aber wohl einig, dass die Klärung und die
von einem Gericht ausgesprochene Schadenersatzauferlegung nur
im Rahmen einer Bewährungsstrafe möglich ist.

Nö, sind wir nicht. Der Verletzte kann durch Antrag jeden
vermögensrechtlichen Anspruch, den er aus der Tat zu haben
glaubt, im Strafverfahren anhängig machen (siehe im einzelnen
§§ 402 ff StPO). Soweit die Hauptverhandlung den Antrag
rechtfertigt, wird das Strafgericht - vorbehaltlich der in §
405 bestimmten Ausnahmen - wie ein Zivilgericht (vor allem mit
den gleichen Rechtswirkungen) über den Anspruch entscheiden.
Die zu erwartende Strafe spielt für die Zulässigkeit des
Antrags keine Rolle.

Und was ist die Praxis ?

Bei einer
Verurteilung und der Aussetzung der Haftstrafe auf Bewährung
kann als Bewährungsauflage - wird meist auch so gemacht - auch
gleichzeitig die Höhe des Schadenersatzes vom Gericht
festgelegt werden. Bei einer Inhaftierung kann dies nicht
erfolgen.

Die Schadenswiedergutmachung gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB in
Form einer Geldauflage, die Sie hier meinen, ist nicht
gleichbedeutend mit Schadensersatz (sie kann sogar mehr
umfassen).

Dann wurde jeder Richter sich falsch ausdrücken, wenn er Bewährung verhängt und erklärt, als Auflage wird dem Verurteilten auferlegt, an den geschädigten Schadenersatz in Höhe von DM xxxx zu zahlen. Dies ist getrennt von weiteren Auflagen zu sehen, wenn ein gerihct anordnet, dass der Verurteilte an das z.B. DRK einen Betrag in Höhe von … zu zahlen hat. Ich glaube wir gehen hier von unterschiedlichen Voraussetzungen aus.

Für den Begünstigten hat sie aber vor allem nicht

die Wirkungen eines zivilgerichtlichen Urteils oder einer
Entscheidung nach §§ 402 ff StPO: Zahlt der Verurteilte nicht,
kann ihn das zwar die Bewährung kosten, doch hat der
Begünstige keine Möglichkeit, sein Geld gerichtlich zu
erstreiten. Daher sollte sich derjenige, der einen gewichtigen
ersatzfähigen Schaden erlitten hat, keinesfalls auf diese
Auflage verlassen.

Das ist richtig.

Daher, insbesondere bei einem Ersttäter scheint es -
wenn es der Grad der Verletzung erlaubt - sinnvoller zu sein,
eine Bewährungsstrafe auszusprechen und zur Bedingung eine
Schadenersatzzahlung zu machen. Wer in Haft ist, seinen
Arbeitsplatz verloren hat, kann meist später nicht zahlen.
Und, was nutzt ein Titel, wenn kein Geld mehr zu holen ist.

Da der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel erst nach 30
Jahren verjährt, hat man genügend Zeit abzuwarten, bis der
Betroffene sich wieder erholt hat.

Weisen wir aber doch hin, dass dieser Titel getrennt von einem Strafverfahren nur möglich ist.

Grüße,